Dr. Erik Schweickert
Frau Ministerin, muss ich das so auffassen, dass erstens der Begriff „Wärmeplanung Land“ nicht identisch ist mit dem, was der Bund als Wärmeplanung definiert, dass wir also praktisch zwei unterschiedliche Definitionen haben? Der zweite Punkt wäre: Es gibt in Baden-Württemberg auch Gemeinden, die das freiwillig gemacht haben. Ihr Haus hat ja auch eine nicht unerhebliche Förderung aufgesetzt. Es gab auch viele Gemeinden, die unter der Einwohnergrenze liegen, die, wenn sie z. B. nur 15 000 Einwohner haben, auch so eine Wärmeplanung gemacht haben. Meine Frage ist: Wann ist so eine Wärmeplanung abgeschlossen? Ich frage das deshalb – damit Sie die Frage etwas verstehen –: Reicht es, wenn die Verwaltung, also das Rathaus, ihre Planung vorlegt und darüber informiert, wo ein Netz hinkommen soll, oder muss ein Beschluss des Gemeinderats vorliegen, damit es diese Wärmeplanung gibt? Diese zwei Punkte würden mich interessieren. Ministerin für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Thekla Walker: Erstens gilt es auch für die, die wir jetzt schon seit Beginn der Legislaturperiode freiwillig fördern, also die kleineren Gemeinden, die auch im Konvoi – – Das war uns ja immer wichtig, weil diese nicht über die erforderlichen Mit- (Ministerin Thekla Walker) tel und Abteilungen verfügen, die die Wärmeplanungen erarbeiten können. Das ist, was die Bestandsaufnahme angeht, schon keine triviale Arbeit, wenn zusammengestellt werden muss, was an Bedarfen, an Potenzial da ist. Das ist dann auch gültig. Also das, was hier erarbeitet worden ist, hat Bestandsschutz. Das ist zumindest das, was wir mit der Bundesebene entsprechend verhandelt haben, dass die Länder das so vorsehen können. Was unsere Wärmepläne angeht, ist es so: Die Planungen werden erst einmal dem Regierungspräsidium vorgelegt. Dort wird überprüft, ob die Anforderungen, die wir an die Wärmeplanung gestellt haben – wie ich vorhin schon ausgeführt habe –, relativ identisch sind. Es geht also um den Bestand. Es geht ums Potenzial. Es geht um Maßnahmen, die umgesetzt werden sollen. Wenn die vorliegen, dann wird quasi von der Behörde anerkannt: Diese Gemeinde, diese Stadt hat jetzt einen Wärmeplan vorgelegt. Was aber die Scharfstellung angeht – also das, was ich vorhin meinte, der Bezug auf das GEG, die Ausweisung von einem Wärmenetz oder Wasserstoffnetz in der Gemeinde oder in der Stadt –, bedarf es eines Beschlusses. Dazu braucht es einen Beschluss auf kommunaler Ebene, dass quasi ein solches Netz geplant werden kann und dann natürlich in der Zukunft von einem Betreiber auch entsprechend umgesetzt werden kann. Dafür ist natürlich ein Beschluss notwendig. Wie gesagt, es gibt auch noch die Schleife über die Bundesnetzagentur, die diese Beschlüsse, wenn es z. B. um Wasserstoff geht, auch noch einmal checkt. Wie die Details dann aussehen, was dann en détail überprüft wird, das weiß ich jetzt nicht. Das ist meine Information, die ich im Moment von der Bundesebene habe. So soll es laufen. Daher kann man davon ausgehen, dass jetzt zunächst einmal bis zu den Jahren 2026 und 2028 – das sind ja die verbindlichen Ziellinien – das Gebäudeenergiegesetz für die Kommunen oder Städte, die eben solche Beschlüsse nicht fassen, nicht scharfgestellt ist und damit auch nicht gilt. Damit ist klar: Nur in einem Neubaugebiet gilt das Gebäudeenergiegesetz.
