Dr. Wolfgang Reinhart
Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit kommen wir zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 17/4011. Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses. Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Ich rufe auf Artikel 1 Gesetz für nachhaltige Finanzanlagen in Baden-Württemberg mit den §§ 1 bis 15 und den Anlagen 1 und 2. Hierzu liegt zunächst der Änderungsantrag der Fraktion der SPD und der Fraktion der FDP/DVP, Drucksache 17/4306, vor, mit dem ein neuer § 14 – Beirat – eingefügt werden soll. Ich schlage Ihnen vor, dass ich zuerst den Änderungsantrag und dann im Anschluss Artikel 1 insgesamt zur Abstimmung stelle. – Sie sind damit einverstanden. Wer stimmt dem Änderungsantrag der Fraktion der SPD und der Fraktion der FDP/DVP zu? – Danke schön. Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Der Änderungsantrag ist mehrheitlich abgelehnt. eriode – 58. Sitzung – Mittwoch, 1. März 2023 Jetzt komme ich zu Artikel 1. Wer Artikel 1 zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke. Gegenstimmen? – Wer enthält sich? – Artikel 1 ist mehrheitlich zugestimmt. Ich rufe auf Artikel 2 Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes Wer stimmt Artikel 2 zu? – Danke. Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Damit ist auch hier mehrheitlich zugestimmt. Ich rufe auf Artikel 3 Änderung des Gesetzes über einen Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg Wer Artikel 3 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Damit ist bei einigen Enthaltungen mehrheitlich zugestimmt. Ich rufe auf Artikel 4 Inkrafttreten Wer stimmt Artikel 4 zu? – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Artikel 4 ist bei verschiedenen Enthaltungen mehrheitlich zugestimmt. Die Einleitung lautet: „Der Landtag hat am 1. März 2023 das folgende Gesetz beschlossen:“. Die Überschrift lautet: „Gesetz für nachhaltige Finanzanlagen in Baden-Württemberg und zur Änderung weiterer Vorschriften“. – Sie stimmen der Überschrift zu. Wir kommen zur S c h l u s s a b s t i m m u n g Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. – Danke schön. Gegenprobe! – Enthaltungen? – Dem Gesetz ist bei Enthaltungen mehrheitlich zugestimmt. (Abg. Klaus Hoher FDP/DVP: Es waren auch ein paar Gegenstimmen! – Gegenruf von den Grünen: „Mehrheitlich“, hat er gesagt!) Punkt 3 der Tagesordnung ist damit erledigt. Ich rufe Tagesordnungspunkt 4 auf: Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften – Drucksache 17/4079 Das Wort zur Begründung erteile ich Herrn Innenminister Strobl. Minister des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Thomas Strobl: Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten! Im kommenden Jahr, 2024, stehen bei uns die nächsten Kommunalwahlen an. Die Vorbereitungen für diese Kommunalwahlen müssen in diesem Jahr schon beginnen. Um für die Besetzung der über 32 000 Sitze in Gemeinderäten, Kreistagen, Ortschaftsräten auch die entsprechenden Kandidatinnen und Kandidaten zu gewinnen, müssen nunmehr bereits in diesem Jahr vor Ort viele Gespräche geführt werden. Die Landesregierung legt deshalb heute einen Gesetzentwurf vor, mit dem verschiedene Reformvorhaben der Regierungskoalition im Kommunalwahlrecht umgesetzt werden sollen. Wir wollen damit unser bewährtes Kommunalwahlrecht modernisieren und weiterentwickeln. Außerdem soll die Organisation und Durchführung von kommunalen Wahlen in einzelnen Punkten vereinfacht und an Bedürfnisse der Praxis angepasst werden. Mir persönlich und auch der Regierungskoalition ist wichtig: Die Spielregeln müssen feststehen, bevor das Spiel beginnt. Lassen Sie mich wenige Punkte aus dem Gesetzentwurf herausgreifen. Die wichtigsten Änderungen betreffen das Wahlalter, genau genommen das passive Wahlrecht. (Abg. Anton Baron AfD: Oh Gott!) Es geht vor allem darum, dass man künftig bereits ab einem Alter von 16 Jahren in den Gemeinderat oder Ortschaftsrat gewählt werden kann. Gleiches gilt für die Wahl in einen Kreistag oder in die Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart. Damit nimmt Baden-Württemberg eine bundesweite Vorreiterrolle ein. Beim aktiven Wahlrecht ändert sich zunächst einmal nichts. 16- und 17-Jährige können bereits seit den Kommunalwahlen im Jahr 2014 ihre Stimme abgeben und sich auch ansonsten aktiv an der bürgerschaftlichen Mitwirkung beteiligen, etwa bei Bürgerbegehren oder Bürgerentscheiden. Sie sind aber bisher nicht durch Gleichaltrige in den kommunalen Gremien repräsentiert. 16- und 17-Jährige haben also das aktive Wahlrecht, nicht aber das passive. Wir wollen deshalb nun den nächsten Schritt gehen, um junge Menschen noch mehr und noch früher in die Kommunalpolitik einzubinden. Entscheidungen und Maßnahmen auf der kommunalen Ebene beeinflussen das Lebensumfeld junger Menschen in besonderem Maß. Sie sollen deshalb auch selbst an der demokratischen Willensbildung in den örtlichen Gremien mitwirken können. Aktives und passives Wahlrecht werden also nun zusammengeführt und harmonisiert. (Unruhe)
