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Dr. Wolfgang Reinhart

20.07.2023 Sitzungen 17/72

Für die Landesregierung erteile ich dem Innenminister das Wort. Minister des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Thomas Strobl: Vielen Dank. – Herr Landtagspräsident, verehrte Damen und Herren Abgeordnete! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Fraktion der AfD soll die Regelung, dass im Falle der Beflaggung neben der Landesdienstflagge die Bundesflagge gesetzt wird, in Gesetzesrang erhoben werden. Die Frage, die sich stellt, ist: Ist das nötig? Nun, auch wenn die Beschäftigung mit dem Hoheitszeichenrecht des Landes Baden-Württemberg durchaus lehrreich ist und man immer wieder Neues hinzulernen kann – ich habe insbesondere von meinem ehemaligen Staatssekretär Wilfried Klenk sehr viel zu diesem Thema lernen dürfen –, ist eine Änderung aus Sicht der Landesregierung in diesem Fall mehr als unnötig, da schon alles geregelt ist. Wie schon in der Gesetzesbegründung selbst ausgeführt, bestimmt bereits die Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums zur Beflaggung der Dienstgebäude vom 23. August 2011, dass die Landesbehörden neben der Landesdienstflagge grundsätzlich die Bundesflagge und im Übrigen auch – zu Recht – die Europaflagge zu setzen haben. Dieser Sachverhalt ist damit hinreichend verbindlich geregelt. Zweifel oder gar Anhaltspunkte, dass die Landesbehörden dieser Vorgabe nicht oder nicht ausreichend nachkommen, sind nicht ersichtlich und in dieser Debatte auch nicht geltend gemacht worden. Die jetzige Rechtslage ist übrigens auch sachgerecht. Gegenstand und Aufgabe des Landeshoheitszeichengesetzes ist es, die Verwendung der Hoheitszeichen des Landes Baden-Württemberg zu regeln. (Abg. Ulli Hockenberger CDU: Genau!) Dazu gehört die Bundesflagge erkennbar nicht. Deswegen ist schon inhaltlich gesehen die vorgeschlagene Änderung ein Fremdkörper, und ist sie auch in der Sache nicht gerechtfertigt, da sie in diesem Gesetz falsch verortet ist. Jedenfalls hat der Gesetzgeber gemäß § 9 Absatz 5 Satz 2 des Landeshoheitszeichengesetzes die Regelung des Näheren zur Beflaggung durch Verwaltungsvorschrift vorgesehen. In dieser Verwaltungsvorschrift ist die zwingende Verwendung der Bundesflagge und der Europaflagge geregelt. Zusammenfassend ist also festzustellen, dass es aus Sicht der Landesregierung dieser Gesetzesänderung nicht bedarf und der Gesetzentwurf daher abzulehnen ist. Herzlichen Dank. (Beifall bei der CDU und Abgeordneten der Grünen)

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