landtag-bw.de ↗

Dr. Wolfgang Reinhart

29.06.2023 Sitzungen 17/69

Vielen Dank. – Ich sehe keine weitere Zusatzfrage zu diesem Komplex. Damit ist die Mündliche Anfrage unter Ziffer 5 erledigt. Die Beantwortung von Ziffer 5 ist somit beendet. Wir sind aber bereits eine Minute vor Ablauf der Fragestunde und könnten somit nur noch die Fragestellung durch den Kollegen Heitlinger zulassen, aber keine Antwort mehr. Deshalb werden wir alle weiteren Fragen, nämlich die Fragen unter den Ziffern 6, 7, 8 und 9, nach dem üblichen Verfahren eriode – 69. Sitzung – Donnerstag, 29. Juni 2023 schriftlich beantworten lassen. Diese können jetzt aus Zeitgründen nicht mehr von der Regierung beantwortet werden. – Ich gehe davon aus, dass die Fragesteller mit der schriftlichen Beantwortung einverstanden sind. Die Antworten werden entsprechend den Richtlinien für die Fragestunde in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. Damit ist Punkt 4 der Tagesordnung – Fragestunde – beendet. * M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . G e o r g H e i t l i n g e r F D P / D V P – B i o l e b e n s m i t - t e l i n K a n t i n e n s t a t t 3 0 0 0 L e h r e r - s t e l l e n a) Wie bewertet die Landesregierung die sinngemäße Aussage des Ministers Peter Hauk anlässlich einer Ansprache auf den Öko-Feldtagen am 14. Juni 2023, dass mit der Streichung von 3 000 Lehrerstellen alle öffentlichen Kantinen komplett auf Biolebensmittel umsteigen könnten? b) Gibt es konkrete Überlegungen, Lehrerstellen zugunsten des vermehrten Einsatzes von Biolebensmitteln in Kantinen zu streichen? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport: Zu a: Die Themen Ernährung und „Nachhaltige Lebensmittel“ sind der Landesregierung wichtig. Es ist deshalb zu begrüßen, dass Minister Hauk sie thematisiert. Es ist dringend geboten, das Thema „Nachhaltige Lebensmittel“ voranzubringen: aus Gründen der Gesundheit, aus Gründen des Tierwohls, aus Gründen des Umweltschutzes und vielem mehr. Zu b: Wir planen nicht, Lehrerstellen zu streichen. Zuständig für die Verpflegung an Kitas und Schulen sind die Träger. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . A n d r e - a s K e n n e r S P D – F e h l e n d e f u n k t i o - n i e r e n d e M o b i l f u n k k o m m u n i k a t i o n i n K ö n g e n a) Ist vor dem Hintergrund der letzten Novellierung der Landesbauordnung eine Beschleunigung des Aufbaus der Mobilfunkantennen in Köngen zu erwarten? b) Verstößt die Telekom im Fall Köngen gegen die Versorgungsauflagen, und wenn ja, was hat das zur Folge? Schriftliche Antwort des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen: Zu a: Alle Änderungen der Landesbauordnung haben großes Beschleunigungspotential für den Mobilfunkausbau und wirken sich grundsätzlich natürlich auch in Köngen aus. Diese Änderungen möchte ich Ihnen hiermit kurz zusammengefasst nochmals in Erinnerung rufen: Erstens: die Erweiterung der Verfahrensfreiheit bei der Errichtung von Mobilfunkantennen im Innenbereich auf 15 m und im Außenbereich auf 20 m. Zweitens: die Absenkung der Abstandsflächenzahl von derzeit 0,4 auf 0,2 der Wandhöhe der Antennenanlage im Außenbereich. (Schriftliche Antwort des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung Drittens: die Verlängerung der Standzeit von temporär genutz- ten, ortsveränderlichen Mobilfunkanlagen von derzeit maximal sechs Monaten auf zwei Jahre, bevor eine Baugenehmigung erforderlich wird. Ob sich diese Änderungen konkret in Köngen derzeit bei einem Projekt auswirken, hängt jedoch vom jeweiligen Einzelfall ab und kann mangels Kenntnis nicht beurteilt werden. Grundsätzlich obliegt die Versorgung der Bevölkerung mit Mobilfunkdiensten – verfassungsrechtlich und europarechtlich vorgegeben – den privaten Telekommunikationsunternehmen. Ergänzend wird in Gebieten, in denen ein eigenwirtschaftlicher Ausbau unwirtschaftlich ist, der Mobilfunknetzausbau durch Auflagen aus den Frequenzversteigerungen und dem Mobilfunkförderprogramm des Bundes vorangetrieben. Sowohl die Umsetzung des eigenwirtschaftlichen als auch des auflageninduzierten Netzausbaus führen die Netzbetreiber in Eigenregie durch. Im Falle des geförderten Netzausbaus wird der Ausbau gemeinsam mit der Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft des Bundes realisiert. Natürlich steht das Kompetenzzentrum für Breitband und Mobilfunk beim Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen allen Akteuren bei Problemen jederzeit mit Unterstützungsangeboten zur Verfügung. In Köngen sind derzeit aber keine Sachverhalte bekannt, bei denen Unterstützungsbedarf mitgeteilt wurde. Daher hat die Landesregierung auch keine Detailkenntnis zu den dortigen Ausbauvorhaben. Eine solche ist aber erforderlich, um beurteilen zu können, ob sich die oben genannten Änderungen dort konkret auswirken. Zu b: Für die Überwachung der Erfüllung der Versorgungsauflagen aus Frequenzversteigerungen ist die Bundesnetzagentur zuständig. Zwischen Vertretern der Bundesnetzagentur und Vertretern des Landes findet ein regelmäßiger Austausch statt. Durch die Bundesnetzagentur wurde aktuell kein möglicher Verstoß gegen Versorgungsauflagen in Köngen mitgeteilt. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . D r . E r i k S c h w e i c k e r t F D P / D V P – B e a n - t r a g u n g u n d E i n l e i t u n g d e s P l a n f e s t - s t e l l u n g s v e r f a h r e n s z u m v i e r s t r e i f i - g e n A u s b a u d e r B 1 0 z w i s c h e n E u - t i n g e n u n d N i e f e r n a) Woher stammen die unterschiedlichen Angaben zur Einleitung des Planfeststellungsverfahrens in den Drucksachen 17/4672 (8. Juli 2021) und 17/676 (25. Juni 2021) zum vierstreifigen Ausbau der B 10 zwischen Eutingen und Niefern? b) Inwiefern gelten entweder die Beantragung oder die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens als Stichtag für die Anwendung von Normen und Richtlinien (wie beispielsweise Lärmschutzrichtlinien etc.) im weiteren Verfahren? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Verkehr: Zu a: Die unterschiedlichen Zeitangaben erklären sich wie folgt: iode – 69. Sitzung – Donnerstag, 29. Juni 2023 g und Kommunen) Bei der Beantwortung der letzten Kleinen Anfrage Drucksache 17/4672 vom 1. Juni 2023 wurde fälschlicherweise das Datum des Schreibens verwendet, in dem die Planfeststellungsbehörde die Träger öffentlicher Belange über das Planfeststellungsverfahren informiert und diese um Stellungnahmen gebeten hat. Hier wurde bisher immer das Datum der Einleitungsverfügung vom 25. Juni 2021 genannt. Der Ablauf des Verfahrens war wie folgt: Die Planunterlagen wurden mit Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahren seitens des Regierungspräsidiums Karlsruhe am 4. Februar 2021 bei der Planfeststellungsbehörde eingereicht. Mit diesem Antrag des Vorhabenträgers bei der Planfeststellungsbehörde gilt das Planfeststellungsverfahren aus rechtlicher Sicht als eingeleitet. Nach Prüfung der Unterlagen wurden diese mit Schreiben vom 25. Juni 2021 seitens der Planfeststellungsbehörde an die Gemeinde Niefern-Öschelbronn sowie die Stadt Pforzheim versendet. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Einleitungsverfügung, in der die von der Maßnahme betroffenen Gemeinden um öffentliche Auslegung der Unterlagen gebeten werden. Am 8. Juli 2021 wurden die Träger öffentlicher Belange durch die Planfeststellungsbehörde über die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens informiert und um Stellungnahme gebeten. Daher müsste die korrekte Formulierung in den Antworten wie folgt lauten: Das mit Antrag des Vorhabenträgers vom 4. Februar 2021 eingeleitete Planfeststellungsverfahren mit Einleitungsverfügung der Planfeststellungsbehörde vom 25. Juni 2021 ... Zu b: Prinzipiell sind bei Planungen die seitens des Gesetzgebers bzw. des zuständigen Fachressorts eingeführten und damit geltenden Normen und Richtlinien anzuwenden. Im Fall der konkret angesprochenen Lärmschutzrichtlinien wurden die sogenannten Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS) mit neuer Ausgabe Stand 2019 fortgeschrieben. Im dazugehörigen Einführungserlass des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg vom 23. Dezember 2020 wurde in Übereinstimmung mit der 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) eine Übergangsregelung formuliert. Hiernach sind die RLS-19 erst bei Planungen anzuwenden, bei denen der Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach dem 1. März 2021 gestellt wurde. Es wird somit konkret der Zeitpunkt des Antrags auf Durchführung des Planfeststellungsverfahren als Stichtag festgelegt. Rechtlich ist dieser aber gleichbedeutend mit dem Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens. Im Fall der Maßnahme an der B 10 bei Eutingen und Niefern ist somit der 4. Februar 2021 maßgeblich. Daher war hier noch die RLS-90 anzuwenden. Die Thematik des Lärmschutzes bei Eutingen und Niefern ist dem Ministerium bekannt. Das Ministerium hat sich umfangreich mit der Frage auseinandergesetzt, welche Auswirkungen der Zeitpunkt des Antrags auf Planfeststellung – so kurz (Schriftliche Antwort des Ministeriums für Verkehr) vor dem Stichtag – auf den Lärmschutz der Bürgerinnen und Bürger vor Ort gehabt hat. Wer bereits heute Anspruch auf Lärmschutz hat, behält diesen. Zusätzliche Anspruchsberechtigte kämen auch bei Anwendung der RLS-19 nicht hinzu. Niemand wird bei dieser Maßnahme aufgrund der Anwendung der RLS-90 schlechter gestellt, als dies bei der Anwendung der RLS-19 der Fall gewesen wäre. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . F r i e d - r i c h H a a g F D P / D V P – T y p e n g e n e h - m i g u n g f ü r b a u l i c h e A n l a g e n a) Ist es korrekt, dass die Landesregierung die Typengenehmigung für bauliche Anlagen wieder in die Landesbauordnung aufnimmt? b) Wenn ja, wann ist die Entscheidung im zuständigen Ministerium gefallen, dass die Typengenehmigung wieder in die Landesbauordnung aufgenommen wird? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen: Zu a: Es ist geplant, die Typengenehmigung im Rahmen der nächsten LBO-Novelle in die Landesbauordnung aufzunehmen. Zu b: Anfang des Jahres wurde hausintern der Entschluss gefasst, im Rahmen der nächsten LBO-Novelle vorzuschlagen, die Typengenehmigung wieder in die Landesbauordnung aufzunehmen und so eine weitere Möglichkeit des vereinfachten und schnelleren Bauens zu schaffen. Die Arbeiten an dem Referentenentwurf und die genaue Ausgestaltung der künftigen Regelung sind noch nicht abgeschlossen und müssen sodann noch regierungsintern abgestimmt werden. *

Alle Reden von Dr. Wolfgang Reinhart Protokoll ↗