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Dr. Wolfgang Reinhart

12.07.2023 Sitzungen 17/70

Ich darf jetzt für die Landesregierung der Ministerin das Wort erteilen. – Bitte sehr, Frau Ministerin Gentges. Ministerin der Justiz und für Migration Marion Gentges: Vielen Dank. – Sehr geehrter Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Verfassungsfeinde haben auf dem Richterstuhl nichts, aber auch gar nichts verloren. (Anhaltender lebhafter Beifall bei den Grünen, der CDU, der SPD und der FDP/DVP – Beifall bei Ab- geordneten der AfD – Abg. Miguel Klauß AfD: Das stimmt!) Dieses klare und eindeutige Bekenntnis gilt es heute abzulegen. Das ehrenamtliche Richteramt, verehrte Kolleginnen und Kollegen, hat eine große Bedeutung für unsere Justiz. In jedem Verfahren mit ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern stellt deren Beteiligung einen echten Mehrwert für die Entscheidungsfindung dar. Das ehrenamtliche Richteramt hat aber auch große Bedeutung für die Akzeptanz der Entscheidungen der Gerichte bei den Bürgerinnen und Bürgern. Mir ist wichtig, dass wir diese Akzeptanz auch für die Zukunft sichern. Hierfür müssen wir gewährleisten, dass die Personen, die im Namen des Volkes Recht sprechen, ohne den geringsten Zweifel auf dem Boden unserer Verfassungsordnung stehen. (Beifall bei den Grünen und der CDU sowie Abge- ordneten der SPD und der FDP/DVP) Das Bundesverfassungsgericht hat schon im Jahr 2008 deutlich gemacht: Ehrenamtliche Richterinnen und Richter unterliegen wie hauptamtliche Richterinnen und Richter einer besonderen Pflicht zur Verfassungstreue. Eine gesetzliche Klarstellung dieser Pflicht fehlt aber bisher. Diese Lücke schließt der vorliegende Gesetzentwurf. (Abg. Emil Sänze AfD: Das heißt, die waren vorher nicht verfassungsgemäß?) Schon seit Anfang 2021 versuchen wir, den Bund dazu zu bewegen, eine Regelung zur Verfassungstreuepflicht ehrenamtlicher Richterinnen und Richter in das Deutsche Richtergesetz aufzunehmen. Zwar hat das zuständige Bundesjustizministerium uns im Januar einen Referentenentwurf zukommen lassen, zu dem wir im Februar Stellung genommen haben, aber leider braucht der Bund länger, als wir erwartet hatten. Eine Kabinettsbefassung ist nach meiner Kenntnis für morgen vorgesehen. (Ministerin Marion Gentges) Es fehlt daher bis heute an der gesetzlichen Klarstellung der Pflicht zur Verfassungstreue. Mit Blick auf die gegenwärtig stattfindende Schöffenwahl für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 wollen wir nicht länger warten. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf stellen wir sicher, dass in Baden-Württemberg – jedenfalls so lange, bis es ein Gesetz auf Bundesebene gibt – eine Regelung im Landesrecht existiert, die die Treue zu unserer Verfassung auch für ehrenamtliche Richterinnen und Richter glasklar und unmissverständlich zum Ausdruck bringt. Wir unterstützen deshalb das Anliegen des Gesetzentwurfs. Die gesetzliche Klarstellung im Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz macht deutlich, dass Personen, deren Verfassungstreue zweifelhaft ist, gar nicht erst in das ehrenamtliche Richteramt berufen werden dürfen. Wir sind deshalb davon überzeugt, dass der Gesetzentwurf dazu beitragen wird, Verfassungsfeinde im ehrenamtlichen Richteramt zu verhindern. (Beifall bei der CDU sowie Abgeordneten der Grü- nen und der SPD) Verehrte Kolleginnen und Kollegen, gestatten Sie mir Anmerkungen zu dem Änderungsantrag, den die AfD-Fraktion einbringt. (Abg. Miguel Klauß AfD: Guter Antrag!) Er besteht aus zwei Sätzen. Der erste Satz ist abzulehnen, weil er die positive Voraussetzung der Verfassungstreue in eine negative der fehlenden Verfassungsfeindlichkeit umdreht. Uns aber ist das klare Bekenntnis, die positive Voraussetzung der Verfassungstreue, wichtig. (Zuruf des Abg. Dr. Uwe Hellstern AfD) Deshalb kann ich und, so glaube ich, können auch viele andere in diesem Haus diesem Satz des Änderungsantrags nicht zustimmen. (Beifall bei der CDU sowie Abgeordneten der Grü- nen, der SPD und der FDP/DVP) Auch Satz 2 ist abzulehnen. Die Ergänzung ist zunächst überflüssig, weil sie etwas regelt, was bereits gilt. (Zuruf von der AfD) Entscheidend scheint mir aber etwas anderes zu sein. Mit diesem Satz 2 scheint bezweckt zu werden, bei den laufenden Schöffenwahlen dafür zu sorgen, dass Mitglieder einer Partei, die nicht verboten ist, eben gerade nicht nicht gewählt werden sollen. Diesen Ansatz des Änderungsantrags lehnen wir deutlich ab. Es kommt nicht auf die Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei an. (Abg. Dr. Boris Weirauch SPD: Genau!) Aber allein die Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei bedeutet noch lange nicht, dass keine Verfassungsfeindlichkeit vorliegt. (Abg. Thomas Hentschel GRÜNE: Sehr richtig! –

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