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Elke Zimmer

20.07.2023 Sitzungen 17/72

Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Lieber Kollege Dörflinger, da wir jetzt schon so spät in der Zeit sind, möchte ich nur sagen, dass ich glaube, dass wir uns alle einig sind, dass bei uns die Notwendigkeit von Brückensanierungen gegeben ist. Wir wollen die Straßeninfrastruktur aufrechterhalten. Brücken sind der Bypass. Wenn eine Brücke gesperrt wird, dann ist das oftmals sozusagen der Knock-out für ein ganzes Verkehrssystem. Wir wissen, dass wir mittelfristig bis zu 100 Brücken in Baden-Württemberg grundhaft instand setzen, ertüchtigen oder neu bauen müssen. Das müssen wir mit knapper Personalressource und mit knappen finanziellen Mitteln bewältigen. Daher haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, dass wir eine Beschleunigung hinbekommen. Denn sonst werden wir die Brücken in dieser Zahl – der große Teil ist halt in den Sechziger-, Siebzigerjahren gebaut worden und ist mittlerweile so marode, dass es notwendig ist – nicht saniert oder mit einem Ersatzneubau neu gebaut bekommen. Dazu haben wir Ende des letzten Jahres im Verkehrsministerium Vorgaben gemacht, um eben eine möglichst große Zahl von Brücken zu sanieren oder durch einen Ersatzneubau zu ersetzen. Das bedeutet, dass Ersatzneubauten im Regelfall an Ort und Stelle unter Vollsperrung zu erstellen sind, damit wir hier einfach eine Beschleunigung hinbekommen. Denn nur so können wir ungeplante und spontane Sperrungen von Brücken wegen Abgängigkeit verhindern. Letzten Endes gilt das auch für die von Ihnen angesprochenen erforderlichen Brückensanierungen an der B 30 bei Hochdorf. Jetzt stehen wir da noch ganz am Anfang der Planungen. Die von Ihnen angesprochenen Regelungen befinden sich im – ein ziemlich langer Name – Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes. Noch ist dieses Planungsbeschleunigungsgesetz nicht durch den Bundestag. Das wird wahrscheinlich erst im Oktober/November der Fall sein. Ihre Frage zielt jetzt auf die Änderungen hinsichtlich des Planfeststellungserfordernisses ab. Es wird im Bundesfernstraßengesetz so, wie es jetzt gerade aussieht, einen neuen Paragrafen geben, in dem es heißt, dass bei einem vorgreifenden Ausbau von Brücken das Erfordernis der Planfeststellung entfallen könne. Was bedeutet das? Es geht darum: Wenn eine Ersatzbrücke vorgezogen bereits mit zusätzlichen Fahrstreifen gebaut werden soll – das heißt, diese Regelung gilt nur, wenn beim Ausbau sowieso zusätzliche Fahrstreifen geplant werden, da diese bereits im Bedarfsplan enthalten sind –, dann wird man bei der Brücke beispielsweise vierspurig bauen, und die Straßen, die darauf zuführen, sind erst in ein paar Jahren dran und sind dann erst ein paar Jahre später vierspurig. In Hochdorf trifft dieser Fall aber nicht zu. Hier könnte nämlich dann die UVP, also die Umweltverträglichkeitsprüfung, entfallen. In Hochdorf ist es so, dass die vier Fahrstreifen, die in der Ausbauplanung und der Erweiterung enthalten sind, nördlich der beiden zu sanierenden Brücken enden; ein weiterer Ausbau der beiden Brücken auf vier Fahrstreifen ist nicht vorgesehen. Deswegen greift diese Gesetzesänderung aus der Planfeststellungsbeschleunigung hier nicht. riode – 72. Sitzung – Donnerstag, 20. Juli 2023 Ihre zweite Frage war, bei welchen Konstellationen konkret verzichtet werden kann. Darüber haben wir keine Handhabe. Aber es gibt noch einen anderen Aspekt der Genehmigungsbeschleunigung. Im Frühjahr 2020 ist eine Änderung des § 17 des Bundesfernstraßengesetzes in Kraft getreten, die wir mittlerweile ins Straßengesetz von Baden-Württemberg übernommen haben. Eine planfeststellungsbedürftige Änderung – so heißt es darin – liegt bei einer erheblichen baulichen Umgestaltung der Straße vor. Eine nur unwesentliche – sprich kleine oder nur temporäre – Verlegung einer Bundesfernstraße ohne Kapazitätserweiterung stellt keine planfeststellungsbedürftige Änderung dar. Was aber trotzdem erforderlich ist, sind die materiellrechtlichen Anforderungen insbesondere aus dem Wasser- und Naturschutzrecht. Dafür braucht es die entsprechenden Gestattungen oder Ausnahmeentscheidungen. Außerdem wird über einen Screening-Prozess zu Beginn der Planung untersucht, ob eine wasser- oder naturschutzrechtliche Gefährdung vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein FFH-Gebiet direkt daneben liegt, was in diesem Fall zutrifft. Das bedeutet: Dann ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, die ein entsprechendes Trägerverfahren und ein entsprechendes Beteiligungsverfahren mit sich bringt. (Glocke des Präsidenten)

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