Dr. Gisela Splett
Vielen Dank für diese Frage. – Zunächst gehen wir davon aus, dass die Gutachterausschüsse ihre Arbeit sorgfältig gemacht haben und insoweit Fehler eher im Einzelfall als in der Masse vorkommen. Insoweit können sich die Bürgerinnen und Bürger schon mal großteils auf die Werte verlassen. Wenn man Zweifel an diesen Werten hat, konnte man sich ja schon in den vergangenen Monaten, in denen die Erklärungen abgegeben wurden und seitdem die Daten bereitstehen, auch an die Gutachterausschüsse wenden und noch einmal nachfragen. (Staatssekretärin Dr. Gisela Splett) Wenn man dann noch immer der Überzeugung ist, es sei zu hoch – in der Regel wird sich niemand über eine zu niedrige Bewertung beschweren –, wenn man also Zweifel hat, was die Höhe des Grundstückswerts in den Unterlagen betrifft, hat man die Möglichkeit, ein qualifiziertes Gutachten vorzulegen. Das hatte man schon bisher, vor diesem Änderungsgesetz. Es ist auch klar geregelt, welche Voraussetzungen ein solches Gutachten braucht. Das Gutachten erzielt dann einen Effekt, wenn die Abweichung größer als 30 % ist. Wenn man das per Gutachten nachweist, wird es Auswirkungen haben. In dem jetzigen Änderungsgesetz stellen wir die Möglichkeit klar, wann ein entsprechendes Gutachten vorgelegt werden kann.
