Wilfried Klenk
Herr Präsident, Herr Abg. Dr. Schweickert! (Abg. Dr. Erik Schweickert FDP/DVP: Nix Hub- schrauber!) – Kein Hubschrauber heute. Jawohl, das ist schon mal beruhigend. Ich darf zunächst voranstellen, dass das Innenministerium mit den in der Frage angesprochenen Sachverhalten bislang nicht befasst war. Auch dem Regierungspräsidium Karlsruhe und dem Landratsamt Enzkreis als zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden für die Gemeinden des Enzkreises liegen zu dem Sachverhalt, wie eine Nachfrage dort ergeben hat, keine Erkenntnisse vor. (Abg. Ulli Hockenberger CDU: Aha!) Ob der Landesbeauftragte für den Datenschutz in den genannten Fällen tätig geworden ist, entzieht sich damit unserer Erkenntnis. (Abg. Ulli Hockenberger CDU: Aha!) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist, wie Sie wissen, eine unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Eine wie auch immer geartete Kontrolle unseres Hauses besteht insoweit nicht. (Abg. Ulli Hockenberger CDU: Aha!) Jetzt zu Teil a Ihrer Frage: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist, wie gesagt, eine unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Er ist u. a. zuständige Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gemeinden. Dies ist im Landesdatenschutzgesetz geregelt. Stellt der Landesbeauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, teilt er dies bei den Gemeinden dem vertretungsberechtigten Organ, also in der Regel dem Bürgermeister, mit und gibt vor Ausübung der ihm eingeräumten Befugnisse Gelegenheit zur Stellungnahme. Zugleich unterrichtet der LfDI die zuständige Aufsichtsbehörde. eriode – 60. Sitzung – Donnerstag, 9. März 2023 Auf der anderen Seite unterliegen die Gemeinden in allen weisungsfreien Angelegenheiten der Rechtsaufsicht. Diese ist umfassend zu verstehen und auf eine Kontrolle der Gesetzmäßigkeit des gemeindlichen Handelns beschränkt. Die Rechtsaufsicht besteht ausschließlich im öffentlichen Interesse und ist entsprechend den einschlägigen Regelungen in der Gemeindeordnung so auszuüben, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreudigkeit der Gemeinde nicht beeinträchtigt werden. (Abg. Ulli Hockenberger CDU: Sehr gut!) Rechtsaufsichtsbehörde ist das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde, für Stadtkreise und Große Kreisstädte, wie bekannt, das Regierungspräsidium. Aufsichtsmittel sind die Beanstandung, die Anordnung und die Ersatzvornahme. Somit besteht in Bezug auf den Datenschutz parallel zur Rechtsaufsicht eine Aufsichtsinstanz, die ebenfalls eine Rechtskontrolle über bestimmte Ausschnitte des weisungsfreien gemeindlichen Handelns ausübt. Daraus ergeben sich naturgemäß gewisse Überschneidungen. Die Koordination der Tätigkeit des LfDI mit der Tätigkeit der Rechtsaufsichtsbehörden erfolgt in der Praxis in der Regel durch Mitteilung über einen datenschutzrechtlichen Verstoß durch den Landesbeauftragten. Aus der Sicht der Rechtsaufsichtsbehörde sind derartige Mitteilungen anderer staatlicher Stellen als gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines Rechtsverstoßes zu behandeln. Andererseits kann der Landesbeauftragte für den Datenschutz, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, auch selbst entsprechende Maßnahmen gegenüber den Gemeinden ergreifen bzw. auch eine Beanstandung aussprechen. Zu Teil b Ihrer Frage: Dem Innenministerium liegen, wie gesagt, zu den geschilderten Sachverhalten keine Erkenntnisse vor. Eine diesbezügliche Bewertung ist daher leider nicht möglich. Soweit hier im jeweiligen Einzelfall eine Aufsichtszuständigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz gegeben sein sollte, dürfte allerdings eine Überprüfung entsprechender Sachverhalte durch diesen mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. – Sie sehen, es ist eine komplexe Materie. (Abg. Andreas Schwarz GRÜNE: Aber Respekt, Herr Staatssekretär! – Abg. Anton Baron AfD: „Respekt“!) – Lieber Herr Fraktionsvorsitzender, ich habe es auch zweimal lesen müssen, bis ich dem Ganzen einigermaßen folgen konnte. Deshalb, lieber Herr Abg. Dr. Schweickert, für den Fall, dass Sie noch weitere Fragen hätten – das sage ich gleich vorneweg –, stellen Sie bitte eine Kleine Anfrage. Dann können wir Ihnen auch nach Rücksprache mit dem LfDI und den anderen Stellen eine entsprechende Antwort zukommen lassen. (Abg. Andreas Schwarz GRÜNE: Respekt! – Abg. Anton Baron AfD: Das sollte unser Vizepräsident be- herzigen!)
