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Elke Zimmer

12.10.2023 Sitzungen 17/75

Herr Klauß, genau mit diesem Satz „Demonstrationsrecht; das ist so in Ordnung“, glaube ich, zeigen Sie, wo Sie stehen, nämlich nicht auf dem Boden unseres Grundgesetzes. (Lachen bei Abgeordneten der AfD) Das Recht auf Versammlungsfreiheit ist nach Artikel 8 des Grundgesetzes grundgesetzlich geschützt. Das heißt, es hat eine ganz hohe Bindungskraft. Auch das Bundesverfassungsgericht – ich habe es Ihnen gesagt – hat schon mehrfach gesagt, dass auch unbequeme Aktionsformen – dazu gehört halt auch einmal ein langer Stau – für ein grundgesetzlich geschütztes Recht in Kauf zu nehmen sind, da es Grundlage unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist. Was dann strafrechtlich als Nötigung zu bewerten ist, bedarf einer Klärung im Einzelfall. Das übernimmt unsere Justiz, und – das wissen Sie genau – das macht unsere Justiz in herausragender Weise. Wenn Sie sich das Protokoll zur Anhörung des Deutschen Bundestags einmal zu Gemüte führen würden, würden Sie sehen, welchen Stellenwert unsere Verfassung hat. Ich bin stolz darauf, dass ich in einem Land lebe, in dem es eine Verfassung gibt, die das Recht auf Versammlungsfreiheit als elementares Grundrecht formuliert. Denn wir sehen in allen diktatorischen Staaten, dass dies eines der Rechte ist, die sofort eingeschränkt werden. Daher: Das ist unsere Grundlage. Ob wir es mit Straftatsbestandteilen zu tun haben, bedarf immer einer Entscheidung im Einzelfall. (Beifall bei den Grünen und Abgeordneten der SPD sowie des Abg. Georg Heitlinger FDP/DVP) iode – 75. Sitzung – Donnerstag, 12. Oktober 2023

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