Dr. Wolfgang Reinhart
Zur Beantwortung durch die Landesregierung erteile ich der Frau Justizministerin das Wort. Ministerin der Justiz und für Migration Marion Gentges: Vielen Dank, Herr Präsident. – Werte Frau Kollegin Goll, gestatten Sie, dass ich trotzdem zu Beginn darauf eingehe – Sie sagen es: in der Tat wissen viele Menschen das nicht –, auf welcher Grundlage solche Ausführungen stattfinden. Denn viele stellen sich die Frage – durchaus zu Recht –, warum ein wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilter im Grunde doch schon nach einigen Jahren Haftdauer solche Ausführungen bewilligt bekommt. Zunächst einmal ist in § 9 Absatz 1 des Justizvollzugsgesetzbuchs III geregelt: Gefangenen können mit ihrer Zustimmung vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt werden, wenn sie für die jeweilige Maßnahme geeignet sind, insbesondere ihre Persönlichkeit ausreichend gefestigt ... ist ... und wenn weder Flucht- noch Missbrauchsgefahr besteht. Diese Ausführungen umfassen das Verlassen der Vollzugsanstalt für eine bestimmte Zeit unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht von Vollzugsbediensteten. Zum Einzelfall kommen wir noch. In der Tat fragen sich viele – um das zu wiederholen –, warum der Gefangene, für den sich keine konkrete Entlassungsperspektive abgezeichnet hat, tatsächlich ausgeführt worden ist. Die Frage ist mit Anforderungen verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung zu beantworten. Das Bundesverfassungsgericht führt aus, dass es aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich ist, solche Ausführungen vorzunehmen, um – so wird es formuliert – „die Lebensode – 77. Sitzung – Mittwoch, 8. November 2023 tüchtigkeit der Gefangenen zu erhalten“. Im konkreten Fall ging es auch darum, Kontakt zu Frau und Kindern auch auf diesem Weg zu ermöglichen. Ich darf das Bundesverfassungsgericht zitieren: Bei langjährig Inhaftierten kann daher, auch wenn eine konkrete Entlassungsperspektive sich noch nicht abzeichnet, – und weiter gehenden Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht – zumindest die Gewährung von Lockerungen in Gestalt von Ausführungen geboten und der damit verbundene personelle Aufwand hinzunehmen sein. Eine ebenfalls gefestigte Rechtsprechung, zuletzt des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Jahr 2023, leitet das Recht auch eines langjährig inhaftierten Straftäters auf Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit aus seinem Resozialisierungsrecht her. Es wird ausdrücklich festgestellt, dass grundsätzlich bereits nach der Vollstreckung von vier Jahren Freiheitsstrafe solche Ausführungen zu gewähren seien, es sei denn, eine konkrete, durch aktuelle Tatsachen belegte Gefahr von Missbrauch oder Flucht stehe dem entgegen und dieser könne nicht auf andere Weise begegnet werden. Im vorliegenden Fall hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe ausgeführt, dass sie im Hinblick auf den derzeitigen Vollzugsverlauf und die bislang beanstandungsfreien jährlichen Ausführungen seit 2019 die vonseiten des Gefangenen beantragte Anzahl von drei Ausführungen pro Jahr nicht für unangemessen halte. – So viel zu den Ausführungen vorab. Im konkreten Fall hatte es die erste Ausführung am 28. Oktober 2019 gegeben. Es waren bislang insgesamt sieben Ausführungen gewährt worden, die allesamt beanstandungsfrei verlaufen sind. Für die Ausführungen, auch die hier konkret in Rede stehende, war angeordnet: die ständige und unmittelbare Beaufsichtigung durch zwei begleitende Bedienstete und eine elektronische Aufenthaltsüberwachung, also das Anlegen einer elektronischen Fußfessel. Eine solche kommt in Baden-Württemberg seit dem Jahr 2019 bei begleiteten Ausführungen von Sicherungsverwahrten oder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich zum Einsatz. Die Fußfessel wurde dem Gefangenen am Morgen des 30. Oktober ordnungsgemäß angelegt. Außerdem wurde – auch das ist vorgegeben – ein Lichtbild des Gefangenen gefertigt, auf dem er auch die während der Ausführung angelegte Kleidung trägt. Das ist standardmäßig vorgeschrieben. Es hat dann die Ausführung in das Naherholungsgebiet Germersheim stattgefunden, wo es dann zu der Entweichung gekommen ist. Wir haben die Fußfessel, derer sich der Gefangene – – (Abg. Nico Weinmann FDP/DVP unterhält sich mit Abgeordneten der FDP/DVP.) (Ministerin Marion Gentges) – Ich warte nur kurz, weil möglicherweise Interesse besteht. – Wir haben die Fußfessel, derer sich der Gefangene entledigt hat, sichergestellt. Ich kann aufgrund der Feststellungen an dieser Fußfessel mitteilen, dass sie nach unserer Einschätzung mittels eines Werkzeugs durchtrennt worden ist. Die Fußfessel selbst ist nichts, was für sich allein wirkt, sondern sie wirkt in Kombination mit der Begleitung durch zwei Bedienstete der Vollzugsanstalt, und ihre Daten ermöglichen dann, wenn es zu einem Entweichen kommt, bis zum Zeitpunkt der Entledigung der Fußfessel eine leichtere Überwachung des Fluchtwegs. Es findet dann ein sofortiger Datenaustausch auch mit der Polizei statt, die dann den Fluchtweg genau verfolgen kann. Natürlich ist das, was dort stattgefunden hat, jetzt Gegenstand umfangreicher Ermittlungen seitens der Polizei, der Staatsanwaltschaft, aber auch in disziplinarrechtlicher Hinsicht. Zu den laufenden Ermittlungen – da bitte ich um Verständnis – kann ich allerdings aus ermittlungstaktischen Gründen keine Angaben machen.
