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Dr. Wolfgang Reinhart

09.11.2023 Sitzungen 17/78

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. – Meine Damen und Herren, damit ist die Stunde, die für die Fragestunde zur Verfügung steht, ausgeschöpft. Ich darf um Ihr Einverständnis bitten, dass wir die Mündlichen Anfragen unter den Ziffern 9 und 10, die aus Zeitgründen hier nicht mehr von der Regierung beantwortet werden, wie üblich schriftlich beantworten lassen. Die Antworten werden dann ins Sitzungsprotokoll aufgenommen. – Sie sind damit einverstanden. Ich verweise auf die üblichen Richtlinien. * M ü n d l i c h e A n f r a g e d e r A b g . A y l a C a t a l t e p e G R Ü N E – V e r b o t e n e u n d a n d e r e r a d i k a l e i s l a m i s t i s c h e S y m - b o l e , Z e i c h e n u n d R u f e a u f p r o - p a - l ä s t i n e n s i s c h e n K u n d g e b u n g e n u n d D e m o n s t r a t i o n e n de – 78. Sitzung – Donnerstag, 9. November 2023 a) Sind in Baden-Württemberg auf pro-palästinensischen oder Nahostdemonstrationen und Kundgebungen Transparente, Flaggen oder Symbole mit islamistischem Inhalt in arabischer Sprache mit Forderungen nach der Errichtung eines Kalifats oder volksverhetzende Inhalte festgestellt und zur Anzeige gebracht worden? b) Wurden in diesen Demonstrationen oder Kundgebungen auch Demonstranten oder bekannte Islamisten mit erhobenem Zeigefinger, welcher als Geste der radikalen Islamisten gilt, die Fahne von türkischen Nationalisten, „Graue Wölfe“ oder Demonstranten mit dem Handzeichen des Wolfsgrußes und des islamistischen Rabia-Grußes festgestellt? Schriftliche Antwort des Ministeriums des Inneren, für Digi talisierung und Kommunen: Zu a: Bilder wie bei der Versammlung am vergangenen Wochenende in Essen haben wir in Baden-Württemberg bislang polizeilich nicht festgestellt. Dies betrifft im Besonderen die Forderungen zur Errichtung eines Kalifats. Vereinzelt wurden im Rahmen von pro-palästinensischen Versammlungen allerdings Vorkommnisse bekannt, aufgrund derer Personen wegen des Verdachts der Volksverhetzung konsequent angezeigt wurden. Seien Sie versichert: Sofern der Polizei Hinweise auf strafbare Handlungen vorliegen, werden diese konsequent verfolgt. Die Verbreitung islamistischer Parolen, die die Grenzen der Strafbarkeit überschreiten, werden wir nicht tatenlos hinnehmen. Konkret hat das Landeskriminalamt Baden-Württemberg den Dienststellen u. a. Informationen über strafrechtlich relevantes Verhalten im Kontext des Nahostkonflikts zur Verfügung gestellt, die das Einschreiten maßgeblich unterstützten. Zu b: Einschlägige Handzeichen wie das Zeigen des sogenannten Tauhid-Fingers waren in Baden-Württemberg bislang vereinzelt im Rahmen von Versammlungen zu beobachten. Ich sage es nochmals klar und deutlich: Antisemitischer Hass, Hetze und Gewalt unter dem Deckmantel der Versammlungsund Meinungsfreiheit werden in Baden-Württemberg nicht geduldet. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . D r . E r i k S c h w e i c k e r t F D P / D V P – M a ß n a h m e n z u m A u s g l e i c h t e m p o r ä r e r P e r s o n a l - e n g p ä s s e i n K i t a s u n d K i n d e r g ä r t e n a) Inwiefern können die Träger von Kitas und Kindergärten (insbesondere Gemeinden) bei temporären Personaleng- pässen vor allem in den Randzeiten abseits der Vorgaben des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) auch fachfremdes Personal einsetzen, um die vereinbarten Betreuungs- bzw. Öffnungszeiten gewährleisten zu können? b) Inwiefern können die Träger von Kitas und Kindergärten (insbesondere Gemeinden) bei temporären Personaleng- pässen abseits der Vorgaben des KVJS eigenständig prüfen, ob eine Betreuung mancher Kinder zu Hause zumutbar ist, um die Betreuungsschlüssel einhalten zu können? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport: Zu a: Für Träger von Kindertageseinrichtungen, Gemeinden wie kirchliche und weitere freie Träger, gelten die Vorgaben von KiTaG und KiTaVO. Damit wird ein Rahmen für die Erfüllung der Voraussetzungen der Betriebserlaubnispflicht in § 45 SGB VIII und des Förderauftrags von Kitas aus § 22 SGB VIII gesetzt. Die Öffnungszeiten einer Einrichtung werden in der Betriebserlaubnis niedergelegt. Nach § 7 Absatz 1 KiTaG sind die Kinder in den Einrichtungen durch pädagogisch qualifizierte Fachkräfte zu betreuen. Die Fachkräfte können durch Zusatzkräfte unterstützt werden. Dabei handelt es sich um Personen, die aufgrund ihrer Qualifikation in anderen Feldern die pädagogische Arbeit in einer Einrichtung bereichern und über deren Eignung als Zusatzkraft der jeweilige Träger entscheidet. Der Einsatz von weiteren Personengruppen ist nicht möglich. In der Regel können in den Randzeiten auch Zusatzkräfte eingesetzt werden, solange auch Fachkräfte in der Einrichtung sind. Eine alleinige Betreuung durch fachfremdes Personal (Zusatzkräfte) ist durch die landesgesetzlichen Regelungen innerhalb der Betriebserlaubnis jedoch nicht möglich. Die Regelung in § 1a Absatz 2 KiTaVO ermöglicht bis 31. August 2025 den Einsatz von Zusatzkräften als Ersatz einer Fachkraft für einen Zeitraum von acht Wochen (statt wie ohne die Ausnahme von vier Wochen). In § 1a Absatz 1 KiTaVO wird der Ersatz einer Fachkraft durch zwei Zusatzkräfte – oder auch durch eine Zusatzkraft mit dem doppelten Stellenanteil der zu ersetzenden Fachkraft – ermöglicht. Dabei darf der Mindestpersonalschlüssel um nicht mehr als 20 % unterschritten werden. Mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung zur Normierung eines Erprobungsparagrafen, der am 9. November 2023 in erster Beratung im Landtag aufgerufen wird, soll eine rechtssichere Umsetzung von individuellen Konzepten vor Ort ermöglicht werden. Damit kann nach einem Beteiligungsprozess auf örtlicher Ebene und nach eventuell notwendigen Abstimmungen mit anderen aufsichtsführenden Behörden für zunächst bis zu drei Jahren von Regelungen des KiTaG und der KiTaVO abgewichen werden. Zu b: Es ist für alle Träger von Kindertageseinrichtungen – auch hier wie zu Frage a sowohl Gemeinden, kirchliche als auch weitere freie Träger – möglich, für Fälle eines temporären Personalengpasses Regelungen über die Betreuungsverträge zu treffen. Mit dem Abschluss des Betreuungsvertrags werden eine Vereinbarung zur Betreuung der Kinder nach einem bestimmten pädagogischen Konzept getroffen sowie die Voraussetzungen für den Kitabesuch vereinbart. In diesem Rahmen kann ein Personal-Notfallkonzept vereinbart werden. *

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