Dr. Wolfgang Reinhart
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. – Wir haben damit auch die Frage unter Ziffer 5 behandelt. Damit ist die Beantwortung von Ziffer 5 beendet. Die Fragen unter den Ziffern 6 bis 11 können aus Zeitgründen nicht mehr von der Regierung beantwortet werden. Sie kennen den üblichen Vorgang. Wenn die Fragesteller damit einverstanden sind, werden wir diese Mündlichen Anfragen schriftlich beantworten lassen und mit diesen Antworten in das Sitzungsprotokoll aufnehmen. Das haben wir so auch in unseren Richtlinien festgehalten. * M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . N i c o W e i n m a n n F D P / D V P – K o o r d i n i e r t e A k t i v i t ä t e n g e g e n C l a n k r i m i n a l i t ä t i n B a d e n - W ü r t t e m b e r g i m R a h m e n e i n e r b u n d e s w e i t e n A l l i a n z a) Mit welcher Begründung beteiligt sich das Land Baden-Württemberg bzw. beteiligt es sich nicht an der Bund-Länder-Allianz gegen Clankriminalität? b) Inwiefern erachtet die Landesregierung die Bekämpfung organisierter Kriminalität in Clanstrukturen als sicherheitsrelevante Aufgabe? Schriftliche Antwort des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen: Zu a: Eine formale Beteiligung oder ein Beitritt zu einer Bund-Länder-Allianz ist bislang nicht erfolgt, da seitens des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) bislang keine dementsprechenden Angebote gemacht wurden. Allerdings nahm das Landeskriminalamt als Vertreter Baden-Württembergs am 21. Juni 2023 an einer Bund-Länder-Besprechung zum Thema Clankriminalität beim BMI teil, welche vom BMI medial als „Auftakt der Allianz gegen Clankriminalität“ beworben wurde. Bei der Besprechung wurden Informationen zur jeweiligen Lage, aber auch zu Bekämpfungsstrategien ausgetauscht. Alle an der Besprechung Teilnehmenden erachteten eine Vertiefung der Zusammenarbeit als vorteilhaft. Zu b: Die konsequente und nachhaltige Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist eine Kernaufgabe der kriminalpolizeilichen Arbeit. Sie stellt einen strategischen und operativen Handlungsschwerpunkt dar, in dem mit hohem Ressourcenaufwand agiert wird. Clankriminalität kann in Form von organisierter Kriminalität oder allgemeiner Kriminalität in Erscheinung treten. Das Phänomen Clankriminalität ist regelmäßig Gegenstand der öffentlichen Wahrnehmung und damit für das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung von großer Bedeutung. Zwischen dem Landeskriminalamt und den Kriminalpolizeidirektionen wurde in Baden-Württemberg ein flächendeckendes Expertennetzwerk zum Phänomen Clankriminalität etabliert, welches in einem kontinuierlichen Austausch steht. Analysen dieser Experten zeigen, dass auch hierzulande einzelne Ansätze von Clankriminalität feststellbar sind. Verfestigte Strukturen und örtliche sowie regionale Brennpunkte, die mit der Lage in anderen Ländern vergleichbar wären, bestehen in (Schriftliche Antwort des Ministeriums des Inneren, für Digitalisieru Baden-Württemberg jedoch nicht. Umso wichtiger ist es, das Entstehen solcher kriminellen Strukturen durch frühzeitiges und entschiedenes Handeln zu unterbinden. Hierfür wurden beispielsweise im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem Mechanismen eingerichtet, die eine niederschwellige Verdachtsgewinnung ermöglichen. Sachverhalte, die Anhaltspunkte für Clankriminalität zeigen, können so gefiltert und mithilfe eines landesweit einheitlichen Rasters im Hinblick auf das Phänomen bewertet werden. Ermittlungsverfahren werden im Einzelfall gebündelt und gemeinsam und in enger Abstimmung mit der zuständigen Staatsanwaltschaft bearbeitet. Zur Intensivierung der Maßnahmen gegen Clankriminalität haben die Innenministerinnen und -minister der Union (B-IMK) zudem ein 17-Punkte-Positionspapier vorgelegt, welches u. a. Maßnahmen für ein entschlossenes Auftreten und eine intensivierte Zusammenarbeit, den Kinder- und Jugendschutz, Prävention sowie die Schaffung eines geeigneten rechtlichen Rahmens zum Gegenstand hat. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . N i c o W e i n m a n n F D P / D V P – B e z u s c h u s - s u n g d e r V e r b r e i t u n g v e r f a s s u n g s - f e i n d l i c h e r P r o p a g a n d a a) Welche öffentlichen Gelder erhalten jene Kinos in Baden-Württemberg, welche ausweislich der Seiten 165 f. des Landesverfassungsschutzberichts 2022 einen Film der DHKP-C-Propagandaorganisation „Grup Yorum“ aufgeführt haben? b) Inwieweit hält die Landesregierung die öffentliche Bezuschussung von Institutionen für angemessen, die Werbung für vom Verfassungsschutz beobachtete und in Deutschland verbotene Organisationen verbreiten? Schriftliche Antwort des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen: Zu a: Die Musikgruppe „Grup Yorum“ tritt seit Ende der 1990er-Jahre in Deutschland auf. Sie steht der DHKP-C nahe, und ihre Konzerte dienen der Verbreitung der DHKP-C-Ideologie. Ein aktuelles Projekt der Band ist der Film „Mahalle“ („Stadtviertel“). Europaweit führten ihn Kinos seit Mai 2022 auf, so auch in Mannheim, Stuttgart, Ulm und Villingen-Schwenningen/Schwarzwald-Baar-Kreis. Die Kinos erhielten im Berichtsjahr keine Unterstützung. Zu b: Nach Auffassung der Landesregierung sind alle Träger öffentlicher Gewalt gehalten, die verfassungsrechtliche Ordnung zu verteidigen und den öffentlichen Frieden zu schützen. Förderungen des Landes werden nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften unter Berücksichtigung der in den einschlägigen Förderprogrammen und im Staatshaushaltsplan verankerten Zweckbindungen bewilligt und unterliegen somit der parlamentarischen Kontrolle. Die Einhaltung von rechtsstaatlichen Grundsätzen ist Voraussetzung von Zuwendungen im Rahmen der LHO. iode – 75. Sitzung – Donnerstag, 12. Oktober 2023 ung und Kommunen) M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . D r . E r i k S c h w e i c k e r t F D P / D V P – P r o v i - s o r i s c h e r R a d w e g l ü c k e n s c h l u s s z w i - s c h e n H e i m s h e i m u n d M ö n s h e i m a) Inwiefern hat sich die Bewertung zur Schaffung eines provisorischen Lückenschlusses des Radwegs zwischen Heimsheim und Mönsheim im Bereich der A-8-Anschlussstelle Heimsheim seit 2021 geändert, insbesondere auch mit Blick auf die laut Radverkehrskommission des Enzkreises im Beisein eines Vertreters des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Mai und Juni 2023 festgestellte „Unumgänglichkeit“ eines Provisoriums? b) Welche Möglichkeiten eines provisorischen Lückenschlusses stehen im Zuge der vom Regierungspräsidium Karlsruhe angekündigten Prüfung mit Blick auf die Verkehrssicherheit sowie die Umsetzbarkeit zur Debatte? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Verkehr: Zu a: Die angesprochene Lücke im Radwegenetz ist 400 m lang. Auch wenn es sich nur um ein kurzes Stück handelt, werden die Radfahrerinnen und Radfahrer hier im Mischverkehr auf einer hoch belasteten Straße mit über 15 000 Fahrzeugen geführt, was keine gute Situation ist. Die L 1134 soll perspektivisch vierstreifig ausgebaut werden, und die darüber befindliche Bundesautobahn soll einen leistungsfähigen Autobahnanschluss bekommen. Damit soll gleichzeitig auch die Situation für die Radfahrerinnen und Radfahrer verbessert werden. Aufgrund dieser geplanten Maßnahme und des beengten Platzes unter der Autobahnbrücke ist nur eine provisorische Radwegelösung möglich. Ursprünglich sollte die Voruntersuchung für die Straßenbaumaßnahmen im Jahr 2022 fertig sein; mit einem Baubeginn wurde 2027 gerechnet. Daher wurde im Jahr 2021 entschieden, dass ein Provisorium mit der Verschwenkung der Landesstraße unverhältnismäßig aufwendig ist und deshalb nicht umgesetzt wird. Jetzt, im Jahr 2023, liegt die Voruntersuchung leider noch nicht vor. Dies führt auch beim Beginn der Baumaßnahme zu Verzögerungen. Und da sich die Gewerbegebiete an dieser Stelle zum Glück sehr positiv entwickeln, ist auch die weiter zu erwartende Zunahme der Verkehrsbelastung stärker zu berücksichtigen. Deshalb wurde die Schaffung eines provisorischen Lückenschlusses des Radwegs entlang der Landesstraße 1134 im Bereich der A-8-Anschlussstelle Heimsheim in diesem Jahr bei der Verkehrskonferenz im Enzkreis am 4. Mai 2023 und bei einer Sitzung der Radverkehrskommission des Enzkreises am 28. Juni 2023 erneut thematisiert und zugunsten der vertieften Untersuchung eines Provisoriums neu bewertet. Ziel ist es, einen provisorischen Radweg als Vorabmaßnahme zum eigentlichen vierstreifigen Ausbau der Landesstraße 1134 herzustellen. Zu b: Es soll geprüft werden, inwieweit ein Radfahrstreifen unterhalb des Brückenbauwerks der A 8 unter Berücksichtigung einer Verschwenkung der Fahrbahn nach Osten umsetzbar ist. Dabei ist vor allem die Anbindung der Anschlussram- (Schriftliche Antwort des Ministeriums für Verkehr) pen der Autobahn an die Landesstraße zu prüfen und gegebenenfalls umzugestalten. Ein erster Entwurf zur Umsetzung soll noch in diesem Quartal vorliegen. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . N i k o l a i R e i t h F D P / D V P – M o b i l f u n k e m p f a n g i m B e r e i c h d e r B 5 2 3 z w i s c h e n T u t t - l i n g e n u n d T u n i n g e n a) Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass sich die Mobilfunkverfügbarkeit im oben genannten Abschnitt durch Arbeiten an der Mobilfunkinfrastruktur deutlich verschlechtert hat? b) Ist ihr bekannt, wie der aktuell vorliegenden Vergrößerung des Funklochs von ursprünglich 1 km (Abfahrt zur Eßlinger Straße nach Tuttlingen-Möhringen bis Abfahrt nach Seitingen-Oberflacht) auf 20 km (Abfahrt nach Seitingen-Oberflacht bis zur Autobahnauffahrt A 81 Tuningen) abgeholfen werden soll? Schriftliche Antwort des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen: Zu a: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass sich die Mobilfunkverfügbarkeit im Bereich der B 523 zwischen Tuttlingen und Tuningen durch Arbeiten an der Mobilfunkinfrastruktur deutlich verschlechtert hat. Auch vonseiten der Mobilfunknetzbetreiber wurde mitgeteilt, dass keine Beeinträchtigungen der Mobilfunkverfügbarkeit im genannten Abschnitt durch Arbeiten an der Mobilfunkinfrastruktur bestehen. Kündigungen, Störungen oder der Wegfall von Mobilfunksendeanlagen seien den Unternehmen keine bekannt. Zu b: Die Versorgungssituation im Bereich der B 523 zwischen Tuttlingen und Tuningen wurde mit aktuellen Daten des Mobilfunk-Monitorings und Daten aus dem vergangenen Jahr abgeglichen. Eine Verschlechterung konnte dabei nicht festgestellt werden. Die Versorgung in der Umgebung der B 523 variiert deutlich je nach Mobilfunknetzbetreiber. Die konkrete Nutzererfahrung ist maßgeblich von der Wahl des Mobilfunknetzbetreibers abhängig. Die Mobilfunknetzbetreiber sind gemäß Versorgungsauflage dazu verpflichtet, bis Ende 2024 alle Bundesstraßen mit mindestens 100 Mbit/s und alle Landesstraßen mit mindestens 50 Mbit/s zu versorgen. Die Einhaltung dieser Versorgungsauflagen wird von der Bundesnetzagentur geprüft. Zwischen Tuningen und Tuttlingen liegt rund um die Abfahrt nach Seitingen-Oberflacht ein „weißer Fleck“, der im Rahmen der oben genannten Versorgungsauflagen geschlossen wird. Dies wird derzeit federführend durch die Telefónica ausgebaut. Eine Mitnutzung des Standorts durch andere Mobilfunknetzbetreiber ist geplant. Die Mobilfunkversorgung im Bereich der B 523 zwischen Tuttlingen und Tuningen wird sich daher künftig spürbar verbessern. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e r A b g . S a r a h S c h w e i z e r C D U – A u f h e b u n g d e s l a u f e n d e n P l a n f e s t s t e l l u n g s v e r f a h - de – 75. Sitzung – Donnerstag, 12. Oktober 2023 r e n s z u r W e s t u m f a h r u n g J e b e n h a u s e n ( L 1 2 1 4 ) a) Liegt dem Verkehrsministerium bereits ein Ergebnis der Prüfung sämtlicher Möglichkeiten zur Beschleunigung der Planung zur Westumfahrung Jebenhausen vor, welche in der Antwort zur Kleinen Anfrage Drucksache 17/4597 neben einer engen Begleitung des Regierungspräsidiums Stuttgart im weiteren Planungsprozess zugesagt wurde? b) Um wie viele Jahre kann das neuerliche Planfeststellungsverfahren unter Nutzung aller Beschleunigungspotenziale, darunter der Einführung einer Stichtagsregelung für die rechtlichen Rahmenbedingungen, gegenüber dem vorliegenden Terminplan des Regierungspräsidiums Stuttgart mit Planfeststellungsbeschluss im Jahr 2029 beschleunigt werden? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Verkehr: Zu a: Das Thema „Ortsumfahrung Jebenhausen“ beschäftigt das Ministerium für Verkehr schon viele Jahre. Das aktuell noch laufende Planfeststellungsverfahren läuft bereits seit dem Jahr 2010. Mit dieser Ortsumfahrung liegt eine naturschutzfachlich äußerst komplexe Maßnahme vor. Umfangreiche naturschutzfachliche Eingriffe, z. B. in FFH- und Vogelschutzgebiete, bedingen vertiefte und zeitintensive Untersuchungen und Gutachten. Es wird auch eine Ausnahmegenehmigung der EU erforderlich sein. Zudem ist zu prüfen, inwieweit noch weitere planerische und gutachterliche Untersuchungen zu möglichen Trassenvarianten erforderlich werden. Dies könnte sich auf die Zeitplanung auswirken. Eine Randbedingung mit Auswirkung auf den Zeitplan ist auch der aktuell anhaltende und flächendeckend vorhandene, teils schwerwiegende Fachkräftemangel, welcher nicht nur die Ressourcen in den Fachverwaltungen, sondern auch die Ressourcen aller Planungs- und Gutachterbüros limitiert. Dadurch ist es schwierig, zeitnah geeignete Fachgutachterinnen und -gutachter, vor allem im Bereich der Landschaftsplanung, zu beauftragen mit der Folge, dass sich die Bearbeitungszeiten verlängern. Fazit: Insgesamt sind daher keine Beschleunigungspotenziale für ein rechtssicheres Planfeststellungsverfahren erkennbar, die zu einer relevanten Verkürzung der Verfahrensdauer führen würden. Zu b: Der aktuelle Terminplan basiert auf der Anwendung der aktuellen technischen Regelungen und der aktuellen Gesetzeslage, nicht zuletzt um ein rechtssicheres Verfahren zu ermöglichen. Sollte eine Stichtagsregelung eingeführt werden, ist nicht auszuschließen, dass damit zusätzliche Zeitbedarfe abgemildert oder gar vermieden werden können, die eine neue Norm nach sich ziehen würde. Zu den Randbedingungen, die im Zusammenhang mit der Gestaltung einer solchen Stichtagsregelung geklärt werden müssten, werden hier beispielhaft einige genannt: – Welche Bereiche werden von einer solchen Regelung umfasst sein? (Schriftliche Antwort des Ministeriums für Verkehr) – Schließt ein solcher Stichtag nur die technischen Regelungen und Richtlinien oder auch gesetzliche Vorschriften, z. B. im Umweltbereich, ein? – Greift eine Stichtagsregelung nur für neue Planverfahren oder auch für bereits laufende Verfahren? – Wie gestaltet sich die Regelung von Übergangsfristen? Je länger der Rückgriff auf ein überholtes Regelwerk gültig wäre, desto eher wäre es rechtlich angreifbar. Die aktuell eher grundhafte Diskussion über etwaige künftige Stichtagsregelungen ermöglicht bei der laufenden Planung der Ortsumfahrung von Jebenhausen an der L 1214 keine seriösen Rückschlüsse auf zeitliche Einsparpotenziale oder gar deren Quantifizierung. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . D r . E r i k S c h w e i c k e r t F D P / D V P – S t r o m d i - r e k t k a u f d u r c h S t a d t - u n d G e m e i n - d e w e r k e b e i B e s i t z e r n l o k a l e r P V - A n l a g e n a) Inwiefern können Stadt- und Gemeindewerke Strom aus lokalen PV-Anlagen, die bereits aus der EEG-Förderung gefallen sind, direkt vom Erzeuger erwerben und daraus gewonnenen überschüssigen Strom in eigenen Großspeicheranlagen speichern? b) Inwiefern geht die Landesregierung davon aus, dass ein solches Modell sowohl für Stadt- und Gemeindewerke wie auch für die Anlagenbetreiber finanziell attraktiv ist und zur Gestaltung der Energiewende auf lokaler Ebene beitragen kann? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft: Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen gemeinsam beantwortet: Stadt- und Gemeindewerken steht es frei, mit Anlagenbetreibern Abnahmeverträge über Strommengen aus sogenannten Post-EEG-Anlagen abzuschließen und diese auch in eigenen Speicheranlagen zwischenzuspeichern. Allerdings sind im Fotovoltaiksegment derzeit vor allem Kleinanlagen vom Ende der EEG-Förderung betroffen. Bei diesen Anlagen sind oft weitere Investitionen notwendig, um sie marktfähig zu machen. Der Aufwand ist dann sowohl für die Betreiber als auch für die Stadtwerke relativ hoch. Aus diesem Grund wurde im EEG eine Übergangsregelung für kleine PV-Anlagen geschaffen. Die Betreiber dieser Anlagen können ihren Strom unkompliziert an den Netzbetreiber veräußern. *
