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Elke Zimmer

12.10.2023 Sitzungen 17/75

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Lieber Kollege Klauß, ich beantworte Ihre erste Frage wie folgt: Ob das absichtliche Blockieren einer großen Straße durch sogenannte Klimakleber einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des von Ihnen angeführten § 315b des Strafgesetzbuchs darstellt, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Vielmehr ist es in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände vor Ort durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu prüfen und zu beurteilen. Diese müssen beurteilen, ob alle objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und ob die Tat rechtswidrig sowie schuldhaft begangen wurde. Ganz klar ist aber: Es gilt die Unabhängigkeit der Justiz bzw. die richterliche Unabhängigkeit, nach der jeder Einzelfall eingehend beurteilt und bewertet wird. Daher steht es uns hier an dieser Stelle gar nicht zu, darüber ein Urteil abzugeben. Ganz grundsätzlich ist klar: Auch für Klimakleber gilt das Recht auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes. Ich rate Ihnen daher, vielleicht einmal das Bundesverfassungsgericht zurate zu ziehen, das immer wieder deutlich gemacht hat, dass auch unbequeme Aktionsformen grundsätzlich gedeckt sind und dass strafbare Nötigung immer nur eine Einzelfallbetrachtung sein kann. Ich lege Ihnen, nachdem Sie die Worte „Radikalisierung“, „Terrorismus“ und „Geiselhaft“ in den Mund genommen haben, nahe, sich das Protokoll zur Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags von Anfang dieses Jahres anzuschauen. In der Anhörung wurde zum einen mehrheitlich das Recht auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes als Grundlage unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung auch in diesem Punkt ausdrücklich gewürdigt, und es hat – ich darf zitieren – Herr Professor Dr. Clemens Arzt vom Fachbereich Polizei- und Sicherheitsmanagement der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin formuliert: Hier werden ... Kernelemente des Rechts auf ... Protest ... ganz klar verkannt. Und weiter: Es werde ... versucht, den Protest durch seine Einordnung ... in den Extremismus ... aus dem Schutzbereich des Artikels 8 ... zu verdrängen. Ganz ehrlich: Genau das haben Sie mit Ihrer Wortwahl gerade versucht: die Menschen aus dem Schutzbereich von Artikel 8 des Grundgesetzes zu verdrängen, und zwar in den Bereich des Extremismus. Das ist nicht in Ordnung. (Beifall der Abg. Silke Gericke GRÜNE) (Staatssekretärin Elke Zimmer) Zu Ihrer zweiten Frage, ob wir – jetzt muss ich noch einmal nachlesen, wie die Frage gestellt war – es sozusagen für angebracht halten, Blockierern großer Straßen auch ein Fahrverbot aufzuerlegen: Auch hier gilt genau das Gleiche. Ein Fahrverbot als Nebenstrafe – zusätzlich zur Hauptstrafe – obliegt immer dem zuständigen Gericht in richterlicher Unabhängigkeit und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls.

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