Daniel Born
Herr Minister. Minister für Finanzen Dr. Danyal Bayaz: Vielen Dank für die Fragen, sehr geehrter Herr Abgeordneter. – Zu Ihrer ersten Frage, ob man auf den Erbbauzins verzichten oder dessen Dauer verlängern kann: Es steht ja ein Erbbauzins in Höhe von nur 1 % im Raum. Üblich und auch wirtschaftlich sind in der Regel als Größenordnung 4 %. Genau darüber gibt es Verhandlungen zwischen der Bewohnerschaft, dem Studierendenwerk und dem Land. Ich habe es gerade schon angesprochen: Ich kann Ihnen zusagen, dass sich das Amt vor Ort in Tübingen sehr bemüht, so weit es geht und soweit die rechtlichen Rahmenbedingungen dies zulassen, entgegenzukommen, um dieses Projekt zu ermöglichen. Eine Reduzierung des Erbbauzinses oder auch eine Reduzierung des Grundstückswerts als Grundlage der Berechnung eines Erbbauzinses könnte eventuell anteilig entsprechend der VwV Verbilligtes Wohnen möglich sein, wenn, wie gesagt, sozialer Wohnraum geschaffen und – auch das ist wichtig – dauerhaft erhalten wird. Ob die Voraussetzungen am Ende vorliegen, muss dann noch geklärt werden. Genauso wäre es grundsätzlich denkbar, eine anteilige Reduzierung des Erbbauzinses, weil es sich eben um studentisches Wohnen handelt, zu ermöglichen. Aber hier gilt es auch noch einmal zu prüfen, ob die Voraussetzungen am Ende des Tages dann auch konkret vorliegen. Noch einmal zu den 80 Jahren – ich habe dies in meiner Antwort ja gerade schon angesprochen –: Grundsätzlich ist das rechtlich möglich; dem steht nichts entgegen. Man muss aber berücksichtigen – auch das habe ich gerade schon angedeutet –, dass man da nicht mit einer Sanierung, sondern auch mit Folgesanierungen kalkulieren muss. Auch das muss dann als ein Bestandteil des Finanzierungskonzepts hinterlegt sein und muss sich da niederschlagen. Diese Punkte muss man sicherlich berücksichtigen, sobald das Finanzierungskonzept vorliegt, und muss sich mit dieser Frage ernsthafter auseinandersetzen. Last, but not least die Frage: Kann das Erbbaurecht mit einer möglichst hohen Grundschuld belastet werden, gerade auch wenn der Wert das Erbbaurecht übersteigt? Es ist so, dass eine Belastung des Erbbaurechts mit einer Grundschuld zur Absicherung eines Darlehens möglich ist. Die Höhe der Grundschuld muss sich aber daran orientieren, welcher Betrag im Fall einer Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld erzielt werden kann. Üblich sind immer Werte zwischen 60 und 70 % des Beleihungswerts der Grundschuld. Und eine Grundschuld, die den Wert des Erbbaurechts erheblich übersteigt, würde nach dem Europarecht eine unzulässige Beihilfe darstellen. Nun wurden auch aus der Bewohnerschaft Anfragen gestellt, die darauf abzielten, das Erbbaurecht mit einer möglichst hohen Grundschuld zu belasten. Gegenstand der Anfragen wade – 75. Sitzung – Donnerstag, 12. Oktober 2023 ren Grundschulden in Höhe von 650 000 € und 850 000 €. Diese Beträge übersteigen nun einmal den Beleihungswert des Erbbaurechts um ein Vielfaches. Sollte das Projekt also scheitern – jetzt wirklich im Konjunktiv gesprochen – und es zur Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld kommen, würde zunächst das Erbbaurecht aufgelöst. Das heißt, das Land würde dann das Gebäude übernehmen und entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen eine Entschädigung für den Gebäudewert leisten. Falls diese Entschädigung dann niedriger wäre als der Wert der Grundschuld, würde das Land als Grundstückseigentümer für die Differenz zum Grundschuldwert ebenfalls haften. Das heißt, im Falle einer Insolvenz träfe das Risiko einer Übersicherung das Land, und das ist haushaltsrechtlich nicht vertretbar. Eine derartige Übersicherung des Erbbaurechts ist auch nicht marktüblich und würde, wie gesagt, eine europarechtswidrige Beihilfe darstellen.
