Dr. Wolfgang Reinhart
Verehrte Kolleginnen und Kollegen, meine Damen und Herren, mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit ist auch Punkt 5 der Tagesordnung erledigt. Wir sind damit am Ende dieser Tagesordnung angelangt und treffen uns bereits kommende Woche wieder. Die nächste Sitzung findet am 28. Juni 2023 um 10:00 Uhr statt. Ich danke Ihnen allen und schließe hiermit die Sitzung. 12:01 Uhr Anlage zum mün des Vorsitzenden des – Statistik – Einzelfälle – Tagungen, Konferenz Zahl der zu behand Überhang aus der 16. und Neuzu (Stand: 31. M 1. Überhang und Neuzugänge Überhang aus der 16. Wahlperiode Neuzugänge in der 17. Wahlperiode Zahl der zu behandelnden Petitionen 2. Erledigung Petitionen aus der 16. Wahlperiode Petitionen aus der 17. Wahlperiode Zahl der erledigten Petitionen noch offene Entscheidungen riode – 67. Sitzung – Mittwoch, 21. Juni 2023 Anlage ndlichen Bericht Petitionsausschusses zen und Informationsgespräche delnden Petitionen ugänge in der 17. Wahlperiode Mai 2023) 2 111 2 842 1 681 2 348 Petitionen nach Ar 17. Wahlp (Stand: 31. M 1. Petitionen insgesamt erledigt offen 2. Erledigungsart a) positiv (Petition wird im Sinne des Petenten für erledigt e b) negativ (Petition kann nicht abgeholfen werden) c) Weitergabe an Regierung oder Behörden d) Weitergabe an Bundestag e) Weitergabe an zuständigen Landtag f) Zurückweisung wegen Wiederholung g) Zurückweisung wegen privater Angelegenheit h) Zurückweisung wegen rechtswidrigen Eingriffs in die Ge i) Zurückweisung aus anderen Gründen k) Zurückweisung wegen strafbarer Handlung des Einsende l) Verweisung auf den Rechtsweg m) Abgabe an Fachausschuss n) auf andere Art (Zurücknahme, Tod, Abgabe an nicht staa o) Auskunftserteilung p) zu den Akten q) anonym 3. Empfehlung an die Regierung a) zur Kenntnisnahme b) als Material c) zur Erwägung d) zur Berücksichtigung – ohne Widerspruch der Regierung e) zur Berücksichtigung – mit Widerspruch der Regierung f) zur Veranlassung einer bestimmten Maßnahme Gesamtzahl Petitionen nach 17. Wahlp (Stand: 31. M Sachgebiet Bausachen Ausländer- und Asylrecht Kommunale Angelegenheiten Gesundheitswesen Verkehr Schulwesen Justizvollzug Steuersachen Beschwerden über Behörden Öffentliche Sicherheit und Ordnung Staatsanwaltschaften Bundesangelegenheiten Naturschutz und Landschaftspflege Justizwesen Soziale Grundsicherung riode – 67. Sitzung – Mittwoch, 21. Juni 2023 rt der Erledigung periode Mai 2023) Anzahl Prozent 2 111 100,00 1 681 79,63 430 20,37 erklärt) 267 15,88 899 53,48 44 2,62 68 4,04 10 0,59 61 3,63 19 1,13 erichtsbarkeit 45 2,68 3 0,18 ers 0 0,00 0 0,00 0 0,00 atliche Stellen) 160 9,52 55 3,27 27 1,61 5 0,30 0 0,00 9 0,53 6 0,36 g 0 0,00 0 0,00 3 0,18 1 681 100,00 h Sachgebieten periode Mai 2023) Anzahl Prozent erledigt davon positiv 180 8,53 135 16 172 8,15 90 30 155 7,34 136 34 145 6,87 124 26 105 4,97 81 20 94 4,45 79 25 79 3,74 66 9 75 3,55 64 8 72 3,41 60 3 62 2,94 48 3 51 2,42 46 4 40 1,90 40 0 39 1,85 30 6 38 1,80 34 1 37 1,75 32 6 Sachgebiet Rechtswidriger Eingriff in die Gerichtsbarkeit Besoldung/Tarifrecht Jugendschutz Gnadensachen Belange von Menschen mit Behinderung Medienrecht, Rundfunkwesen Denkmalschutz/Denkmalpflege Sozialversicherung Katastrophenschutz/Feuerwehr/Brandschutz Gesetzesänderungen, Verfassungsrecht Hochschulangelegenheiten Lehrer Angelegenheiten des Staatsministeriums Wasserwirtschaft und Wasserrecht Wahlen und Abstimmungen Energie Pflegewesen Private Angelegenheiten Immissionsschutz Abfallentsorgung Industrie, Mittelstand, Handwerk, Gewerbe Führerscheinsachen Landtagsangelegenheiten Öffentlicher Dienst Personenstandswesen, Staatsangehörigkeit, Meldewesen Datenschutz und Informationsfreiheit Beamtenversorgung Tierschutz Umweltschutz Kindergartenwesen Opferentschädigung/Wiedergutmachung Digitalisierung Freiwillige Gerichtsbarkeit Wirtschaftspolitik, Wirtschaftsförderung Rechtsanwälte und Notare Kanalisations- und Erschließungskosten Aufnahme/Eingliederung von Flüchtlingen Bau- und Wohnungswesen Straßenwesen Beamtenrecht Staatlicher Hochbau, staatliches Vermögen Forstwesen Schadenersatzansprüche gegen das Land Verwaltungsreform und Behördenorganisation Allgemeine Finanzpolitik und öffentliche Finanzwirtschaft Ländlicher Raum Jagd- und Fischereiwesen Klimaschutz Kunst Landwirtschaft Verbraucherschutz Arbeitsrecht/Arbeitsschutz Familienpolitik Sport, Wandern Kirchen und sonstige Religionsgemeinschaften Staatliche Unternehmen und Beteiligungen Bergwesen, Geologie, Rohstoffe Ausbildungsförderung Weiterbildung Statistische Erhebungen Wettbewerb Tourismus riode – 67. Sitzung – Mittwoch, 21. Juni 2023 Anzahl Prozent erledigt davon positiv 34 1,61 33 0 33 1,56 27 4 33 1,56 24 1 31 1,47 31 1 31 1,47 22 5 29 1,37 25 1 27 1,28 9 2 27 1,28 22 5 26 1,23 22 2 24 1,14 20 0 22 1,04 17 4 22 1,04 11 4 18 0,85 15 3 17 0,81 13 1 16 0,76 12 0 16 0,76 15 0 16 0,76 13 1 15 0,71 15 0 15 0,71 13 6 15 0,71 8 2 14 0,66 13 1 13 0,62 11 2 12 0,57 10 1 12 0,57 10 0 12 0,57 10 2 11 0,52 8 3 11 0,52 9 0 11 0,52 10 0 11 0,52 9 0 9 0,43 6 5 9 0,43 2 0 8 0,38 8 3 8 0,38 7 0 8 0,38 8 2 7 0,33 6 0 6 0,28 5 1 6 0,28 5 1 6 0,28 5 1 5 0,24 3 0 5 0,24 5 2 5 0,24 4 0 5 0,24 5 1 4 0,19 1 0 4 0,19 4 0 4 0,19 3 0 4 0,19 3 0 4 0,19 1 0 4 0,19 3 0 3 0,14 2 0 3 0,14 3 0 3 0,14 3 1 3 0,14 2 1 3 0,14 3 0 2 0,09 1 1 2 0,09 2 0 2 0,09 2 1 2 0,09 0 0 2 0,09 2 2 1 0,05 1 0 1 0,05 1 0 1 0,05 1 0 1 0,05 1 1 Sachgebiet Flurneuordnung Ernährung, Lebensmittelwesen Kernkrafttechnik Integration Eingaben ohne konkretes Anliegen Sonstiges Gesamt Petitionen nach Herkunftsl 17. Wahlp (Stand: 31. M Land Pakistan Gambia Nordmazedonien Nigeria Türkei Afghanistan Syrien Kosovo Russische Föderation Algerien Iran, Islamische Republik Bosnien und Herzegowina Ukraine Serbien Georgien Sri Lanka Indien Togo Marokko Brasilien Jordanien Albanien Palästinensische Autonomiegebiete Somalia Ruanda Kanada Irak Tunesien Indonesien Israel Vereinigte Staaten von Amerika Kroatien Malaysia Ausländerrecht allgemein Gesamt riode – 67. Sitzung – Mittwoch, 21. Juni 2023 Anzahl Prozent erledigt davon positiv 1 0,05 1 0 1 0,05 1 0 1 0,05 1 0 1 0,05 1 0 20 0,95 20 1 29 1,37 27 1 2 111 100,00 1 681 267 land (nur Ausländerrecht) periode Mai 2023) Anzahl Prozent erledigt davon positiv 66 38,37 29 10 14 8,14 8 5 11 6,40 3 0 7 4,07 2 1 7 4,07 4 1 7 4,07 5 1 5 2,91 3 1 3 1,74 3 1 3 1,74 1 0 3 1,74 1 0 3 1,74 2 1 2 1,16 1 0 2 1,16 2 1 2 1,16 1 0 2 1,16 1 0 2 1,16 1 0 2 1,16 1 0 2 1,16 1 0 2 1,16 1 0 2 1,16 1 1 1 0,58 0 0 1 0,58 1 1 1 0,58 0 0 1 0,58 1 1 1 0,58 1 0 1 0,58 0 0 1 0,58 1 1 1 0,58 0 0 1 0,58 1 1 1 0,58 0 0 1 0,58 0 0 1 0,58 1 0 1 0,58 1 0 12 6,98 9 3 172 100,00 79 27 Regionale Verteilun 17. Wahlp (Stand: 31. M Regionale Einheit Regierungsbezirk Stuttgart Regierungsbezirk Karlsruhe Regierungsbezirk Freiburg Regierungsbezirk Tübingen Landeshauptstadt Stuttgart Kreis Ludwigsburg Rems-Murr-Kreis Kreis Esslingen Kreis Böblingen Landkreis Heilbronn Ostalbkreis Kreis Schwäbisch Hall Kreis Göppingen Main-Tauber-Kreis Kreis Heidenheim Stadtkreis Heilbronn Hohenlohekreis Rhein-Neckar-Kreis Landkreis Karlsruhe Stadtkreis Karlsruhe Stadtkreis Mannheim Kreis Rastatt Enzkreis Stadtkreis Heidelberg Kreis Calw Kreis Freudenstadt Stadtkreis Pforzheim Neckar-Odenwald-Kreis Stadtkreis Baden-Baden Kreis Konstanz Ortenaukreis Kreis Breisgau-Hochschwarzwald Kreis Lörrach Kreis Rottweil Stadtkreis Freiburg i. Br. Kreis Emmendingen Schwarzwald-Baar-Kreis Kreis Waldshut Kreis Tuttlingen Kreis Ravensburg Bodenseekreis Kreis Reutlingen Kreis Tübingen Alb-Donau-Kreis Kreis Biberach Kreis Sigmaringen Zollernalbkreis Stadtkreis Ulm riode – 67. Sitzung – Mittwoch, 21. Juni 2023 ng der Petitionen periode Mai 2023) Anzahl Prozent 543 25,72 433 20,51 348 16,49 309 14,64 104 4,93 71 3,36 70 3,32 69 3,27 52 2,46 47 2,23 32 1,52 28 1,33 25 1,18 20 0,95 11 0,52 8 0,38 6 0,28 137 6,49 55 2,61 53 2,51 35 1,66 32 1,52 24 1,14 24 1,14 22 1,04 16 0,76 15 0,71 11 0,52 9 0,43 87 4,12 50 2,37 46 2,18 33 1,56 30 1,42 28 1,33 23 1,09 21 0,99 20 0,95 10 0,47 67 3,17 46 2,18 45 2,13 40 1,89 33 1,56 27 1,28 24 1,14 15 0,71 12 0,57 Die restlichen Petitionen können keiner regionalen Einh oder wurden aus anderen B Überblick über die Sitzungen des Petitio (im Vergleich mit der 16 (Stand: 31. M 17. Wa 01.05.2 bis 31. Sitzungen des Petitionsausschusses 17 Sitzungen von Unterkommissionen (Ortstermine) 28 Anhörungen von Regierungsvertreterinnen und Regierungsvertretern 131 Zahl der zu behand in den zurückliegenden (Stand: 31. M Landtag von Württemberg-Baden Verfassunggebende Landesversammlung (25. März 1952 bis 18 1. Landtag von Baden-Württemberg (19. November 1953 bis 3 2. Landtag von Baden-Württemberg (1. April 1956 bis 31. Mä 3. Landtag von Baden-Württemberg (1. April 1960 bis 31. Mä 4. Landtag von Baden-Württemberg (1. April 1964 bis 31. Mä 5. Landtag von Baden-Württemberg (1. April 1968 bis 31. Mä 6. Landtag von Baden-Württemberg (1. April 1972 bis 31. Mä 7. Landtag von Baden-Württemberg (1. April 1976 bis 31. Ma 8. Landtag von Baden-Württemberg (1. Juni 1980 bis 31. Mai 9. Landtag von Baden-Württemberg (1. Juni 1984 bis 31. Mai 10. Landtag von Baden-Württemberg (1. Juni 1988 bis 31. Mai 11. Landtag von Baden-Württemberg (1. Juni 1992 bis 31. Mai 12. Landtag von Baden-Württemberg (1. Juni 1996 bis 31. Mai 13. Landtag von Baden-Württemberg (1. Juni 2001 bis 31. Mai 14. Landtag von Baden-Württemberg (1. Juni 2006 bis 30. Apri 15. Landtag von Baden-Württemberg (1. Mai 2011 bis 30. Apri 16. Landtag von Baden-Württemberg (1. Mai 2016 bis 30. Apri 17. Landtag von Baden-Württemberg (seit 1. Mai 2021) riode – 67. Sitzung – Mittwoch, 21. Juni 2023 heit zugeordnet werden (z. B. Justizvollzugsanstalten) Bundesländern eingereicht. onsausschusses in der 17. Wahlperiode 6. und 15. Wahlperiode) Mai 2023) ahlperiode 16. Wahlperiode 15. Wahlperiode 2021 2016 – 2021 2011 – 2016 .05.2023 46 44 85 63 594 519 delnden Petitionen n Legislaturperioden Mai 2023) Überhang aus Neuzugänge früherer WP 8. November 1953) 825 31. März 1956) 925 ärz 1960) 2 457 ärz 1964) 233 2 717 ärz 1968) 370 2 730 ärz 1972) 222 4 688 ärz 1976) 373 6 183 ai 1980) 782 10 504 i 1984) 1 906 9 313 i 1988) 1 493 8 978 i 1992) 1 495 8 866 i 1996) 1 769 7 878 i 2001) 1 452 8 569 i 2006) 324 6 722 il 2011) 494 5 576 il 2016) 506 6 149 il 2021) 508 5 632 731 2 111 Petitionen, die die Arbeit des Petitionsausschusses für die Bürg Die folgenden Petitionen zeigen beispielhaft, wie sich der Petitionsausschuss um die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger kümmerte und wie er in Einzelfällen helfen konnte: Eingliederungshilfe Die Petentin beschwerte sich in ihrer Eingabe über das Sozialamt des Landratsamts, da dieses ihrer Meinung nach die Vorgaben des Bundesteilhabegesetzes im Bereich der Eingliederungshilfe nicht umsetzte. Die Petentin erlitt im Jahr 2015 einen schweren Skiunfall und ist seither querschnittsgelähmt. Ihr Ehemann gab für die Pflege seiner Ehefrau seine Berufstätigkeit auf und organisiert gemeinsam mit ihr die Pflege in deren Haus. Die Zusammenarbeit zwischen dem Sozialamt und der Petentin gestaltete sich hinsichtlich der Organisation und der Übernahme der Kosten für die Versorgung und die Pflege der Petentin konfliktreich, da immer wieder unterschiedliche Vorstellungen vorlagen. Nach Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes zum 1. Januar 2020 und des Systemwechsels von der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zur Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung nach dem SGB IX kam es zu weiteren Unstimmigkeiten zwischen den Parteien, und die Petentin beschritt den Verwaltungsgerichtsweg. Auch durch Vermittlung des Berichterstatters der Petition konnte der Kontakt zwischen den Parteien – trotz aller Meinungsverschiedenheiten – aufrechterhalten werden. Im Februar 2022 fand zuletzt eine Gesamtplankonferenz unter Beteiligung der Petentin statt, bei der eine einvernehmliche Lösung zwischen allen Beteiligten gefunden werden konnte. Mit Bescheid vom März 2022 wurden die Eingliederungshilfeleistungen in Form eines persönlichen Budgets unbefristet weiterbewilligt. Zielvereinbarung und Gesamtplan wurden auf zwei Jahre befristet vereinbart. Die Petentin hat daraufhin ihre beim Sozialgericht anhängige Klage zurückgenommen, und die Petition wurde für erledigt erklärt. Kriegsgräbersache Der Petent beanstandete, dass die Grabstelle eines jüdischen Soldaten auf dem jüdischen Friedhof in Freudental, der nachweislich im Ersten Weltkrieg gefallen ist, nicht von der nach Landesrecht zuständigen Behörde in das Verzeichnis über die öffentlich zu pflegenden Kriegsgräber eingetragen worden sei. Die Gemeinde Freudental, die in diesem Fall die nach Landesrecht zuständige Behörde ist, hat im Rahmen der Prüfung mitgeteilt, dass der Name des Soldaten bereits auf dem Gedenkstein für die im Ersten Weltkrieg gefallenen jüdischen Mitbürger am jüdischen Friedhof sowie auf der Gedenktafel in der Aussegnungshalle aufgenommen sei. Sie beabsichtige jedoch, das Grab des Soldaten in der Gräberliste nachzuweisen. Dies setzt nach der geltenden Absprache zur Betreuung der verwaisten jüdischen Friedhöfe die Zustimmung der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs (IRGW) voraus. riode – 67. Sitzung – Mittwoch, 21. Juni 2023 rgerinnen und Bürger in besonderer Weise veranschaulichen Seitens der IRGW wurde eine Aufnahme der genannten Grabstätte in die Gräberliste ausdrücklich begrüßt. Die Gemeinde Freudental wird deshalb nach der erteilten Zustimmung der IRGW die in der Petitionsschrift genannte Grabstätte in der Gräberliste der Gemeinde Freudental nachweisen. Beihilfe Die Petentin hatte im August 2021 einen Antrag auf Beihilfe zu den Aufwendungen für eine Brille ihres Ehegatten gestellt. In der vorgelegten Rechnung vom Juli 2021 wurden die Gläser mit „Arbeitsplatz/Officeglas“ bezeichnet. Mit Bescheid vom September 2021 wurde die Beihilfe in Bezug auf die Brille mit dem Hinweis abgelehnt, dass Aufwendungen für Sehhilfen, die ausschließlich aus beruflichen Gründen – sogenannte Arbeitsplatzbrille – beschafft wurden, nicht beihilfefähig sind. Für Beamtinnen und Beamte gelten gemäß § 77 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) die aufgrund von § 18 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Dementsprechend ist auch auf Beamtinnen und Beamte die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge des Bundes anwendbar. Gemäß Teil 4 Absatz 2 des Anhangs der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im erforderlichen Umfang Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen. Dies gilt jedoch nur für Beschäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen. Außerdem muss durch eine Untersuchung des Betriebsarztes festgestellt worden sein, dass eine spezielle, auf die Bildschirmarbeit abgestimmte Sehhilfe notwendig ist, da mit der „herkömmlichen“ Sehhilfe kein deutliches Sehen am Arbeitsplatz ermöglicht wird oder durch die „herkömmliche“ Sehhilfe Beschwerden auftreten. In Baden-Württemberg wird der Kostenersatz für die Beschaffung spezieller Sehhilfen bei Tätigkeiten am Bildschirmarbeitsplatz im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens nach dem Rahmenvertrag über die Lieferung von Bildschirmarbeitsplatzbrillen an Beschäftigte des Landes Baden-Württemberg geregelt. Dem Ehegatten der Petentin konnte eine Bildschirmbrille nicht gewährt werden. Die Prüfung der Petition hat allerdings auch Folgendes ergeben: Vom Augenarzt wurde dem Ehegatten mit Verordnung vom Juli 2021 eine „Nahbrille Kunststoff entspiegelte Gläser“ verordnet und eine solche auch durch den Optiker mit Rechnung vom Juli 2021 geliefert. Der Optiker hatte allerdings auf der Rechnung angegeben, dass ein „Arbeitsplatz/Officeglas“ geliefert wurde, was zunächst darauf schließen ließ, dass die Brille aus beruflichen Gründen, als Arbeitsplatz-/Bildschirmbrille, angeschafft wurde. Im Bereich der Brillengläser gibt es keine genormten Begrifflichkeiten für die jeweiligen Ausführungen der Gläser, und jede Optikerin bzw. jeder Optiker kann die Begrifflichkeiten frei wählen. Angesichts des Alters des Ehegatten mit 78 Jahren und der vorliegenden ärztlichen Verordnung vom Juli 2021 über eine Nahbrille hat die Beihilfestelle im Rahmen des Petitionsverfahrens bei nochmaliger Prüfung der Rechnung die Brille entgegen den fehlleitenden Ausführungen des Optikers in der Rechnung als beihilfefähige Nahbrille bewertet. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hat daher in dem der Petition zugrunde liegenden Fall eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die Nahbrille im Rahmen der beihilfefähigen Höchstbeträge nachgewährt. Ausstattung behindertengerechter WCs mit Liegen Mit der Petition wurde angeregt, behindertengerechte WCs mit Liegen auszustatten, damit Menschen mit Einschränkungen, die insbesondere auf das Tragen von Windeln angewiesen sind, diese auch nutzen können. Der Berichterstatter der Petition unterstützte das Anliegen. Viele behinderte Menschen tragen Windeln, die unterwegs gewechselt werden müssen. Dafür wären flächendeckend WCs mit Liegen nötig. Die Prüfung der Petition hat ergeben, dass das Land Baden-Württemberg bereits seit Herbst 2015 als einziges Bundesland finanziell die Zusatzausstattung einer „Toilette für alle“ fördert. Dieses Projekt wird im Auftrag des Sozialministeriums durch den Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg begleitet. Unter „www.toiletten-fuer-alle-bw.de“ finden sich Hintergründe zu diesem sinnvollen Projekt und auch die aktuell 70 Standorte von öffentlichen Toiletten mit Zusatzausstattung in Baden-Württemberg. Die „Toiletten für alle“ enthalten eine höhenverstellbare Pflegeliege für Erwachsene, Patientenlifter für den Transfer vom Rollstuhl auf die Liege sowie einen luftdicht verschließbaren Windeleimer. Das Sozialministerium hat im Rahmen der Petitionsbearbeitung mitgeteilt, dass die Landesregierung eine möglichst bedarfsgerechte Versorgung mit „Toiletten für alle“ im Land anstrebe, hierbei jedoch auf die Initiative der Gemeinden, Einrichtungen und Unternehmen angewiesen sei, die eine solche Toilette räumlich planen, bauen und den Antrag auf Förderung der Ausstattung stellen. Die kommunalen Behindertenbeauftragten in den 44 Stadt- und Landkreisen seien wichtige Impulsgeber für mögliche Standorte und könnten die Bedarfe vor Ort gut beurteilen. Bei der Gewährung der Förderung werde zudem darauf geachtet, dass die Angebote möglichst breit über das Land verteilt werden. In Großstädten und Ballungsräumen werde aufgrund der höheren Nutzerfrequenz sicherlich ein engmaschigeres Angebot benötigt als im ländlichen Raum. Dort seien Tourismus- und Naturangebote beliebte und gut frequentierte Standorte für die „Toiletten für alle“. An einem solchen barrierefreien Angebot haben nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern in einer älter werdenden Gesellschaft auch Menschen mit Inkontinenz- und Stomaversorgung zunehmend Bedarf. Die Förderaufrufe des Sozialministeriums werden entsprechend den dargelegten Interessenbekundungen und Bedarfen ausgerichtet. Die Fördermittel werden aus den Projektmitteln für Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Rahmen des jeweiligen Landeshaushalts zur Verfügung gestellt. Bislang konnte der beantragte Bedarf hieraus stets gedeckt werden. Im Ergebnis wurde festgehalten, dass in Baden-Württemberg schon einiges getan wird und wurde, um behindertengerechte WCs mit Liegen auszustatten. riode – 67. Sitzung – Mittwoch, 21. Juni 2023 Bausache Der Petent beanstandete in seiner Eingabe, dass entgegen den Festsetzungen im Bebauungsplan eine private Grünfläche nicht als Wiese, sondern als Zierrasen genutzt wird sowie Einfriedungen errichtet wurden. Die Prüfung hat ergeben, dass der für die Grundstücke geltende Bebauungsplan verschiedene Festsetzungen in Form von ökologischen Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen sowie Festsetzungen zur zulässigen Einfriedung von Grundstücken enthält, deren rechtmäßige Umsetzung vom Petenten beanstandet wird. Die Aufstellung von Bauleitplänen nach § 1 Absatz 3 BauGB wird im Rahmen der kommunalen Planungshoheit von den Gemeinden eigenverantwortlich vorgenommen. Den Gemeinden obliegt auch die Durchsetzung festgesetzter Ausgleichsmaßnahmen – etwa durch den Erlass von Pflanzgeboten nach § 178 BauGB –, worüber sie eigenverantwortlich und in eigenem Ermessen entscheiden. Die unteren Baurechtsbehörden können – ebenfalls nur im Rahmen ihrer nur begrenzt verfügbaren personellen Ressourcen – lediglich Bepflanzungsfestsetzungen überprüfen, die als Nebenbestimmung in eine Baugenehmigung aufgenommen wurden. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen hat im Rahmen der Bearbeitung der Petition zugesagt, das Thema „Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen auf privaten Grundstücken“ in einer Dienstbesprechung mit den nachgeordneten Behörden zu thematisieren, um die Kommunen als Träger der Planungshoheit entsprechend zu sensibilisieren. Elektronische Übermittlung der Steuererklärung Die Petenten wandten sich gegen die Verpflichtung, ihre Steuererklärung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Die Prüfung hat ergeben, dass die Eingabe der Petenten berechtigt war. Aufgrund der persönlichen Unzumutbarkeit war eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung gemäß § 25 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung in ihrem persönlichen Fall nicht gegeben. Das Finanzamt hat dem Begehren vollumfänglich stattgegeben. Den Petenten wurde mitgeteilt, dass sie ihre Steuererklärungen auch zukünftig in Papierform abgeben dürfen und eine elektronische Übermittlung nicht erforderlich ist. Angelegenheiten der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Der Petent hat vorgetragen, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg wiederholt pfändbare Beträge von Schuldnern nicht ab dem Tag der Zustellung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses abführe. Zudem wandte er sich in einem konkreten Fall gegen die aus seiner Sicht von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg nicht rechtzeitig vorgenommene Abführung der pfändbaren Beträge im Insolvenzverfahren. Die Abzweigung erfolgte hier ab Juli 2021, hätte nach Ansicht des Petenten von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg allerdings bereits ab April 2021 vorgenommen werden müssen. Die Prüfung hat Folgendes ergeben: Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg als Drittschuldnerin leistet mit Kenntnis über die Insolvenzeröffnung nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Insolvenzschuldner (§ 36 der Insolvenzordnung, §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung [ZPO]). Soweit die von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg an den Insolvenzschuldner zu zahlende laufende Geldleistung die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO übersteigt, ist unverzüglich eine Zahlungsumstellung vorzunehmen. Der pfändbare Betrag ist grundsätzlich bereits von der nächsten Zahlung einzubehalten und an den Insolvenzverwalter abzuführen. Die Zahlungsumstellung ab April 2021 wurde nicht rechtzeitig vorgenommen, da von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg anfänglich nicht erkannt wurde, dass Übergangsgeld gezahlt wurde. Es wurde fälschlicherweise davon ausgegangen, dass von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg keine entsprechenden Zahlungen geleistet werden. Daher erfolgte die erst im Juni 2021 mit Wirkung ab Juli 2021 veranlasste Abführung der pfändbaren Beträge zu spät. Die technische Umstellung zur Abführung des monatlich pfändbaren Betrags aus der Übergangsgeldzahlung hätte im vorliegenden Fall bereits mit Wirkung ab April 2021 veranlasst werden können. In den Monaten April bis Juni 2021 erfolgte daher zu Unrecht keine Abführung des pfändbaren Betrags an den Petenten. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration hat die vorliegende Petition zum Anlass genommen, die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg nochmals zu sensibilisieren und auf eine umgehende Zahlungsumstellung in Pfändungsfällen hinzuweisen. Diese teilte daraufhin mit, dass sie ihre Mitarbeitenden fortlaufend auf die Brisanz dieses Sachverhalts hinweise. Tierschutz, Nachtfahrverbot für Mähroboter Der Petent regte an, den nächtlichen Einsatz von Mährobotern zu verbieten, da insbesondere Igel und andere nachtaktive Tiere, vor allem auch Insekten, durch den Einsatz getötet oder ihnen vermeidbare Verletzungen zugefügt würden. Gerade Igel seien durch ihr Zusammenrollen und damit fehlendes Fluchtverhalten besonders gefährdet. Mähroboter, die nachts eingesetzt werden, sind eine große Gefahr für nachtaktive Tiere, insbesondere für Igel. Aufgrund der Dämmerungs- und Nachtaktivität sowie des arteigenen Verhaltens bei Gefahren – Igel rollen sich ein – können sie durch den nächtlichen Einsatz von Mährobotern Schaden nehmen. Manche Kleintiere nutzen Mähroboter sogar als Verstecke, was beim automatischen Starten des Geräts für sie gefährlich wird. Die Prüfung hat ergeben, dass das Tierschutzgesetz leider keinen konkreten Ansatz zur Umsetzung der begehrten Regelung enthält. Tierschutzrechtliche Regelungen sind nur auf Bundesebene möglich. Obwohl etwa der Igel als besonders geschützte Art unter die Zugriffsverbote des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes falle, lasse sich nach Auffassung des Umweltministeriums daraus kein generelles, flächendeckendes Verbot des nächtlichen Betriebs von Mährobotern ableiten. Dem Petitionsausschuss war es jedoch ein wichtiges Anliegen, dieser Problematik mehr Nachdruck zu verleihen. Der riode – 67. Sitzung – Mittwoch, 21. Juni 2023 Petitionsausschuss hat deshalb einstimmig beschlossen, die Petition der Regierung mit der Maßgabe zu überweisen, eine Überprüfung der Geräte hinsichtlich des aktuellen Stands der Technik zu veranlassen sowie die Kommunen dahin gehend zu sensibilisieren, die Aufnahme von Dämmerungs-/Nachtmähverboten in die Polizeiverordnungen zu prüfen und im Bereich Aufklärung mehr zu tun. Die Regierung hat auf diesen Beschluss hin mitgeteilt, dass die Überprüfung der Geräte hinsichtlich des aktuellen Stands der Technik im Rahmen der Planung und Umsetzung der jährlichen Schwerpunktaktionen erfolge. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft werde den Beschluss bei der Planung der Schwerpunktaktionen 2023 berücksichtigen. Ein Ergebnis einer Überprüfung werde voraussichtlich im Jahr 2024 vorliegen. Die Landesregierung unterstütze den Petitionsbeschluss. Deshalb habe der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz den Städte- und den Gemeindetag Baden-Württemberg über diesen Beschluss informiert und diese gebeten, ihre jeweiligen Mitglieder zu informieren, verbunden mit der Bitte, die Aufnahme von Dämmerungs-/Nachtmähverboten in den jeweiligen kommunalen Polizeiverordnungen wohlwollend zu prüfen. Darüber hinaus sei das Thema „Tierschutzwidrige Mäh-/ Rasenroboter“ anlässlich der Beratungen im Rahmen der 84. Sitzung des Landesbeirats für Tierschutz im September 2021 unter Teilnahme von Vertretern des Städte- und des Gemeindetags eingehend erörtert worden. Dabei habe sich der Landesbeirat für Tierschutz u. a. für ein Einsatzverbot von Rasenrobotern nach Sonnenuntergang, nachts zwischen 18 und 8 Uhr, ausgesprochen. Der Landesbeirat für Tierschutz werde sich auch in Zukunft mit dem Thema befassen. Die Öffentlichkeit wurde über die Problematik und über die Beratungen im Landesbeirat für Tierschutz in einer Pressemitteilung vom 22. September 2021 informiert. Unterbringung in einer städtischen Obdachlosenunterkunft Die Petentin bemängelte die Zustände in einer städtischen Obdachlosenunterkunft, in der sie untergebracht war. Die Petentin und ihre sieben Kinder wohnten in einem Haus zur Miete. Dort kam es zu einer fristlosen Kündigung mit der Folge einer Zwangsräumung. Daraufhin wurde sie von der Stadt in einer Obdachlosenunterkunft untergebracht. Die Petentin trägt vor, ihre Wohnsituation sei unzumutbar, es gebe Schimmel- und Ungezieferbefall. Die Prüfung der Petition hat Folgendes ergeben: Gemäß §§ 1 und 3 des Polizeigesetzes hat die Polizeibehörde die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Daher ist die Obdachlosenbehörde – Ortspolizeibehörde der Stadt – verpflichtet, die unfreiwillige Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern oder zu beseitigen, wobei sie diese Aufgabe unter Berücksichtigung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen hat. Die Einweisung in eine Einrichtung der vorläufigen Unterbringung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit begründet keinen Besitzstand und keinen Rechtsanspruch der Eingewiesenen. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Einweisung in eine bestimmte Wohnung, sondern lediglich auf Gewährung zumutbaren Obdachs. Die Obdachlosenunterbringung kann grundsätzlich nur eine Notlösung sein; die bzw. der Obdachlose muss eine weitgehende Einschränkung seiner Wohnansprüche hinnehmen. Die Grenzen zumutbarer Einschränkungen liegen aber dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht mehr eingehalten oder ernsthafte gesundheitliche Schäden zu befürchten sind. Diese Grenze war hier erreicht, und die Stadt hat entsprechend reagiert: Da die bisherige Unterkunft für die Petentin und ihre Familie nicht geeignet war, kümmerte sich die Stadt sowohl um die Bekämpfung des Ungezieferbefalls in der bisherigen Notunterkunft als auch um die Vermittlung einer anderen Wohnmöglichkeit. Dazu schloss sie einen Vertrag mit einem Schädlingsbekämpfungsunternehmen und mietete ein Reihenhaus an. In dieses wiederum wies sie die Petentin und ihre Kinder ein. Seither gab es nach Auskunft der Stadt seitens der Petentin keine weiteren Beschwerden mehr. Gewährung von Krankengeld durch die AOK Der Ehemann der Petentin beklagte sich als Bevollmächtigter seiner bei der AOK Baden-Württemberg versicherten Ehefrau über das Verwaltungsverfahren der AOK im Hinblick auf die Feststellung des Anspruchs und die Gewährung von Krankengeld. Es habe Unklarheiten bei der rechtzeitigen Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gegeben, und die AOK habe bei verspäteter Abgabe der Bescheinigung mit Verlust der Mitgliedschaft und des Krankengelds gedroht. Auch sei aufgrund einer Fehleinschätzung seitens der AOK seiner Ehefrau im Juni 2021 vom Arbeitgeber zunächst zu wenig Lohn überwiesen worden. Die Prüfung der Petition hat Folgendes ergeben: Der Anspruch auf Krankengeld für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ergibt sich nach § 44 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld bei einer Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung entsteht nach § 46 SGB V (sowie § 23 Absatz 4, §§ 24, 40 Absatz 2 und § 41) von ihrem Beginn an bzw. von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Er bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird. Grundsätzlich sollte nach § 5 Absatz 4 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien die Bescheinigung für nicht länger als zwei Wochen ausgestellt werden. In Ausnahmefällen darf aber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch für einen ganzen Monat ausgestellt werden. Da die Petentin schwer erkrankt ist, konnte der Arzt also eine Bescheinigung für einen Monat ausstellen. Den Vorwurf des Ehemanns der Petentin, die AOK sei verantwortlich dafür, dass der Arbeitgeber seiner Ehefrau für den Monat Juni zu wenig Gehalt überwiesen habe, weil er seitens der AOK falsch informiert worden sei, hielt die AOK für gerechtfertigt: Bei der Bearbeitung des Vorgangs sei bedauerlicherweise ein Fehler unterlaufen, der korrigiert wurde. Die Vorerkrankung der Petentin sei falsch angerechnet worden. riode – 67. Sitzung – Mittwoch, 21. Juni 2023 Dies korrigierte die AOK nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber am 1. Juli 2021. Der Arbeitgeber wurde von der AOK schriftlich informiert, woraufhin die Entgeltfortzahlung bis einschließlich 22. Juni 2021 lief. Ab dem 23. Juni 2021 zahlte die AOK das zustehende Krankengeld. Betrieb eines Friseursalons Die Petentin wandte sich gegen die von der unteren Baurechtsbehörde beabsichtigte Schließung ihres Friseurbetriebs. Die Prüfung der Petition ergab Folgendes: Im Juni 2012 richtete die Petentin eine Anfrage an das Baurechtsamt, um abzuklären, ob sie in einem bestimmten Wohngebäude einen Friseursalon betreiben könne. Diese Anfrage wurde im Juli 2012 mit der Mitteilung beantwortet, dass die gewünschte Einrichtung eines Friseursalons keiner baurechtlichen Nutzungsänderungsgenehmigung bedürfe. Daraufhin richtete die Petentin ihren Friseurbetrieb ein und betreibt ihn seitdem. Der Standort des Friseursalons befindet sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der bereits 1976 in Kraft trat. Der Bebauungsplan setzt für den betreffenden Bereich ein reines Wohngebiet nach § 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1968 fest. Im Zuge eines anderen baurechtlichen Vorgangs wurde der Sachverhalt erneut von der Baurechtsbehörde geprüft und als bebauungsrechtlich unzulässig festgestellt. Daraufhin wurde die Petentin mit Schreiben vom 6. März 2020 angehört und zur Schließung ihres Salons an diesem Standort aufgefordert. Im weiteren Verlauf hat sich ergeben, dass womöglich mittelfristig eine Anpassung des geltenden Bebauungsplans infrage kommt, womit der Betrieb des Friseursalons der Petentin gegebenenfalls dauerhaft legalisiert werden könnte. Da eine Bebauungsplanänderung jedoch nicht nur punktuell und zugunsten eines einzelnen Vorhabens erfolgen solle, sei nach Angabe der Stadt hierzu eine Analyse und die Entwicklung eines gebietsübergreifenden gesamtstädtischen Konzepts erforderlich. Dies sei kurzfristig nicht umsetzbar. Vor diesem Hintergrund hat die Baurechtsbehörde entschieden, den Friseurbetrieb der Petentin zu dulden, bis die beschriebenen Planungsüberlegungen abschließend geprüft sind. Myalgische Enzephalomyelitis Die Petenten schildern umfangreich den aktuellen Sachstand zur Krankheit Myalgische Enzephalomyelitis (ME)/Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) sowie die Situation von Betroffenen. Der Petitionsverfasser ist selbst 2012 schwer an ME erkrankt und hat seitdem stark an Lebensqualität eingebüßt, da eine Teilnahme am Leben nur noch sehr eingeschränkt möglich sei. Der Bruder des Petenten erkrankte 2017 und verstarb. Die Petenten haben auf eine Reihe von Aspekten aufmerksam gemacht. Die Krankheit ME werde nicht im Medizinstudium gelehrt und sei den meisten Ärzten daher unbekannt. Die Myalgische Enzephalomyelitis sei eine schwere neuroimmunologische Erkrankung, die oft zu einem hohen Grad an körperlicher Behinderung führe. Betroffene litten an einer schweren körperlichen Schwäche, die das Aktivitätsniveau erheblich einschränke, und unter neurokognitiven, autonomen und immunologischen Symptomen. Für einen Großteil der Betroffenen gebe es keine Anlaufstellen. Die Petenten forderten eine korrekte Aufklärung der Ärzte bezüglich Therapien und Behandlungsoptionen. Auch wurde eine Aufklärung von Gutachtern der Rentenversicherung gefordert, um eine entsprechende Versorgung der Betroffenen sicherzustellen. Die aktuelle „DEGAM-Leitlinie Müdigkeit“ sei unzureichend und müsse durch die Anwendung der „Myalgische Enzephalomyelitis Internationale Konsensleitlinie für Ärzte“ und „ME IC Leitlinie“ ersetzt werden. Überdies müssten mehr Gelder für eine unabhängige biomedizinische Erforschung der Krankheitsursachen bereitgestellt werden. Bislang sei die Forschung in Deutschland mangelhaft, und es fehlten Forschungsgelder. Der Petitionsausschuss begrüßte eine intensivere Kooperation und einen Austausch auf Länderebene. Auch solle geprüft werden, in welchem Umfang in Baden-Württemberg nachgebessert werden kann, etwa im Verlauf des Medizinstudiums oder bei anschließenden Fortbildungen zu ME/CFS, und ob eine Schulung entsprechender Gutachter der Rentenversicherung möglich ist. Auch bei seltenen Erkrankungen wie Myalgischer Enzephalomyelitis sollte der Anspruch unseres Gesundheitssystems sein, dass die Betroffenen eine korrekte Diagnose und Hilfestellungen erhalten. Der Petitionsausschuss hat deshalb beschlossen, die Petition der Regierung als Material zu überweisen. Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch an öffentlichen Schulen Der Petent setzt sich dafür ein, dass eine verpflichtende Regelung in das Schulgesetz Baden-Württemberg aufgenommen wird, nach welcher von allen an baden-württembergischen Schulen tätigen Personen vor der Einstellung und anschließend regelmäßig erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse eingeholt werden. Im Zusammenhang mit dem Verdacht auf sexuellen Missbrauch durch einen Lehrbeauftragten an einer Grundschule in Baden-Württemberg moniert er die seiner Einschätzung nach vorhandenen Mängel und Regelungslücken beim Schutz von Kindern vor sexuellen Übergriffen an Schulen. Konkret thematisiert der Petent die Tatsache, dass der mutmaßliche Täter in einem anderen Bundesland bereits wegen eines Sexualdelikts verurteilt und mit einem Berufsverbot als Lehrer belegt war. Der Petent führt an, dass die Beschäftigung der Person an einer Schule in Baden-Württemberg verhindert worden wäre, wenn das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis vor der Einstellung überprüft worden wäre. Er kritisiert, dass dies bislang nicht vorgeschrieben ist, und ersucht den Petitionsausschuss, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine verpflichtende Regelung zur wiederkehrenden Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses für alle an baden-württembergischen Schulen tätigen Personen in das Schulgesetz Baden-Württemberg aufzunehmen. Die Prüfung der Petition hat Folgendes ergeben: Grundsätzlich wird von Personen, die in kinder- und jugendnahen Bereichen tätig sind, ein erweitertes Führungszeugnis verlangt. Enthält das – erweiterte – Führungszeugnis Einträge über rechtskräftige Verurteilungen wegen der in § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) genannten Straftaten, verbietet sich eine Einstellung oder ehrenamtliche riode – 67. Sitzung – Mittwoch, 21. Juni 2023 Beschäftigung. Da sich ein – erweitertes – Führungszeugnis nicht automatisch aktualisiert, schreibt § 72a SGB VIII vor, die Vorlage von Führungszeugnissen in regelmäßigen Abständen zu verlangen. Der Gesetzgeber hat mit § 30a des Bundeszentralregistergesetzes explizit die Verbindung zu § 72a SGB VIII geschaffen und gleichzeitig den möglichen Personenkreis auch auf ehrenamtlich Tätige ausgedehnt. Damit verbunden ist keine gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung, immer ein erweitertes Führungszeugnis auch von Ehrenamtlichen vorlegen zu lassen, aber es gibt eine Berechtigung dazu. Was den Bereich der Einstellung von Lehrkräften angeht, erfolgt die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses bei der Einstellung von Lehrkräften generell und unabhängig davon, ob es sich um ein Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis handelt. Dies gilt auch für befristete Beschäftigungsverhältnisse. Nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen sind bei Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst stehen, der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage, die Urteile und der Ausgang des Verfahrens dem zuständigen Dienstvorgesetzten bzw. der Beschäftigungsstelle mitzuteilen. Im Gegensatz zu im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags tätigen Lehrbeauftragten, bei denen das zuständige Regierungspräsidium ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis anfordert, galt bisher für ehrenamtlich an Schulen tätige Lehrbeauftragte nur eine dringende Empfehlung an die Schulleitungen, ein erweitertes Führungszeugnis einzufordern. Den der Petition zugrunde liegenden Vorfall hat das Kultusministerium zum Anlass genommen, die „Handreichungen für Schulleitungen zur Vergabe von Lehraufträgen an Lehrbeauftragte an Schulen“ zu überarbeiten. Im Zuge dieser Überarbeitung wurde die in der Handreichung unter Ziffer 4 gegebene Empfehlung, für Personen, die ehrenamtlich an der Schule regelmäßig tätig und über 18 Jahre alt sind, ein erweitertes Führungszeugnis anzufordern, durch eine entsprechende Verpflichtung ersetzt. Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen Der Petent wandte sich wegen der Ablehnung seines Antrags, ihm im Zuge einer Ausnahmegenehmigung eine Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen zu erteilen, an den Petitionsausschuss. Der Petent ist 76 Jahre alt und hat einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen G und B. Bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragte er die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen. Nachdem das Versorgungsamt das Vorliegen entsprechender Ansprüche nicht bestätigte, wurde dem Petenten durch die Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Anhörung Gelegenheit gegeben, weitere Atteste nachzureichen. Der Petent reichte drei Atteste nach. Deren Prüfung ergab, dass die Annahme eines atypisch gelagerten Ausnahmefalls nicht gerechtfertigt sei und eine Ausnahmegenehmigung deshalb nicht erteilt werden könne. Daraufhin reichte der Petent vorliegende Petition ein, der weitere ärztliche Atteste beigefügt waren, die der Behörde bis dahin nicht vorlagen. Da im Falle des Petenten durch die im Rahmen des Petitionsverfahrens vorgelegten Atteste Hinweise auf einen atypischen Sachverhalt vorliegen, die von der einschlägigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung nicht erfasst sind, aber durchaus mit den Beeinträchtigungen der in dieser Verwaltungsvorschrift anerkannten Krankheiten vergleichbar sind, konnte im Rahmen der Einzelfallwürdigung das Vorliegen eines atypischen Einzelfalls bestätigt und eine entsprechende Parkerleichterung ausgestellt werden. Hauptschulabschlussprüfung In diesem Fall setzten sich Mitschülerinnen und Mitschüler für drei ihrer inklusiv beschulten Mitschülerinnen und Mitschüler dafür ein, dass diesen die Möglichkeit zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung eingeräumt wird. Dies sei den drei Mitschülerinnen und Mitschülern von ihrer Schule versprochen worden. Die Prüfung dieser Petition hat ergeben, dass die drei Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot mit dem Förderschwerpunkt Lernen haben. Der Antrag auf Aufhebung des Anspruchs auf ein solches Bildungsangebot ist von der besuchten Schule beim Staatlichen Schulamt zu stellen, falls konkrete Hinweise vorliegen, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung gegeben sind – was vorliegend der Fall war. Ein Antrag auf Anspruchsaufhebung, der von der Schule eigentlich bereits im vorangegangenen Schuljahr hätte erfolgen müssen, wurde von dieser allerdings nicht veranlasst. Das Versäumnis der Schule sollte nicht zum Nachteil für die drei Schülerinnen und Schüler werden. Daher wurde das Staatliche Schulamt gebeten, den Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot für die drei Schülerinnen und Schüler aufzuheben, um den Betroffenen die Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung zu ermöglichen. Müllablagerungen Der Petent begehrte Abhilfe bezüglich von ihm beobachteter wiederholter Müllablagerungen an einem Müllbehälter in einer Grünanlage und der damit aus seiner Sicht einhergehenden Gefährdung von Kindern, Passantinnen und Passanten sowie Hunden. Zu dieser während der Coronapandemie eingereichten Petition hat die Stadtverwaltung mitgeteilt, ihre Erfahrung zeige, dass das Müllaufkommen in der Nähe von Kleingartenanlagen und Freizeitgrundstücken vielerorts stark erhöht sei. Die Beschränkungen im Zusammenhang mit der Coronapandemie führten zu einem gesteigerten Nutzungsdruck in den öffentlichen Grünanlagen. Die nahe gelegenen öffentlichen Mülleimer würden übermäßig stark beansprucht. Damit verbunden komme es, besonders auch in der betreffenden Grünanlage, wiederholt zu Abfallablagerungen in größeren Ausmaßen. riode – 67. Sitzung – Mittwoch, 21. Juni 2023 In Reaktion auf die Petition wurde der dort benannte Abfallbehälter kurzfristig durch einen größeren, 240 Liter fassenden Behälter ausgetauscht. Einrichtung eines NS-Härtefallfonds Der Petitionsverfasser setzte sich für ein bedrückendes Thema ein. Einer großen Anzahl von Kindern, die ab 1942 vor allem in den besetzten Gebieten im Osten Europas von den Nationalsozialisten entführt und auf eine oft unmenschliche Art und Weise im Wege der sogenannten Germanisierung linientreuen deutschen Familien zur Adoption angeboten wurden, wurde großes Leid angetan. Viele, die noch im Säuglingsoder Babyalter entwendet wurden, haben von ihrer Herkunft erst Jahrzehnte später oder gar nie erfahren. Ihre Familien wurden sehr häufig ermordet. Für viele andere war die Suche nach ihren Wurzeln aufgrund gefälschter Akten und fehlender Dokumente unmöglich. Der Petitionsausschuss kam einmütig zu der Auffassung, dass hier geholfen werden muss, und schlug dem Landtag einstimmig vor, die Petition der Regierung zur Erwägung zu überweisen. Der Landtag folgte dieser Beschlussempfehlung und überwies in seiner Sitzung am 21. Juli 2022 die Petition der Regierung zur Erwägung. Die Landesregierung hat in ihrer Antwort mitgeteilt, dass es ihr mit Blick auf dieses Unrecht, das auch auf dem Gebiet des heutigen Baden-Württemberg verübt wurde, ein wichtiges Anliegen sei, ein Zeichen zu setzen. Die Möglichkeit, einen Härtefallfonds einzurichten, war bereits Gegenstand zahlreicher Prüfungen und wurde als nicht geeignetes Instrument bewertet. Stattdessen schlug die Landesregierung vor, aus den Mitteln für übergesetzliche Wiedergutmachungsleistungen des Landes (Kapitel 0618 Titel 687 75) den Betroffenen eine symbolische Einmalzahlung als öffentliche Anerkennung des im Südwesten erlittenen Unrechts zu leisten. Jede Zahlung werde ohnehin nur eine symbolische Geste bleiben können. Das durch die Gräueltaten des NS-Regimes erlittene Unrecht könne nicht mit finanziellen Mitteln aufgewogen werden. Ziel der Landesregierung sei es, möglichst schnell und unbürokratisch den Betroffenen eine Geste der Anteilnahme und der Wiedergutmachung zu senden. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung auf der Basis der zuvor genannten finanziellen Mittel ein Programm unter dem Titel „Geraubte Kinder im Südwesten“ aufgelegt. Als Auszahlungssumme wurde eine einmalige Zahlung von 5 000 € pro Person vorgeschlagen. Zur Prüfung der Einzelfälle wurde eine ehrenamtliche Prüfungskommission berufen. Der Petitionsausschuss begrüßte die auf seine Initiative hin zustande gekommene Regelung. Einig waren sich Petitionsausschuss und Landesregierung darin, dass das durch die Gräueltaten des NS-Regimes erlittene Unrecht nicht mit finanziellen Mitteln aufgewogen werden kann. Tagungen, Konferenzen un (Berichtszeitraum 1. Mai Teilnahme des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vor- sitzenden des Petitionsausschusses an der Konferenz des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten und Petitionsausschüsse am 27. und 28. April 2022 in Straßburg Die Schwerpunkte dieser Konferenz lagen auf folgenden Themen: – Die Rolle von Ombudspersonen in Krisenzeiten – Austausch bewährter Verfahren zur Unterstützung von Flüchtlingen – Digitalisierung der öffentlichen Verwaltungen: Wie die Rechte der Bürgerinnen und Bürger durch eine wachsende Digitalisierung der öffentlichen Verwaltungen beeinträchtigt werden – Digitalisierung der öffentlichen Verwaltungen: Die Rolle von Ombudspersonen und Petitionsausschüsse Tagung der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Petitionsausschüsse des Bundes und der Länder 2022 in Wiesbaden Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden treffen sich alle zwei Jahre zu einem Informationsaustausch über aktuelle Fragen des Petitionsrechts und des Petitionsverfahrens. riode – 67. Sitzung – Mittwoch, 21. Juni 2023 nd Informationsgespräche 2021 bis 31. Mai 2023) Themen der Tagung am 11. und 12. September 2022 in Wiesbaden waren u. a.: – Onlinepetitionen als Partizipationsform der digitalen Zivilgesellschaft – Umgang mit privaten Petitionsplattformen – Einrichtung eines gemeinsamen Petitionsportals des Bundes und der Länder – Aufgaben, Arbeitsweise und Verhältnis zum Parlament der Volksanwaltschaften in Österreich – Umgang der Petitionsausschüsse mit Asylverfahrenspetitionen sowie Handlungsmöglichkeiten Informationsreise des Petitionsausschusses vom 15. bis 19. Mai 2023 nach Bern und Genf Der Petitionsausschuss informierte sich auf dieser Reise u. a. über das Petitionswesen, politische Rechte, Ombudspersonen und Elemente der direkten Demokratie wie z. B. Volksinitiativen und Referenden in der Schweiz und führte dazu Gespräche mit dem Präsidenten der Vereinigung der Parlamentarischen Ombudspersonen der Schweiz sowie Vertreterinnen und Vertreter der Bundeskanzlei in Bern. Themenschwerpunkte in Genf waren die Pandemiebekämpfung sowie die Lage in den Flüchtlingscamps im Mittelmeerraum. Der Ausschuss führte hierzu Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der WHO und des UNHCR.
