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Dr. Wolfgang Reinhart

29.06.2023 Sitzungen 17/69

Ich darf jetzt für die Landesregierung Herrn Minister Strobl ans Redepult bitten. – Bitte sehr, Herr Minister. (Unruhe – Glocke des Präsidenten) Ich darf um Aufmerksamkeit bitten. Der Minister hat das Wort. Minister des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Thomas Strobl: Vielen Dank. – Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Nach dem geltenden Staatsangehörigkeitsgesetz des Bundes existieren verschiedene Möglichkeiten im Hinblick auf den Erwerb einer doppelten Staatsangehörigkeit. (Minister Thomas Strobl) Kinder etwa aus binationalen Ehen erwerben kraft Abstammung von den Eltern die deutsche und die andere Staatsangehörigkeit oder die anderen Staatsangehörigkeiten und haben somit stets mehrere Staatsangehörigkeiten. Der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit kraft Abstammung hängt von den rechtlichen Regelungen anderer Staaten ab und kann durch Maßnahmen des deutschen Gesetzgebers nicht beeinflusst werden. Darüber hinaus können Kinder ausländischer Eltern bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Geburt in Deutschland hinzuerwerben. Schließlich kann die deutsche Staatsangehörigkeit durch Antrag im Wege der Einbürgerung in der Regel unter Abgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit und in bestimmten Fällen unter Beibehaltung der ausländischen Staatsangehörigkeit erworben werden, etwa bei EU-Staatsangehörigen. Das Fragerecht der Landtagsabgeordneten zählt zu den ungeschriebenen Kontrollrechten des Parlaments und wird auf das freie Abgeordnetenmandat gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Landesverfassung in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 der Landesverfassung gestützt. Eine parlamentarische Frage ist von der Regierung umfassend und wahrheitsgetreu zu beantworten. Allerdings hat auch das Fragerecht der Abgeordneten seine Grenzen. So sind pauschale Ausforschungsanfragen unzulässig. Es hat eine Abwägung des Fragerechts mit kollidierenden Belangen zu erfolgen. Verlässliche, über etwaige Erkenntnisse aus öffentlichen Quellen hinausgehende Informationen zur Staatsangehörigkeit von Regierungsmitgliedern könnten vorliegend grundsätzlich bei den jeweiligen Ministerien erhoben werden. Jedoch steht dem Fragerecht vorliegend der Datenschutz als kollidierender Belang entgegen. (Abg. Dr. Erik Schweickert FDP/DVP: Fertig!) Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber, wie dargestellt, die doppelte Staatsangehörigkeit kraft Abstammung per se und im Übrigen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zulässt, sind in der vorliegenden Konstellation keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem Fragerecht zurücktreten lassen würden. Somit scheidet eine detaillierte Beantwortung der Frage vorliegend aus. Eine doppelte Staatsangehörigkeit führt nach Ansicht der Landesregierung nicht per se zu Loyalitätskonflikten. Für Regierungsmitglieder kennt die Verfassung kein Verbot der doppelten Staatsangehörigkeit. Auch fehlt hinsichtlich der Annahme, dass die doppelte Staatsangehörigkeit bei Regierungsmitgliedern generell Loyalitätskonflikte hervorrufen könnte, jeglicher Anhaltspunkt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Minister oder Staatssekretäre mit mehr als nur einer Staatsangehörigkeit aufgrund von Loyalitätskonflikten Interessen des Landes nicht uneingeschränkt wahrnehmen könnten, weil sie sich von Interessen des Staates ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit leiten ließen. iode – 69. Sitzung – Donnerstag, 29. Juni 2023 So weit, Herr Präsident, meine Antwort auf die beiden gestellten Fragen. (Beifall bei Abgeordneten der Grünen, der CDU, der SPD und der FDP/DVP)

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