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Elke Zimmer

09.03.2023 Sitzungen 17/60

Herr Präsident, lieber Kollege Schweickert! Vielleicht zuerst etwas Grundsätzliches zu den Lärmaktionsplänen. Die Lärmaktionspläne, die wir in Baden-Württemberg haben, nehmen eine zentrale Stellung beim Schutz vor Verkehrslärm ein. Mit der Umsetzung der Maßnahmen aus den Lärmaktionsplänen ist es vielerorts gelungen, die Lärmsituation der Menschen vor Ort tatsächlich zu verbessern. Wir wissen aus Berechnungen: Hätten wir diese Lärmaktionspläne nicht, dann wären beispielsweise ein Drittel mehr Menschen gesundheitskritischen nächtlichen Lärmpegeln über 55 dB(A) ausgesetzt. Das zeigt schon einmal: Das Instrument Lärmaktionsplan funktioniert. Es verbessert die Lebensqualität der Menschen. Der Schutz vor Verkehrslärm ist und bleibt ein zentrales Anliegen der Landesregierung und ist neben dem Klimaschutz ein wesentlicher Bestandteil der Verkehrswende in Baden-Württemberg. In Baden-Württemberg ist es auch so, dass die Lärmaktionspläne eine Bindungswirkung gegenüber den Straßenverkehrsbehörden haben, was den Anspruch, ob die Maßnahme nun umgesetzt wird, angeht. Maßnahmen, die nach Fachrecht zulässig sind, umfassend abgewogen worden sind und rechtsfehlerfrei in einem Lärmaktionsplan festgelegt worden sind, sind von der Behörde dann eben umzusetzen. eriode – 60. Sitzung – Donnerstag, 9. März 2023 Der fachrechtliche Ermessensspielraum der Straßenverkehrsbehörde wird durch die Lärmaktionsplanung überlagert. So hat 2018 der VGH geurteilt, und so wird es in Baden-Württemberg auch gehandhabt. Darauf zielt ja letztlich auch Ihre Frage ab. Das ist jetzt aber der Sonderfall. Denn rechtlich zu unterscheiden ist, ob es sich um eine Straße handelt, die Hauptverkehrsstraße im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist, oder ob es eben keine solche Hauptverkehrsstraße ist, denn dann gibt es auch keine gesetzliche Verpflichtung zur Lärmaktionsplanung. Wenn solche Straßen freiwillig Lärmaktionspläne haben, dann verbleibt eine Ermessenshoheit bei der Beurteilung der Maßnahme bei der Straßenverkehrsbehörde. Im Kooperationserlass Lärmaktionsplanung der Landesregierung ist aber festgelegt, dass die Straßenverkehrsbehörde unter besonderer Würdigung der Ausführungen der Lärmaktionspläne zu handeln hat, dass das inhaltlich also sozusagen auf jeden Fall berücksichtigt werden muss. Jetzt zu dem konkreten Fall in Ölbronn-Dürrn: Hier handelt es sich eben durchweg nicht um Hauptverkehrsstraßen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, sodass es keine Bindungswirkung gibt. Das ist ein freiwilliger Fachplan. Die Schwelle sind 2 800 Fahrzeuge pro Tag, und die kompletten Strecken liegen deutlich darunter. Das Landratsamt im Enzkreis hat mitgeteilt – ein vertiefter Austausch war innerhalb dieser zwei Tage nicht möglich –, dass die Straßenverkehrsbehörde die Voraussetzung der StVO für Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen nur auf zwei Teilbereichen für gegeben hält. Für andere Abschnitte sind laut Verkehrsbehörde die rechtlichen Voraussetzungen in diesem Fall nicht gegeben. Eine entsprechende Stellungnahme des Landratsamts ging im Rahmen der Behördenbeteiligung an die Gemeinde; das müsste Ihnen eigentlich auch vorliegen; darauf wird sich Ihre Anfrage ja beziehen. Jetzt ist es so, dass wir den Kooperationserlass Lärmaktionsplanung just überarbeitet und am 8. Februar veröffentlicht haben. Das heißt, diese beiden Prozesse haben sich jetzt überlagert. In dem neuen Kooperationserlass soll der Gesundheitsschutz von Lärmbetroffenen einen noch höheren Stellenwert haben. Das Landratsamt hat mitgeteilt, dass der Sachverhalt in Ölbronn-Dürrn jetzt auf der Grundlage des neuen Kooperationserlasses, der eben bei der ursprünglichen Prüfung noch nicht zugrunde lag, noch einmal genau geprüft wird. Ob daraus eine veränderte Einschätzung resultiert, bleibt abzuwarten. Wir haben aber im neuen Kooperationserlass fixiert, dass die Handlungsmöglichkeiten der StVO, Maßnahmen gegen Lärmbelästigung zu ergreifen, auszuschöpfen sind. Wir haben das also noch einmal enger gestrickt. Aber da müssen wir einfach erst mal abwarten. Vielleicht abschließend: Der limitierende Faktor, um Maßnahmen aufgrund von Lärmschutz umzusetzen, ist mit Sicherheit nicht unser Kooperationserlass, sondern das sind die Rege- (Staatssekretärin Elke Zimmer) lungen in der StVO oder im Straßenverkehrsgesetz, die im Bund dringend durch das Bundesverkehrsministerium überarbeitet werden müssen, damit wir auch hier vor Ort mehr Handlungsspielräume haben.

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