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Daniel Born

30.11.2023 Sitzungen 17/81

Vielen Dank, Herr Minister. – Die Mündlichen Anfragen unter den Ziffern 8 bis 16 können aus Zeitgründen nicht mehr beantwortet werden. Wir sind damit – – (Staatssekretär Thomas Blenke: Das ist gemein! Nie kommen wir dran!) – Ja, aber es ist – – Jetzt muss ich auch einmal sagen: Ich kenne Herrn Staatssekretär Dr. Baumann bestens, ich kenne Herrn Abg. Jonas Weber noch besser, und wenn die beiden sich jetzt über „Ewigkeitschemikalien“ unterhalten, geht das nicht in einer Minute; das weiß ich schon jetzt. (Staatssekretär Thomas Blenke: Diese Seite hat auch Rechte! Wir wollen auch mal! – Zurufe des Staatsse- kretärs Dr. Andre Baumann und des Abg. Jonas Weber SPD) Wir sind auch am Ende der Fragestunde angelangt. – Die Mündlichen Anfragen unter den Ziffern 8 bis 16 werden schriftlich beantwortet und so ins Protokoll aufgenommen. * M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . J o n a s W e b e r S P D – „ E w i g k e i t s c h e m i k a l i - e n “ : W i e s t e h t d i e L a n d e s r e g i e r u n g z u e i n e m u m f a s s e n d e n P F A S - V e r b o t ? a) Welche Haltung hat die Landesregierung zu dem von der EU angestrebten Verbot von sogenannten PFAS-Verbindungen (PFAS = per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen)? b) Wie erklärt es sich, dass – scheinbar ohne Abstimmung innerhalb der Regierung – die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus und die Ministerin für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft hierzu unterschiedliche Auffassungen äußern? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft: Zu a: Aus Sicht der Landesregierung sind nach dem Konsultationsbeitrag der Landesregierung Baden-Württemberg zum PFAS-Beschränkungsvorschlag laut Anhang I der REACH-Verordnung folgende Punkte im weiteren Verfahren zur PFAS-Beschränkung zu berücksichtigen: – Mit einer PFAS Beschränkung sollten die Risiken für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt adäquat geregelt werden und damit ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sichergestellt werden. Es soll insbesondere gewährleistet werden, dass der Eintrag von PFAS in die Umwelt vermieden bzw. minimiert wird. – In einer differenzierten Betrachtungsweise soll für die jeweiligen Anwendungen der Nutzen für Mensch, Gesellschaft und Umwelt gegenüber den Risiken bewertet und entsprechend eine bezüglich der Anwendungen differenzierende Regulatorik vorgeschlagen werden. So sollten für gesellschaftlich relevante Verwendungen, wie z. B. aus dem Bereich der Medizinprodukte und Arzneimittel, aus dem Bereich der erneuerbaren Energien, aus den Bereichen des Automobil-, des Maschinen- und Anlagenbaus oder der Mikroelektronikproduktion, entsprechende Alternativen vor- (Schriftliche Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energie liegen bzw. die Übergangsvorschriften sowie adäquate Aus- nahmen angemessen gestaltet werden. – Ersatzstoffe für PFAS – soweit verfügbar – lassen sich nicht pauschal für alle gesellschaftlich relevanten Anwendungsbereiche benennen oder abschließend auflisten. Auch wenn intensiv an möglichen Alternativen für spezifische Anwendungen geforscht wird, muss geprüft werden, ob eine Umstellung in den definierten Übergangszeiten realistisch möglich ist oder ob gegebenenfalls für besonders relevante Verwendungen eine Übergangsfrist weiter verlängert werden muss oder generelle Ausnahmen gewährt werden sollten. Adäquate Ausnahmen und Übergangsvorschriften sollen für gesellschaftlich relevante Anwendungen berücksichtigt werden, bei denen keine Alternativen möglich sind, insbesondere auch für geschlossene Kreislaufsysteme, bei denen nachgewiesenermaßen eine Umweltexposition ausgeschlossen ist. – Alle Produkte werden irgendwann einmal Abfall. Es ist daher darauf hinzuarbeiten, dass für die Stoffe, die für Anwendungen zugelassen werden, Entsorgungstechnologien zur Verfügung stehen und angewendet werden. Hinzu kommt, dass es bei der Herstellung ebenfalls zu Emissionen in die Umwelt kommen kann. Hierfür müssen geschlossene Produktionssysteme eingerichtet sein bzw. werden, um Emissionen zu verhindern. – Außerdem sind die Schnittstellen zu bereits bestehenden Beschränkungen nach der REACH-Verordnung sowie weiteren Regelungen, wie beispielsweise der F-Gas-Verordnung, zu klären und adäquat zu regeln. – Die Regelungen müssen umsetzbar und vollziehbar sein, um insbesondere nicht konforme Importe von außerhalb der EU zu verhindern. Mit dem vorgelegten Beschränkungsvorschlag nach der REACH-Verordnung soll die gesamte Stoffgruppe beschränkt werden. Hierfür wurde allerdings eine Stoffdefinition vorgeschlagen, die selbst für Experten schwer verständlich ist und nach den vorgelegten Unterlagen nicht in allen Fällen eindeutig zu sein scheint. Es bedarf einer eindeutigen Stoffdefinition. Es stehen zudem nicht für alle vorgeschlagenen Grenzwerte abgestimmte bzw. genormte Analyseverfahren zur Verfügung. Hierzu sind entsprechende einheitliche und vollziehbare Standards festzulegen. – In komplexen Produkten sowie vielstufigen Prozess- und Lieferketten ist eine vollständige Identifikation, Bewertung und Kommunikation jedes Einzelfalls sehr anspruchsvoll und komplex. Wesentliche Verwendungen könnten gegebenenfalls nicht rechtzeitig identifiziert werden. Dafür sollte die Möglichkeit für adäquate Ausnahmeregelungen geschaffen werden. – Um zu gewährleisten, dass der Sachstand zur Verfügbarkeit von Alternativen jeweils aktuell berücksichtigt wird, sollte zum Auslaufen der definierten Übergangsfristen eine Überprüfungsklausel für die Kommission eingeführt werden mit der Pflicht für die betroffenen Wirtschaftszweige, dann die relevanten Informationen einzubringen. Diese Klausel muss so bürokratiearm wie möglich ausgestaltet werden, um insbesondere KMUs nicht unverhältnismäßig zu belasten und eine einfache Nachweismöglichkeit zu gewährleisten. e – 81. Sitzung – Donnerstag, 30. November 2023 ewirtschaft) – Es müssen im weiteren Verfahren zum aktuellen Beschränkungsvorschlag praktikable Lösungsvorschläge erarbeitet werden, die einerseits geeignet sind, den Eintrag von PFAS in die Umwelt zu vermeiden bzw. zu minimieren, andererseits einen umsetzbaren Weg aufzeigen, für gesellschaftlich relevante Verwendungen die sichere Anwendung und Verwendung von PFAS zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere, solange für gesellschaftlich relevante Produkte und Verwendungen keine Ersatzstoffe vorhanden sind. Die Übergangsfristen und adäquaten Ausnahmen müssen die jeweiligen Belange angemessen berücksichtigen. – Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Landesregierung setzt sich für einen differenzierten Regulierungsrahmen ein. Bei gesellschaftlich relevanten Verwendungen, in denen es keine Alternativen zur PFAS-Anwendung gibt, muss es angemessene Übergangsvorschriften und adäquate Ausnahmen geben. Zusätzlich muss die Forschung für alternative Materialien intensiviert werden. Zu b: Die Position zum PFAS-Beschränkungsvorschlag wurde innerhalb der Landesregierung und somit auch zwischen dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus abgestimmt. Diese Position wurde auch im Beitrag der Landesregierung zur öffentlichen Konsultation zusammengefasst. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e r A b g . G a b r i - e l e R o l l a n d S P D – F r e i w i l l i g e F e u - e r w e h r S c h a l l s t a d t a) Unterstützt die Landesregierung die Gemeinde Schallstadt in den Verhandlungen mit der Deutschen Bahn in Bezug auf die Finanzierungsmöglichkeiten bei der Erweiterung des Materialhauses der Freiwilligen Feuerwehr, weil zwei zusätzliche Fahrzeugboxen benötigt werden, die sich aus den erhöhten Anforderungen im Bevölkerungsschutz anlässlich des Ausbaus der Rheintalbahn und des bevorstehenden Tunnelbaus ergeben? b) Welche Möglichkeiten sieht sie, die Gemeinde Schallstadt angesichts ihres enormen Mittelbedarfs beim Bau neuer Feuerwehrgerätehäuser in den Ortsteilen Schallstadt und Mengen mit einem erhöhten Zuschuss finanziell zu fördern? Schriftliche Antwort des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen: Zu a: Für alle Gemeinden in Baden-Württemberg stehen die im Auftrag des Innenministeriums entwickelten Hinweise und Empfehlungen für ein landesweit einheitliches Vorgehen beim Brand eines Zuges in einem Eisenbahntunnel zur Verfügung. Die Empfehlungen erläutern die Grundzüge der Einsatztaktik und sollen als Grundlage für die Vorbereitung und Bewältigung von Brandeinsätzen im Tunnelbauwerk dienen. In den Hinweisen und Empfehlungen werden auch die Rechte und Pflichten der Eisenbahnverkehrsunternehmen bezüglich ihrer Mitwirkung bei der Gefahrenabwehr auf der Grundlage des Allgemeinen Eisenbahngesetzes dargestellt, die für die eigene Risikobewertung der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben von Bedeutung sind. Konkret sind beispielsweise die Eisenbahnverkehrsunternehmen verpflichtet, mögliche Einsätze im Gleisbereich bereits in der Pla- (Schriftliche Antwort des Ministeriums des Inneren, für Digitalisieru nung der Eisenbahninfrastruktur zu berücksichtigen und bei Einsätzen im Gleisbereich den Einsatz durch den Notfallmanager zu unterstützen. Die Empfehlungen können auf der Internetseite der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg eingesehen werden. Im Übrigen werden die Gemeinden bei ihrer Aufgabe nach dem Feuerwehrgesetz, eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten, von den Landkreisen und dem Land unterstützt. Dabei sind die Landkreise bei der Planung von überörtlichen Einsätzen der verschiedenen Feuerwehren im Kreis und bei der Erstellung von Alarm- und Ausrückeordnungen behilflich, da größere Einsätze landesweit in der Regel von mehreren Feuerwehren gemeinsam bewältigt werden. Das Land unterstützt die Gemeinden im Rahmen der rechtlichen und haushaltsmäßigen Vorgaben im Wesentlichen mit der Unterhaltung der Landesfeuerwehrschule sowie der Gewährung von Zuwendungen nach der Verwaltungsvorschrift Zuwendungen Feuerwehrwesen. Ob eine Erweiterung des Materialhauses der Freiwilligen Feuerwehr Schallstadt gefördert werden kann, prüft das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald als zuständige Bewilligungsstelle. Zu b: Das Land kommt seiner Verpflichtung nach § 5 des Feuerwehrgesetzes nach und unterstützt die Gemeinden bei ihrer Pflichtaufgabe u. a. mit der Gewährung von Zuwendungen. Dabei sind die Zuwendungen im Feuerwehrwesen einheitlich für alle Gemeinden in der Verwaltungsvorschrift Zuwendungen Feuerwehrwesen geregelt, sodass die Zuwendungen entsprechend den Regelungen klar und transparent bewilligt werden können. Zuständige Bewilligungsstelle für die Gemeinde Schallstadt ist das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, welche unter Gesichtspunkten der feuerwehrtechnischen Notwendigkeiten das Anliegen prüfen wird. Darüber hinaus besteht für finanzschwache Gemeinden die Möglichkeit, Mittel aus dem Ausgleichsstock zu beantragen. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e r A b g . K a t r i n S t e i n h ü l b - J o o s S P D – R e c h t m ä ß i g - k e i t d e r V e r o r d n u n g ü b e r d i e E i n - r i c h t u n g d e r W a f f e n v e r b o t s z o n e i n S t u t t g a r t Welche Auswirkungen hat es auf die in Stuttgart durch einen Beschluss des Gemeinderats am 3. Februar 2023 in Kraft getretene Rechtsverordnung zur Einrichtung einer Waffenverbotszone (Gemeinderatsdrucksache 780/2022), dass gemäß der Korrektur der Antwort des Innenministeriums auf die Kleine Anfrage Drucksache 17/3581 vom 9. November 2023 eine Waffenverbotszone in Form einer Rechtsverordnung durch den Oberbürgermeister als Kreisbehörde nach § 44 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung in Verbindung mit der zugrunde liegenden Waffenverbotssubdelegationsverordnung des Innenministeriums erlassen werden müsste? Schriftliche Antwort des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen: Vorab möchte ich betonen, dass Waffen- und Messerverbotszonen aus meiner Sicht einen wertvollen Beitrag leisten könode – 81. Sitzung – Donnerstag, 30. November 2023 ung und Kommunen) nen, um unsere Innenstädte sicherer zu machen und insbesondere das Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger zu erhöhen. Die Stadt Stuttgart hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht als einen weiteren Baustein des umfassenden Maßnahmenpakets im Rahmen der Sicherheitspartnerschaft zwischen Land, Stadt und Polizei. Auf Ihre konkrete Frage möchte ich Ihnen Folgendes antworten: Es ist richtig, dass ursprünglich der Gemeinderat der Stadt Stuttgart den Beschluss über die Waffen- und Messerverbotszonen hier in der Landeshauptstadt gefasst hat. Allerdings ist der Oberbürgermeister als Vorsitzender des Gemeinderats selbst Mitglied des Gemeinderats und hat vorliegend ebenfalls für den Erlass der Waffen- und Messerverbotszonenverordnung in Stuttgart gestimmt. Es spricht daher vieles dafür, dass der Erlass der Waffen- und Messerverbotszonenverordnung dem Oberbürgermeister „zugerechnet“ werden kann und damit auf rechtmäßige Weise erlassen wurde. Mit Wirkung vom 24. November hat die Stadt Stuttgart die Waffen- und Messerverbotszonenverordnung inzwischen durch den Oberbürgermeister neu erlassen. Nach eigener Aussage der Stadt Stuttgart erfolgte der Neuerlass auch nach dortiger Auffassung lediglich zur Sicherheit, um etwaige Zweifel an der Rechtmäßigkeit zu beseitigen. Die Stadt Stuttgart geht daher ebenfalls davon aus, dass bereits die im Frühjahr beschlossene Waffen- und Messerverbotszonenverordnung rechtmäßig erlassen wurde. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . N i k o l a i R e i t h F D P / D V P – U n t e r s t ü t z u n g d e s P r o j e k t s „ T o i l e t t e n f ü r a l l e “ a) Ist ein Förderaufruf für das Projekt „Toiletten für alle“ für das Jahr 2024 geplant? b) Falls nicht: Erwägt die Landesregierung eine Wiederaufnahme des Förderprogramms oder eine Alternative hierzu und, wenn ja, zu welchem Zeitpunkt? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration: Zu a: Zum jetzigen Zeitpunkt kann noch nicht abgesehen werden, ob und wann es einen Förderaufruf für das Jahr 2024 geben wird. Derzeit sind noch Projekte der Förderaufrufe für die Jahre 2021 und 2022 in Umsetzung, da es coronabedingt und durch die Auswirkungen des Ukrainekriegs zu Verzögerungen in der Projektumsetzung kam und die Projektlaufzeiten deshalb verlängert werden mussten. Zu b: Für das Jahr 2024 wird in Erwägung gezogen, erneut einen Förderaufruf auszuschreiben, sofern unter Berücksichtigung aller beantragten Projekte und bereits eingegangener Verpflichtungen noch ausreichend Mittel in Kapitel 0905 beim Titel 684 76 – Zuschüsse für Projekte und Maßnahmen an sonstige Träger – zur Verfügung stehen. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e r A b g . D r . D o - r o t h e a K l i c h e - B e h n k e S P D – N o r d i - s c h e s M o d e l l b e t r e f f e n d P r o s t i t u t i - o n u n d S e x k a u f v e r b o t (Mündliche Anfrage der Abg. Dr. Dorothea Kliche-Behnke) Wie steht die Landesregierung – mit Blick auf die Betroffenheit baden-württembergischer Behörden – zum Nordischen Modell betreffend Prostitution und einem Sexkaufverbot vor dem Hintergrund der Aussage von Bundeskanzler Olaf Scholz vom 15. November 2023, es sei nicht akzeptabel, wenn Männer Frauen kauften? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration: Das auf Bundesebene für das Thema Prostituiertenschutz zuständige Ministerium, das BMFSFJ, führt eine Evaluation des Prostituiertenschutzgesetzes durch. Erst nach der gesetzlich vorgesehenen Evaluation kann fundiert bewertet werden, ob und wie die angestrebten Ziele des Prostituiertenschutzgesetzes erreicht werden und wo gegebenenfalls weiterer Regelungsbedarf besteht. Ziele des am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Gesetzes sind, das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Prostituierten zu stärken, fachgesetzliche Grundlagen zur Gewährleistung verträglicher Arbeitsbedingungen zu schaffen, gefährliche Erscheinungsformen der Prostitution zu verdrängen und Kriminalität in der Prostitution wie Menschenhandel, Gewalt und Ausbeutung sowie Zuhälterei zu bekämpfen. Auf Landesebene setzen wir die geltende Gesetzeslage der Bundesebene um. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . D a n i e l K a r r a i s F D P / D V P – E v a l u a t i o n d e r F o t o v o l t a i k p f l i c h t a) Wie bewertet die Landesregierung den Erfolg der Einführung der Fotovoltaikpflicht auf Neubauten von Nichtwohngebäuden hinsichtlich des tatsächlichen Zuwachses an Fotovoltaikanlagen auf solchen Neubauten? b) Inwieweit ist ihr bekannt, ob die Einführung der Fotovoltaikpflicht zu Verzögerungen oder gar Nichtrealisierungen von Bauvorhaben von Nichtwohngebäuden geführt hat? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft: Zu a: Die Zubauzahlen der Fotovoltaik entwickeln sich in Baden-Württemberg derzeit sehr positiv. Das jährliche Zubauziel von 1 150 MW wurde bereits im Oktober dieses Jahres mit einem Zubau von insgesamt 1 500 MW übertroffen. Davon entfallen 1 294 MW auf Dachanlagen. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft begleitet die Fotovoltaikpflicht von Beginn an mit einer umfassenden Informationskampagne und einer Vielzahl von Maßnahmen und Initiativen. Auf seiner Internetseite steht ein breites Informationsangebot zur Verfügung, das laufend aktualisiert wird. Zu finden sind Musterformulare, ausführliche FAQs, ein landesweites Solarkataster des Energieatlas Baden-Württemberg, ein Informationsvideo, das die Fotovoltaikpflicht kurz und einfach erklärt, und ein umfangreicher und praxisorientierter Handlungsleitfaden zur Fotovoltaikpflicht, der unter Beteiligung von Behörden, Verbänden, Einzelunternehmen und der Architektenkammer Baden-Württemberg erstellt wurde. Mit der PV-Pflicht sind Solaranlagen auf Dächern in den Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion gerückt. Eine Vielzahl e – 81. Sitzung – Donnerstag, 30. November 2023 von Anfragen zeugt von der Auseinandersetzung mit der Fotovoltaik. Vor diesem Hintergrund und gemessen an den Ausbauzahlen erkennt die Landesregierung einen positiven Effekt der PV-Pflicht. Quantitative Daten über die Auswirkungen der Fotovoltaikpflicht liegen gleichwohl noch nicht vor. Grund hierfür ist, dass die Erfüllung der Fotovoltaikpflicht bei einem Neubau bis zu zwölf Monate nach der Baufertigstellung erfolgen kann. Somit ist von einer zeitlichen Verzögerung zwischen Eintritt der Verpflichtung und deren Erfüllung – Genehmigungszeit plus Bauzeit plus Erfüllungszeit – von bis zu 24 Monaten und mehr auszugehen. Die Fotovoltaikpflicht für Nichtwohngebäude gilt seit dem 1. Januar 2022, für grundlegende Dachsanierungen erst seit dem 1. Januar 2023. Das Gesetz sieht eine Evaluation der PV-Pflicht bis zum 31. Dezember 2025 vor (§ 32 Absatz 1 Satz 1 KlimaG BW). Dabei sollen sowohl die Wirkung als auch die administrative Umsetzung untersucht werden. Der Zeitpunkt des gesetzlich vorgeschriebenen Monitorings ist so gewählt, dass die Auswirkungen der erst im Jahr 2021 eingeführten und seit dem 1. Januar 2023 geltenden PV-Pflicht bei grundlegenden Dachsanierungen hinreichend beurteilt werden können. Die Fotovoltaikpflicht hat jedenfalls bereits erfolgreich dazu geführt, dass bei Neubauprojekten die Installation einer Fotovoltaikanlage standardmäßig mit eingeplant wird. Eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach ist eine gute Investition in die Zukunft, die sich angesichts steigender Energiepreise und schwindender fossiler Energieressourcen immer mehr auszahlt. Sie ist technisch sinnvoll und grundsätzlich wirtschaftlich. Für alle anderen Fälle gibt es Ausnahmen, Ersatzmaßnahmen und Befreiungsmöglichkeiten von der Fotovoltaikpflicht. Zu b: Der Landesregierung ist nicht bekannt, dass Bauvorhaben von Nichtwohngebäuden aufgrund der Fotovoltaikpflicht verzögert oder nicht realisiert wurden. Die Fotovoltaikpflicht ist so ausgestaltet, dass sie Bauvorhaben nicht verhindert. Ist die Erfüllung der Fotovoltaikpflicht mit einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand verbunden, kann die Bauherrin oder der Bauherr auf Antrag bei der zuständigen Behörde ganz oder teilweise von der Fotovoltaikpflicht befreit werden (§ 23 Absatz 3 KlimaG BW). Dies ist der Fall, wenn die Durchführbarkeit des Bauvorhabens durch die Kosten einer Fotovoltaikanlage infrage gestellt wird. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . S t e p h e n B r a u e r F D P / D V P – G e p l a n t e N e u e - r u n g e n u n d F a h r p l a n g e s t a l t u n g a u f d e r T a u b e r b a h n a) Wie steht die Landesregierung zu den Vorschlägen sowohl des Betreibers der Westfrankenbahn als auch der Initiative „Pro Tauberbahn“ zur Verbesserung und Ertüchtigung des Schienenverkehrs auf dem gesamten Streckenabschnitt zwischen den Bahnhöfen in Crailsheim und in Wertheim? b) Wird sie mit den Beteiligten noch in diesem Jahr eine gemeinsame Lösung anstreben, um eine Verbesserung der Situation auf der Tauberbahn im Jahr 2024 zu erreichen? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Verkehr: Zu a: Die Westfrankenbahn hat ein stabileres Betriebskonzept ausgeplant, mit dem sich die Pünktlichkeit auf der Tauberbahn verbessern soll. Eine eisenbahnbetriebswissenschaftliche Un- (Schriftliche Antwort des Ministeriums für Verkehr) tersuchung, kurz EBWU, der DB Netz AG hat nachgewiesen, dass dieses Betriebskonzept das auch leisten kann. Die Initiative „Pro Tauberbahn“ teilt die Einschätzung der Westfrankenbahn nicht. Hier wurde ein alternatives Konzept entwickelt. Dieses liegt jedoch nicht in der Detailgüte vor, wie es für einen Vergleich notwendig wäre. So weichen z. B. das Angebotsvolumen und der Fahrzeugeinsatz voneinander ab. Um die These der Initiative „Pro Tauberbahn“ zu verifizieren, dass eine kurzfristige Umsetzung möglich ist, sind weitere Untersuchungen nötig. Diese benötigen Zeit. Die Landesregierung eruiert aktuell gemeinsam mit den Landkreisen die Vor- und Nachteile aller Konzepte. Ziel ist es, einen Konsens mit der Region über die zukünftige Angebotsplanung zu erarbeiten. Dabei müssen jedoch alle Randbedingungen in der Abwägung, wie z. B. Qualität, Anschlusssicherung, Schnelligkeit etc., berücksichtigt werden. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Qualität hat ihren Preis. Betriebskonzepte, die nur auf dem Papier funktionieren, honorieren Fahrgäste jedoch auch nicht. Die Landesregierung strebt solidere Fahrpläne an, jedoch müssen diese auch in den Regionen gewollt werden. Nur gemeinsam können solche Konzepte zum Erfolg gebracht werden. Zu b: Im Dezember 2023 werden die Konzepte vertiefend mit den Landkreisen diskutiert. Ziel ist es, im neuen Jahr mit allen betroffenen Landkreisen eine Entscheidung zu treffen. Eine Umsetzung des neuen Betriebskonzepts ist bis Dezember 2024 geplant. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . D r . E r i k S c h w e i c k e r t F D P / D V P – F o l g e n i m F a l l e e i n e r g e s c h e i t e r t e n K o n - z e s s i o n s v e r g a b e b e i n i c h t w a s s e r - s t o f f f ä h i g e n G a s n e t z e n a) Welche Folgen hätte eine gescheiterte Konzessionsvergabe für nicht wasserstofffähige Gasnetze im Hinblick auf die Gas- bzw. Wärmeversorgung für die Kommunen und die Konsumenten, beispielsweise im Hinblick auf die Pflicht zur Erstellung einer Wärmeplanung durch die Städte und Gemeinden, die Ertüchtigung des Gasnetzes hin zur Wasserstofffähigkeit oder den Austausch von Heizungen? b) Inwiefern sind die Kommunen vor dem Hintergrund, dass sie eine Wärmeplanung vorlegen müssen, dafür zuständig, die Gasnetze auf eigene Kosten (wasserstofffähig) zu ertüchtigen, auch um dann einen neuen Konzessionsnehmer finden zu können? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft: Zu a: Findet sich für ein Gasnetz kein neuer Konzessionär, ist prinzipiell der bisherige Netzbetreiber zum Weiterbetrieb verpflichtet. Falls ein Weiterbetrieb für diesen unmöglich oder nicht mehr zumutbar ist, kann letztlich die Gemeinde im Rahmen ihrer Daseinsvorsorge zur Aufrechterhaltung des Gasnetzbetriebs verpflichtet sein. Es ist davon auszugehen, dass die Gemeinde etwaige Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung des Gasnetzbetriebs – wie etwa eine gescheiterte Konode – 81. Sitzung – Donnerstag, 30. November 2023 zessionsvergabe – im Rahmen ihrer Wärmeplanung berücksichtigen würde. Eine Verpflichtung für Gasnetzbetreiber, bereits jetzt Netze für Wasserstoff zu ertüchtigen, gibt es nach aktuellem Stand nicht. Nähere Details zur Gasnetztransformationsplanung sind in Zukunft noch vom Bundesgesetzgeber zu klären. Zu b: Da es momentan keine gesetzliche Pflicht zur Ertüchtigung für Wasserstoff gibt, gibt es dafür auch keine Zuständigkeit der Gemeinden. Die kommunale Wärmeplanung sollte nur dann Wasserstoffnetze als künftige Wärmeversorgungsoption vorsehen, wenn die Einschätzung besteht, dass diese langfristig wirtschaftlich betrieben werden können und die Gemeinde notfalls auch bereit ist, sich für deren Betrieb zu engagieren. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . D r . E r i k S c h w e i c k e r t F D P / D V P – A u s w i r k u n - g e n g e ä n d e r t e r G r u n d s t e u e r h e b e s ä t - z e a u f d e n k o m m u n a l e n F i n a n z a u s - g l e i c h a) Inwiefern werden sich Änderungen der Grundsteuerhebesätze im Zuge des neuen Grundsteuermodells unter der Annahme der aufkommensneutralen Gestaltung pro Kommune auf die jeweiligen Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich auswirken und so gegebenenfalls indirekt für deutliche Verschiebungen der Einnahmen sorgen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich die Grundsteuerhebesätze im Vergleich zum Istzustand nicht gleichmäßig ändern werden? b) Inwiefern plant die Landesregierung Änderungen am bisherigen kommunalen Finanzausgleich, um die indirekten finanziellen Auswirkungen auf die jeweilige kommunale Finanzlage ausschließen zu können, oder plant sie Gegenteiliges, insbesondere Mindesthebesätze für die Grundsteuer oder anderes? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Finanzen: Die Hebesätze werden sich durch die Grundsteuerreform ändern. Deshalb wird es im kommunalen Finanzausgleich Anpassungsbedarf bei der Bemessung der Steuerkraft einer Gemeinde geben, weil ja die veränderte Grundsteuer berücksichtigt wird. Das war den kommunalen Landesverbänden und uns von Anfang an bewusst. Alle Beteiligten gehen davon aus, dass es zu einer deutlich stärkeren Spreizung der Hebesätze kommen wird. Bliebe es im kommunalen Finanzausgleich bei dem bisherigen Modell des Anrechnungshebesatzes, läge die Problematik darin, den Anrechnungshebesatz so festzulegen, dass das Aufkommen der einzelnen Gemeinde aus der Grundsteuer bei der Steuerkraftbemessung angemessen berücksichtigt würde – und zwar ohne die Gemeinde zur Vermeidung finanzieller Nachteile quasi zu nötigen, einen bestimmten Hebesatz festzusetzen. Vor diesem Hintergrund müssen auch neue Modelle zur Anrechnung der Grundsteuer diskutiert werden. Das Land und die kommunalen Landesverbände haben deshalb bereits im Rahmen der Gemeinsamen Finanzkommissi- (Schriftliche Antwort des Ministeriums für Finanzen) on im November 2021 vereinbart, die Anrechnungshebesätze wegen des neuen Landesgrundsteuergesetzes bei der Steuerkraftbemessung der Gemeinden ergebnisoffen und ohne Vorfestlegungen auf Anpassungsbedarfe und Modernisierungspotenziale zu untersuchen. Es ist nun erst mal die Aufgabe der Gemeinden, entsprechend ihres Finanzbedarfs über die Höhe ihrer Hebesätze ab dem Kalenderjahr 2025 zu entscheiden. Etwaige Konsequenzen können erst dann gezogen werden, wenn die neue Hebesatzsystematik und die Streuung der Hebesätze bekannt sind. Das ist vom Zeitablauf her unproblematisch, da für die Bemessung der Steuerkraftmesszahl im jeweiligen Finanzausgleichsjahr die im zweitvorangegangenen Jahr zugeflossene Grundsteuer maßgeblich ist. Da die Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt, wirken sich die geänderten Hebesätze also erstmals im kommunalen Finanzausgleich des Jahres 2027 aus. Allen Beteiligten ist bewusst, dass es gegenseitige Abhängigkeiten zwischen der Festlegung der Hebesätze durch die Gemeinden und der Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Steuerkraft im kommunalen Finanzausgleich gibt. Deshalb werden jetzt ab Dezember das Land und die kommunalen Landesverbände dazu in Gespräche treten. *

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