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Daniel Born

25.05.2023 Sitzungen 17/66

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Damit ist die Aussprache beendet. Ich schlage Ihnen vor, den Gesetzentwurf Drucksache 17/4644 zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu überweisen. – Es erhebt sich kein (Stellv. Präsident Daniel Born) Widerspruch. Dann ist es so beschlossen, und auch dieser Tagesordnungspunkt erledigt. Ich rufe Punkt 9 der Tagesordnung auf: Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften – Drucksache 17/4737 Das Wort zur Begründung erteile ich Herrn Minister Strobl. Minister des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Thomas Strobl: Sehr geehrter Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete! Die Landesregierung legt heute einen Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg vor. Durch das Gesetz soll zudem eine stiftungsrechtliche Norm der Gemeindeordnung geändert werden. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll und muss unser Stiftungsgesetz geändert und an das Bundesrecht angepasst werden. (Abg. Anton Baron AfD: Sehr gute Begründung!) Der Gesetzentwurf verfolgt drei zentrale Ziele. Erstens die Reduzierung vermeidbaren Verwaltungsaufwands und damit Bürokratieabbau sowie Verwaltungsvereinfachung. Zweitens die Stärkung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Und drittens die Harmonisierung von Landesrecht mit Bundesrecht zur Vermeidung von Rechtsanwendungsproblemen. Sehr geehrter Herr Präsident, verehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Änderung unseres Stiftungsgesetzes ist aufgrund einer Reform der stiftungszivilrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich. Mit der Reform hat der Bund das bisher auf Bundes- und Landesrecht beruhende Stiftungszivilrecht vereinheitlicht und abschließend im Bundesrecht geregelt. Zudem hat er Regelungen zur Einführung eines bundesweit zentralen Stiftungsregisters für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts getroffen. Wesentliche Teile des Bundesgesetzes werden am 1. Juli in Kraft treten, die Regelungen zum neuen Stiftungsregister erst zum 1. Januar 2026. Aufgrund der unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens des Bundesrechts müssen auch die vorgesehenen landesrechtlichen Regelungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten. Deshalb soll sich die Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg in drei Etappen vollziehen. Schwerpunkte des vorliegenden Gesetzentwurfs sind folgende: Aufgrund der nun abschließenden Bundesregelungen bleibt kein Raum mehr für die stiftungsrechtlichen Regelungen im Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg; denn die bis dahin dafür bestehende Gesetzgebungskompetenz der Länder erlischt, und die betreffenden Landesregelungen würden verfassungswidrig. Sie sind also aufzuheben. Zudem müssen infolge des neuen Bundesrechts Anpassungen im Stiftungsgesetz und in der Gemeindeordnung vorgenommen werden. Dies betrifft die Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die Stiftungen des öffentlichen Rechts, die kirchlichen Stiftungen und die kommunalen Stiftungen. eriode – 66. Sitzung – Donnerstag, 25. Mai 2023 Des Weiteren ist aufgrund des neuen zentralen bundesweiten Stiftungsregisters die bisherige Führung der Landesstiftungsverzeichnisse für Stiftungen des bürgerlichen Rechts nicht mehr notwendig. Die Landesstiftungsverzeichnisse sollen deshalb künftig nur für die Stiftungen des öffentlichen Rechts weitergeführt werden. Auch sollen bisherige gleichermaßen der Transparenz dienende Bekanntmachungspflichten der Stiftungsbehörden fortan nur noch für Stiftungen des öffentlichen Rechts bestehen. Die maßgeblichen Regelungen sollen somit angepasst werden. Schließlich sollen im Rahmen der verbleibenden Gesetzgebungskompetenz auch Vorschriften des Stiftungsgesetzes geändert werden, die sich in der Praxis als verbesserungswürdig erwiesen haben. Dies betrifft insbesondere den Regelungsbereich der Stiftungsaufsicht. So soll z. B. eine neue Vorschrift eingeführt werden, die vorsieht, dass die Stiftungsbehörden von einer Prüfung der Jahresrechnung absehen sollen, sofern eine solche bereits professionell stattgefunden hat – beispielsweise durch einen Wirtschaftsprüfer. Sehr geehrter Herr Präsident, verehrte Damen und Herren Abgeordnete, lassen Sie mich ein Fazit ziehen. Die mit dem Entwurf verfolgten Gesetzesänderungen sind zwingend erforderlich, um die nötige Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Bereich des Stiftungsrechts zu schaffen. Sie bringen somit einen großen Nutzen für die Stiftungsakteure und die Stiftungsbehörden als die Rechtsanwender. Schließlich leisten die Gesetzesänderungen, die wir vorschlagen, einen spürbaren Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung. Daher bin ich zuversichtlich, dass dieser Entwurf im Ausschuss und dann auch in der zweiten Lesung eine breite Zustimmung finden wird. Dafür danke ich Ihnen herzlich. (Beifall bei den Grünen und der CDU)

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