Ulli Hockenberger
Zunächst einmal hat mein Vorredner das Redepult nach oben gefahren. (Vereinzelt Heiterkeit – Der Redner fährt das Rede- pult herunter.) (Ulli Hockenberger) Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, werte Kolleginnen und Kollegen! In der Tat – der Kollege Seimer hat den Anlass des Gesetzentwurfs ausgeführt –: Es handelt sich um eine Folgeregelung, die wir im Land schaffen müssen, weil der Bund das Entschädigungsrecht regelt. Das zieht einige Regelungen in anderen Rechtskreisen nach sich, die im Gesetzentwurf ausreichend und hinreichend beschrieben sind. Es geht um das Landesbesoldungsgesetz, um beihilferechtliche Vorschriften, um die Landesnebentätigkeitsverordnung, die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. Es geht auch um eine klarstellende Anpassung der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Anwärterauflagenverordnung nach § 79 Absatz 4 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes – eine Vorschrift, von der Ihnen und mir bis heute unklar war, dass es sie überhaupt gibt. Aber da sehen Sie mal, mit welcher Tiefe diese Dinge geregelt werden. Der wesentliche Punkt spielt sich im Bereich der sozialen Pflegeaufwendungen ab. Dort liegt auch der Schwerpunkt der finanziellen Aufwendungen. Der Gesetzentwurf befasst sich unter Buchstabe C der Begründung mit den eingegangenen Stellungnahmen der Berufsverbände und der Gewerkschaften. Interessant zu lesen; man kann alles nachvollziehen. Ich räume ein: Ich hatte etwas Schwierigkeiten damit, dass dem Wunsch des Beamtenbunds nicht entsprochen wurde. Wir haben ja beim Landesreisekostengesetz für die Zulassung von privaten Fahrzeugen im Dienstreiseverkehr auf das Vorgeben eines triftigen Grunds verzichtet, Bürokratie sozusagen vereinfacht. Jetzt, beim Entschädigungsrecht, verlangen wir wieder den Nachweis eines triftigen Grunds. Die Begründung dafür ist für mich allerdings nachvollziehbar: Reisekostenabrechnungen sind ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Davon gibt es viele; Sachschadensersatzfälle gibt es wenige. Das hat mich noch nicht so überzeugt. Überzeugt hat mich allerdings, dass alle Bundesländer und der Bund diese Regelung, also die Einführung eines triftigen Grunds, verlangen und dass wir dem auch folgen. Schade für die Mitarbeiter, die im einen Fall einen triftigen Grund nachweisen müssen; im anderen Fall müssen sie ihn nicht nachweisen. Das habe ich hier nur unter dem Gesichtspunkt der Anekdote des Kollegen Seimer vorgebracht, um zu beweisen, dass ich das Ganze auch gelesen habe. (Beifall bei der CDU und Abgeordneten der Grünen – Abg. Dr. Markus Rösler GRÜNE: Vorzüglich! – Zuruf von der CDU: Bravo!) Die finanziellen Aufwendungen sind beschrieben. Der Landesanteil – im Wesentlichen ist das Land betroffen; der Kollege Brauer hat im Finanzausschuss die entsprechenden Fragen auch gestellt – beträgt 6,6 Millionen € insgesamt, und für die Kommunalbeamten belaufen sich die Kosten auf 1,2 Millionen €. Wir können die Aufwendungen, die im Doppelhaushalt entstehen, noch unter dem Personal-Global-Titel nach dem Staatshaushaltsgesetz aus Kapitel 1212 Titel 461 01 bezahlen. Das andere machen wir dann im Doppelhaushalt. Ich glaube, wir haben hier einen Gesetzentwurf, der Sie jetzt nicht noch mehr unter Spannung setzen muss. Deshalb komme ich auch schon zum Höhepunkt meiner Rede, nämlich zum Schluss. ode – 80. Sitzung – Mittwoch, 29. November 2023 (Heiterkeit) Ich zitiere den Nachhaltigkeitscheck auf Seite 2 des Gesetzentwurfs: Durch das Gesetz entstehen keine erheblichen Auswirkungen auf die ökologische Tragfähigkeit und die anderen Leitfragen des Nachhaltigkeitschecks nach Nummer 4.4.4 der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Erarbeitung von Regelungen. (Abg. Raimund Haser CDU: Gott sei Dank!) Vor diesem Hintergrund stimmt die CDU diesem Gesetzentwurf begeistert zu. Vielen Dank. (Beifall bei der CDU und Abgeordneten der Grünen – Abg. Dr. Markus Rösler GRÜNE: Bravo!)
