Dr. Wolfgang Reinhart
Vielen Dank. – Ich darf für die Landesregierung Herrn Minister Strobl ans Redepult bitten. – Bitte sehr, Herr Minister. Minister des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Thomas Strobl: Besten Dank, Herr Präsident. – Die Festlegung der Luftrettungsstandorte, Herr Abg. Professor Dr. Schweickert, obliegt nach dem Rettungsdienstgesetz dem Land, genauer dem Innenministerium. Die Regierungspräsidien haben mit ihren Umsetzungsbewertungen anhand vorgegebener Kriterien lediglich die Eignung von möglichen Standorten zu prüfen. Diese Matrix war von Anfang an als Entscheidungshilfe für das Land gedacht, es besteht aber keinerlei Bindungswirkung. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Innenministeriums hatten sich schon wieder Änderungen durch neue Sachstände ergeben, sodass die Prüfmatrix nicht als vollständig anzusehen war. Das Land hat seine Entscheidung anhand objektiver Kriterien im Oktober 2022 getroffen und im November 2022 verkündet. Es ging und geht darum, die bestmögliche Luftrettungslandschaft für das Land Baden-Württemberg umzusetzen. Zu Ihrer zweiten Frage, Herr Abg. Schweickert: Eine Umsetzungsbewertung des Regierungspräsidiums Stuttgart für den Standort Leonberg gibt es in der Tat nicht, und das ist auch sachgerecht. Es gab nämlich keinen Grund, eine solche erstellen zu lassen. Die Umsetzungsbewertungen wurden für potenzielle neue Standorte erstellt, um auf den Suchachsen für neue zu verlegende Standorte, die das Luftrettungsgutachten empfohlen hat, geeignete flugverkehrstaugliche Standorte zu finden. Also, neue Standorte werden im Grunde genommen auf ihre Standorttauglichkeit hin überprüft. Mit der Verlegung des Christoph 41 von Leonberg auf die Achse Tübingen/Reutlingen hat sich folglich lediglich das Regierungspräsidium Tübingen beschäftigt. Mit Leonberg musste man sich nicht beschäftigen, weil da ja bereits eine Flugstation in Betrieb ist. Deswegen ist das absolut sachgerecht gewesen.
