Dr. Boris Weirauch
Sehr geehrter Herr Präsident, werte Kolleginnen, werte Kollegen! Mit dem heute hier in erster Lesung zu beratenden Gesetz wird auch in Baden-Württemberg die Reform des Stiftungsrechts in Deutschland vollzogen. Die Reform war überfällig, weil die 16 teilweise sehr unterschiedlichen Landesregelungen zum Stiftungswesen nun hoffentlich bald Geschichte sind. An ihre Stelle tritt ein bundeseinheitlich geregeltes Stiftungsrecht. Gerade noch rechtzeitig, bevor das Bundesgesetz am 1. Juli in Kraft treten wird, setzt die Landesregierung diesen Schritt nun um und passt das Landesstiftungsgesetz an die neue Rechtslage an. Durch die Reform und die bundeseinheitliche Regelung des Stiftungswesens werden Unklarheiten ausgeräumt. Das starre Instrument der Stiftung wird flexibilisiert, das Stiftungswesen gleichzeitig modernisiert und als zukunftsfähige Institution erhalten. Insbesondere wird durch die Reform auch Rechtssicherheit geschaffen. Das betrifft sowohl Einzelfragen wie den Umfang des unternehmerischen Entscheidungsspielraums und damit verbundene Haftungsfragen als auch die grundsätzliche Entscheidung, dass für alle Stiftungen dasselbe gelten soll. Egal, wo sie gegründet werden – in Stuttgart, Hannover oder München –, es gilt immer bundeseinheitliches Recht. Die Stiftung als eine Organisation, die mithilfe des der Stiftung gewidmeten Vermögens einen vom Stifter oder der Stifterin festgelegten Zweck dauernd erfüllen soll, ist als Institution in den letzten 15 Jahren zunehmend in eine Krise geraten. Insbesondere die Niedrigzinspolitik macht es für Stiftungen schwierig, mithilfe risikoaverser Anlagen Erträge zu erwirtschaften und damit den Stiftungszweck zu verwirklichen. Stiftungen liefen oftmals Gefahr, den Stiftungszweck nur durch Kapitalverzehr zu ermöglichen, und sind dazu teilweise auch in eine schwierige Lage bis hin zur Handlungsunfähigkeit geraten. Es ist deshalb richtig, dass der Bundesgesetzgeber für den Landesgesetzgeber eine behutsame Möglichkeit geschaffen hat, zeitlich befristet auch mit dem Grundstockvermögen zu wirtschaften, ohne grundsätzlich vom Prinzip (Dr. Boris Weirauch) der Haltung des Grundstockvermögens abzuweichen. Wir unterstützen daher auch den Ansatz der Landesregierung, die in ihrem Gesetzentwurf eben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Die größte und wohl wichtigste Neuerung betrifft die Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung. Es tritt an die Stelle der 16 Stiftungsverzeichnisse der Länder, die keine Legitimationswirkung haben. Mit dem Flickenteppich wird es dann zu Ende sein. Ab 2026 wird durch das Stiftungsregister – ähnlich wie schon im Handelsregister – Sicherheit im Rechtsverkehr geschaffen und die Stiftung als Akteur gestärkt sowie ihre Anschlussfähigkeit an andere Rechtsformen verbessert. Die geschaffenen Änderungen wurden – soweit wir das gesehen haben – von den betroffenen Verbänden ausnahmslos positiv angenommen. Die Stärkung des Stiftungswesens ist gerade für Baden-Württemberg von besonderer Relevanz. Baden-Württemberg hat, gemeinsam mit Bayern, die höchste Stiftungsdichte in Deutschland. 3 665 rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind in unserem Bundesland verortet. Auch die nach dem Stiftungsvermögen größte Stiftung Deutschlands sitzt in Baden-Württemberg, nämlich die Robert Bosch Stiftung. Die Robert Bosch Stiftung steht durch ihr außergewöhnliches Engagement etwa in Gesundheits- und Bildungsfragen exemplarisch für den Wert, den gerade gemeinnützige Stiftungen für unsere Gesellschaft haben. Sie stärkt sie. Die Stärken sind ein wichtiges Anliegen, zu dem wir mit dem vorliegenden Gesetz einen kleinen, aber wirklich wichtigen Beitrag leisten können. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der SPD und Abgeordneten der CDU so- wie der Abg. Nadyne Saint-Cast GRÜNE)
