landtag-bw.de ↗

Dr. Gisela Splett

20.04.2023 Sitzungen 17/63

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Einfach, ökologisch, innovativ und transparent – diese Attribute zeichnen unser Landesgrundsteuergesetz aus. (Widerspruch – Vereinzelt Lachen – Abg. Gabriele Rolland SPD: Das ist aber ein Märchen! – Weitere Zurufe – Unruhe) Trotz der Kritik mancher Interessenvertreter und Lobbyverbände sind wir nach wie vor von unserem eingeschlagenen Weg überzeugt. (Abg. Anton Baron AfD: Das glaube ich!) Daher möchte ich die Gelegenheit heute nutzen, um nicht nur das Änderungsgesetz zum Landesgrundsteuergesetz vorzustellen, sondern auch einigen Behauptungen entgegenzutreten. (Abg. Anton Baron AfD: Das geht schief!) Denn die teilweise pauschalierend vorgetragene Kritik ist zum Teil sachlich falsch und verunsichert damit auch die Menschen hier im Land. (Abg. Anton Baron AfD: Inwiefern? Da bin ich ge- spannt!) Ich möchte mit einem Rückblick starten: Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Einheitsbewertung im April 2018 für verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung angemahnt. Im Zuge der Debatte auf Bundesebene wurde die Möglichkeit geschaffen, von der Bundesregelung abzuwei- (Staatssekretärin Dr. Gisela Splett) chen. Baden-Württemberg hat im November 2020 diese Möglichkeit genutzt und als erstes Land ein eigenes Grundsteuergesetz geschaffen. Kern des Landesgrundsteuergesetzes ist die Bewertung des Grundvermögens anhand des Bodenwerts. Es fließen nur die Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert in die Bewertung ein. Das macht das Verfahren einfach und transparent. Manche Lobbyverbände, denen es sonst im Steuerrecht nicht einfach genug sein kann, sehen das als zu pauschal an und rufen nach Einzelfallgerechtigkeit. Aber als Landesregierung sind wir überzeugt, dass wir den richtigen Weg eingeschlagen haben. Einfache Regeln setzen den Mut voraus, nicht jeden komplexen Sachverhalt einzeln und im Detail berücksichtigen zu wollen. Diesen Mut haben wir, und dem ist der Landtag im Jahr 2020 gefolgt. (Beifall bei Abgeordneten der Grünen – Vereinzelt Beifall bei der CDU) Die Koalition hatte sich die Entscheidung damals nicht leicht gemacht, und wir sind die Umsetzung mit dem nötigen Respekt angegangen. Dabei wurde für uns klar, dass die Einbeziehung des Gebäudes die Gerechtigkeit nicht erhöht; denn die Einbeziehung eines Gebäudes in einem millionenfachen Massenverfahren wie der Grundsteuer kann nur mit erheblichem Pauschalieren bei der Bewertung erfolgen. Wir haben auch gesehen, dass bezüglich der Wertdifferenzierung die Lage des Grundstücks ein ganz entscheidender Faktor ist. Diese wird mit dem Bodenrichtwert zutreffend abgebildet. (Zuruf: Aha!) Am Ende des Tages war es also eine bewusste und in unseren Augen richtige Entscheidung, auf die Gebäudebewertung zu verzichten und uns auf das Wesentliche, nämlich den Grund und Boden, zu konzentrieren. (Abg. Anton Baron AfD: Das kann nicht sein!) So bleibt vielen Menschen die Durchsicht alter Baupläne oder schlimmstenfalls das Ausmessen von Immobilien erspart. Dadurch haben wir es auch geschafft, endlich einmal ein transparentes und vor allem auch einfaches Steuergesetz zu verwirklichen – eine Leistung, die man an dieser Stelle auch würdigen darf. (Beifall bei den Grünen und Abgeordneten der CDU – Abg. Anton Baron AfD: Ist sozial ungerecht!) In diesem Kontext möchte ich noch mal betonen, dass mehrere Expertinnen und Experten im Bereich der Grundsteuer im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens angehört wurden. Dabei wurde das Gesetz auch von Verfassungsrechtlerinnen und -rechtlern begleitet. Sie kamen zu dem Schluss, dass das Landesgrundsteuergesetz die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und unseres Grundgesetzes erfüllt. Weiter möchte ich hervorheben, dass unser Landesgrundsteuergesetz das Leistungsfähigkeitsprinzip achtet. Teurer Grund und Boden, der von der Infrastrukturleistung der Kommunen eriode – 63. Sitzung – Donnerstag, 20. April 2023 besonders profitiert, wird höher besteuert. Grundstücke in guter Lage mit guter Bebaubarkeit werden höher besteuert als solche in schlechter Lage, die nur wenig Gebäudefläche zulassen. Das ist ein Beitrag zur Steuergerechtigkeit. Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich bin mir trotzdem sehr bewusst, dass wir mit unserer modifizierten Bodenwertsteuer den Bürgerinnen und Bürgern eine Umgewöhnung und auch Belastungsverschiebungen zumuten. Aber auch dazu noch ein paar Anmerkungen. Die bisherige Einheitsbewertung ist verfassungswidrig. Die darauf beruhende Grundsteuer ist demnach nicht gerecht. Manche haben davon jahrelang profitiert, andere wurden über viele Jahre benachteiligt. Das muss man bei Vergleichen zwischen bisheriger Besteuerung und neuen Werten berücksichtigen. Die verfassungswidrige ungerechte Einheitsbewertung taugt also nicht als Gerechtigkeitsmaßstab. Hinzu kommt in der Debatte, dass die Hebesätze der Kommunen für die neue Grundsteuer ab 2025 noch nicht festgelegt sind. Ich vertraue auf die Ankündigung der kommunalen Landesverbände, dass die neue Grundsteuer nicht zu einer versteckten Einnahmeerhöhung genutzt wird. Ich weiß, das ist schwer, aber man muss die Bürgerinnen und Bürger an dieser Stelle leider noch um etwas Geduld bitten. Die Hebesätze werden von den Kommunen so früh wie möglich berechnet und beschlossen. Auch wir müssen an dieser Stelle warten, aber wir erwarten das Einhalten der Ankündigung einer aufkommensneutralen Reform durch unsere kommunalen Landesverbände. Die Reform dient jedenfalls nicht dazu, die Einnahmen aus der Grundsteuer zu erhöhen, und es wird nachvollziehbar sein, wenn die neuen Hebesätze vom Prinzip der Aufkommensneutralität abweichen. Nun zum heutigen Änderungsgesetz: Das heute vorliegende Änderungsgesetz beinhaltet im Wesentlichen geringfügige technische Anpassungen, entlastet aber auch die Bürgerinnen und Bürger an einigen Stellen. Dies gilt vor allem für die Klarstellung bei der Gutachtenmöglichkeit. Es ist ein großer Vorteil unseres Landesgrundsteuergesetzes, dass die Bürgerinnen und Bürger das Ergebnis der Bewertung nicht in allen Fällen einfach hinnehmen müssen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen einen niedrigeren Wert nachweisen können. (Zuruf: Wie?) Diese Möglichkeit gibt es in keinem anderen Grundsteuergesetz, obwohl etwa auch beim Bundesmodell der Bodenwert eine wichtige Rolle spielt. Mit der Änderung im Landesgrundsteuergesetz wollen wir bei dieser Gutachtenmöglichkeit verfahrenstechnische Fragen klären. (Abg. Tobias Wald CDU: Ja!) Denn die Bürgerinnen und Bürger haben nicht nur im Rahmen der Hauptfeststellung die Chance, einen niedrigeren Wert nachzuweisen. Vielmehr können sie das auch zu einem späteren Zeitpunkt tun, etwa wenn die Grundsteuerbescheide für 2025 versendet werden. Das gibt den Bürgerinnen und Bürgern mehr Handlungsspielraum. (Beifall bei den Grünen und der CDU) (Staatssekretärin Dr. Gisela Splett) Die zentrale Änderung des vorliegenden Gesetzentwurfs liegt aber beim Messzahlabschlag für den Wohnungsbau. Zum einen wird die ursprünglich aus der Bundesregelung übernommene Formulierung dahin gehend klargestellt, dass der Messzahlabschlag – wie schon immer gewünscht – für jedes Jahr gewährt werden kann. Es ist somit nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen für den gesamten Hauptveranlagungszeitraum von sechs Jahren vorliegen müssen. Zudem wird mit der Anpassung erreicht, dass die Ermäßigung der Steuermesszahl weiteren nach dem Körperschaftsteuergesetz befreiten Genossenschaften oder Vereinen gewährt wird. Ermäßigung erhalten damit auch diejenigen, die einen teilweise steuerpflichtigen Bereich im Rahmen der steuerunschädlichen 10-%- oder 20-%-Einnahmegrenze haben oder ihre Wohnung an Nichtmitglieder vermieten.

Alle Reden von Dr. Gisela Splett Protokoll ↗