Siegfried Lorek
Herr Abg. Lindenschmid, ich beantworte die Frage wie folgt. Nur eines vorneweg: Dafür, dass die unter Frage a genannten Aspekte Einreise nach und Aufenthalt in Baden-Württemberg, die Stellung von Anträgen, die Beanspruchung von Wohnraum, der Bezug von Sozialleistungen im Kontext mit einer ungeklärten Identität stehen, gibt es keine direkte Relation. Deshalb kann das auch nur getrennt beantwortet werden. Zum Zweiten ist mir wichtig, vorneweg klarzustellen, dass die in Frage b genannten Zahlen sich nicht, wie es die Überschrift Ihrer Frage nahelegt, auf die Zahl der ausländischen Mehrfach- und Intensivtäter beziehen, sondern auf die Gesamtzahl der Geduldeten in Baden-Württemberg. Es ist wichtig, das so klarzustellen. Zu Ihrer Frage nach Einreise und Aufenthalt: Die Einreise und der Aufenthalt im Bundesgebiet – und damit auch in Baden-Württemberg – ist grundsätzlich nur rechtmäßig, sofern ein Ausländer über einen Pass oder Passersatz verfügt, mit dem dann zugleich die Identität nachgewiesen wird. Eine Einreise und ein Aufenthalt ohne entsprechendes Dokument sind nicht zulässig und können strafrechtlich geahndet werden. Die Betroffenen sind kraft Gesetzes vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Einreisenden, die als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden, wird dann ein deutsches Passersatzpapier, also praktisch ein Reiseausweis für Flüchtlinge, ausgestellt. Geduldete, die ihrer Pflicht zur Mitwirkung bei der Identitätsfeststellung nicht nachkommen, wird zudem eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt. Dies hat aber zur Folge, dass dem Ausländer beispielsweise die Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist. Das ist eine einschneidende Maßnahme, da ein Aufenthaltsrecht ohne Erwerbstätigkeit in der Regel nicht zu erlangen ist. In der Tat ist es aber natürlich möglich, dass Ausländer mit ungeklärter Identität eine 18-monatige befristete Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrechtsgesetz erlangen können. Der Bundesgesetzgeber will damit im Chancen-Aufenthaltsrecht den Begünstigten die Möglichkeit schaffen, innerhalb der 18 Monate die Voraussetzungen für ein anderes Bleiberecht zu erlangen, also Sicherung des Lebensunterhalts, Erwerb von Deutschkenntnissen, aber auch Vorlage eines Passes zur Identitätsklärung. Letztlich ist aber festzustellen, dass eine beharrliche Identitätsverweigerung keine Bleibeperspektive bietet. Zum zweiten Teil der Frage a: Beanspruchung von Wohnraum und Bezug von Sozialleistungen. Der Anspruch auf Wohnraum sowie der Bezug von Sozialleistungen ergeben sich aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung iode – 63. Sitzung – Donnerstag, 20. April 2023 mit Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes. Im Asylbewerberleistungsgesetz sowie im Sozialgesetzbuch hat der Bundesgesetzgeber den Leistungsumfang sowie den persönlichen Anwendungsbereich festgelegt. Im Anwendungsbereich zum Asylbewerberleistungsgesetz kommen hierbei auch Leistungskürzungen in Betracht, die diese Menschen für die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von den Personen zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden konnten. Zum Thema „Abschiebung und Identitätsklärung“: Eine Abschiebung setzt stets voraus, dass die betreffende Person vollziehbar ausreisepflichtig ist und keine rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebehindernisse vorliegen. Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Person gemäß den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes abzuschieben. Die Herkunftsstaaten selbst stimmen aber der Rückübernahme von Personen nur zu, wenn auch die Identität geklärt ist, ein Reisedokument vorliegt. Ist das nicht der Fall, ist eine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Eine ungeklärte Identität beziehungsweise ein fehlender Reisepass ist daher eines der Haupthindernisse bei der Rückführung von ausreisepflichtigen Ausländern. Es gibt hier mehrere Wege, wie seitens der Behörden eine Klärung bzw. die Beschaffung von Reisedokumenten herbeigeführt wird, je nach Herkunftsstaat beispielsweise durch Sammelvorführungen bei den Botschaften, Sammelanhörungen, Einreichungen von Fingerabdrücken im schriftlichen Verfahren. Bei Ausländern, die die innere Sicherheit gefährden, und ausländischen Mehrfach- und Intensivtätern ist die Identitätsklärung einer der Schwerpunkte des „Sonderstabs gefährliche Ausländer“ bzw. der regionalen Sonderstäbe. Hierzu werden neben den bereits genannten Maßnahmen alle zur Verfügung stehenden Mittel wie beispielsweise auch die Auswertung von Datenträgern, Mobiltelefonen, die Überprüfung von Auskunftsund Informationssystemen oder ein internationaler Informationsaustausch mit anderen Behörden ausgeschöpft. Auch Finanztransaktionen ins Ausland können Anhaltspunkte für die Herkunft von Ausländern sein. Sofern Abschiebungen nicht erfolgen können, weil die Herkunftsstaaten oder andere EU-Mitgliedsstaaten nicht kooperativ sind, ist das Land natürlich auf die Unterstützung des Bundes angewiesen. Die Pflege von auswärtigen Beziehungen obliegt allein dem Bund, und Rückführungsabkommen mit wichtigen Herkunftsländern müssen dort ausgehandelt werden.
