Emil Sänze
Vielen Dank. – Herr Präsident, meine Damen und Herren! Frau Staatssekretärin, das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Urteilsbegründung als einen wesentlichen Grund für die Nichtigkeit des Gesetzes über den Zweiten Nachtragshaushalt 2021 ausgeführt, dass der Bundesgesetzgeber den sogenannten Veranlassungszusammenhang, das heißt, den Zusammenhang zwischen einer Notsituation und der konkret ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahme einer Kreditermächtigung des Haushaltsjahrs 2021 an den Klima- und Transformationsfonds, nicht hinreichend dargelegt hat. ode – 80. Sitzung – Mittwoch, 29. November 2023 Daraus ergeben sich an die Landesregierung zwei Fragen: Hat die Landesregierung zu den von ihr während der Coronakrise veranlassten haushaltspolitischen Notmaßnahmen eine detaillierte Gesamtevaluierung durchgeführt und, wenn ja, mit welchem Inhalt? Wie kann die Geeignetheit der Coronahaushaltspolitik des Landes aufgrund der Ergebnisse der Evaluierung bzw. generell aus Ihrer Perspektive neu bewertet werden? Vielen Dank.
