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Daniel Born

02.02.2023 Sitzungen 17/57

Damit ist die Behandlung der Mündlichen Anfrage unter Ziffer 5 beendet. riode – 57. Sitzung – Donnerstag, 2. Februar 2023 Die Mündlichen Anfragen auf Drucksache 17/3558, Ziffer 6 bis Ziffer 15, können wir aus Zeitgründen heute hier nicht mehr beantworten lassen. Wenn die Fragesteller einverstanden sind, werden die Mündlichen Anfragen schriftlich beantwortet und die Anfragen mit den jeweiligen Antworten in das Protokoll übernommen. – Ich sehe Zustimmung. * M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . N i k o l a i R e i t h F D P / D V P – B - 1 4 - O r t s u m f a h - r u n g S p a i c h i n g e n u n d B a l g h e i m a) Was haben die Baugrunduntersuchungen des Regierungspräsidiums Freiburg hinsichtlich der verschiedenen Trassenvarianten bei der Ortsumfahrung der B 14 bei Spaichingen und Balgheim ergeben? b) Wie schreitet die weitere Planung voran, und bis wann ist bei dieser Maßnahme mit einem Baubeginn zu rechnen? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Verkehr: Zu a: Bei der Ortsumfahrung handelt es sich um einen zweistreifigen Neubau der B 14. Die Maßnahme wurde im Bedarfsplan 2016 in den Vordringlichen Bedarf eingestuft. Aktuell befindet sich das Projekt in der Vorplanung, bei der verschiedene Varianten untersucht und entwickelt werden. Umfangreiche Verkehrserhebungen und das Scopingverfahren wurden bereits durchgeführt. Derzeit laufen Umweltuntersuchungen und die Variantenerarbeitung. Es stehen drei Varianten – eine Westumfahrung, eine Ostumfahrung und eine bahnnahe Trasse inklusive Tunnel – in der näheren Betrachtung. Die bahnnahe Trasse teilt sich in zwei Tunnelvarianten auf, die seit Mitte des Jahres 2022 näher untersucht werden. Für die jeweiligen Tunnelbauwerke wurden umfangreiche Baugrunderkundungen durchgeführt und ein geologisches Gutachten erstellt. Die gewonnenen Ergebnisse wurden im vergangenen Jahr ausgewertet und zusammengefasst. Die Erkundungsergebnisse zeigen ähnliche geologische Randbedingungen für die beiden Tunnelvarianten. Für einen abschließenden Variantenvergleich sind allerdings weitere Erkenntnisse erforderlich. Zu b: Um fachliche Aussagen zur Machbarkeit der beiden Tunnelvarianten zu erhalten, die bautechnischen Herausforderungen darzustellen und die erforderlichen Investitionskosten abzuschätzen, soll basierend auf den aktuellen Erkenntnissen eine technische Machbarkeitsstudie für die Tunnel erstellt werden. Die Vergabe der Leistungen ist aktuell in der Vorbereitung. Aus Ingenieurs- und hydrogeologischer Sicht sollen dabei u. a. das anzutreffende Festgestein und die weiteren zu durchfahrenden Schichten gemäß der bautechnischen Umsetzbarkeit bewertet werden. Ein großes Augenmerk liegt dabei auf dem Bauverfahren und den Erschütterungen der oben liegenden Bebauung. Darüber hinaus werden die aktuellen Tunnelplanungen auch hinsichtlich der einschlägigen Richtlinien und der baulichen Umsetzung beurteilt. Die Portalbereiche liegen teils in dicht bebautem Gebiet. Erst unter Berücksichtigung all dieser Voraussetzungen kann auch eine Abschätzung der voraussichtlichen Baukosten erfolgen und in den Variantenvergleich einfließen. Neben den beiden Tunnelvarianten sind auch die Va- (Schriftliche Antwort des Ministeriums für Verkehr) rianten Westumfahrung und Ostumfahrung in die Gesamtbetrachtung aufzunehmen und zu bewerten. Ziel des Regierungspräsidiums ist es, bis zum Herbst 2023 die Variantenbetrachtung abzuschließen und anschließend zusammen mit dem Landes- und dem Bundesministerium die ausgewählte Vorzugsvariante festzulegen. Nach Abschluss dieser Planungsphase ist dann zu prüfen, ob mit der nächsten Planungsphase begonnen werden kann. Aufgrund der bekannten begrenzten Ressourcen in der Straßenbauverwaltung und in den notwendigen Ingenieurbüros – Stichwort Fachkräftemangel – liegt die Planungspriorität auf den dringlichsten Projekten, die mit Vorrang fortgeführt werden müssen. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . M i g u e l K l a u ß A f D – E n t w i c k l u n g d e r G r u n d - e r w e r b s t e u e r a) Wie entwickelte sich die Grunderwerbsteuer im Jahr 2022 im Vergleich zu den letzten Jahren seit 2018? b) Mit welchen Einnahmen über diese Steuer rechnet das Land in den Jahren bis 2025 im Rahmen der Haushaltsplanung? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Finanzen: Zu a: Die Einnahmen des Landes an der Grunderwerbsteuer beliefen sich im Jahr 2018 auf rund 1,9 Milliarden €, im Jahr 2019 auf rund 2,1 Milliarden €, im Jahr 2020 auf rund 2,3 Milliarden €, im Jahr 2021 auf rund 2,5 Milliarden € und im Jahr 2022 auf rund 2,2 Milliarden €. Zu b: Im Haushalt und im Finanzplan sind die Steuereinnahmen auf der Grundlage der Schätzungen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom Oktober 2022 veranschlagt. Für die Grunderwerbsteuer sind für das Jahr 2023 Einnahmen von rund 2,2 Milliarden € und für die Jahre 2024 und 2025 Einnahmen von je rund 2,3 Milliarden € eingeplant. Von diesen Einnahmen wird den Stadt- und Landkreisen ein Anteil von 38,85 % überlassen. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . M i g u e l K l a u ß A f D – E r s t e l l u n g v o n W o h n u n - g e n i m s o z i a l e n W o h n u n g s b a u a) Wie viele Quadratmeter Wohnfläche und wie viele bezugsfertige Wohnungen wurden in den Einzeljahren 2016 bis 2022 für den sozialen Wohnungsbau fertiggestellt? b) Wie viele Quadratmeter dieser Wohnungen – respektive wie viele dieser Wohneinheiten – wurden im Jahr 2022 von Flüchtlingen bezogen? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen: Zu a: Die Zahl der baulich bzw. bezugsfertig hergestellten und sozial gebundenen neuen Mietwohnungen (Sozialmietwohnungen) ist von 482 Wohneinheiten im Jahr 2016 auf 1 768 Wohneinheiten im Jahr 2022 gestiegen. Mit der Steigerung im Jahr 2022 gegenüber dem Vorjahr – von 1 545 Wohneinheiten auf 1 768 Wohneinheiten – konnte zugleich dem aktuellen allgemeinen Trend des Rückgangs baulicher Fertigstellungszahlen entgegengewirkt werden. ode – 57. Sitzung – Donnerstag, 2. Februar 2023 Nicht berücksichtigt wurde hierbei die Schaffung von zusätzlichem Sozialmietwohnraum im Mietwohnungsbestand, wenn diese mithin ohne wesentlichen Bauaufwand erfolgt. Mit diesem Förderansatz zur Begründung von Sozialbindungen an bereits bezugsfertigem Mietwohnraum werden Sozialmietwohnungen generiert, indem bereits vorhandene Mietwohnungen durch Förderung öffentlich-rechtlichen Miet- und Belegungsbindungen unterworfen werden. Auch hierbei handelt es sich somit um die Herstellung von Sozialwohnraum. Im Jahr 2022 wurden fast 400 dieser Bindungsbegründungen ohne baulichen Aufwand erreicht. Insgesamt konnten damit im vergangenen Jahr 2 167 Sozialmietwohnungen dem begrenzten, nur wohnberechtigten Haushalten zugänglichen Teil des Wohnungsmarkts zugeführt werden. Die jährlichen Gesamtzahlen der geförderten und hergestellten Wohnflächen, differenziert nach Quadratmetern, können durch die Bewilligungsstelle hingegen nicht ohne Weiteres ermittelt werden. Die Förderbank konnte für die Jahre 2021 und 2022 nur die durchschnittliche Größe der baulich fertiggestellten Wohnungen mitteilen. Demnach wurden im Jahr 2021 bei einer durchschnittlichen Größe der Sozialmietwohnungen von 67,8 m2 hochgerechnet insgesamt 104 751 m2 Wohnfläche gefördert und bezugsfertig hergestellt. Im Jahr 2022 waren dies – bei einer durchschnittlichen Wohnungsgröße von nun 68,8 m2 – insgesamt 121 638 m2 Wohnfläche. Zu b: Weder das Merkmal „Nationalität“ noch „Flüchtling“ sind Gegenstand einer Erfassung in den Wohnungsbindungskarteien der Gemeinden nach § 20 LWoFG. Da es somit bereits an einer Datenbasis fehlt, kann diese Frage seitens der Landesregierung nicht beantwortet werden. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hinzuweisen: Der geförderte und sozial gebundene Mietwohnraum steht allen Haushalten mit Wohnberechtigungsschein zur Verfügung. Ausländerinnen/Ausländer (damit auch Flüchtlinge) mit einem Aufenthaltsrecht von mindestens einem Jahr sind ebenfalls antragsbefugt für einen solchen Nachweis der Wohnberechtigung. Personen ohne ein solches Aufenthaltsrecht – vor allem Personen im Asylverfahren – sind hingegen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nicht antragsbefugt. Eine Nutzung des mit Mitteln der sozialen Wohnraumraumförderung geförderten Mietwohnraums zur Unterbringung von Personen/Haushalten ohne Aufenthaltsrecht, beispielsweise aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Einweisungsverfügung der Gemeinden, ist grundsätzlich nicht zulässig. Auch vor diesem Hintergrund hat das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen das Förderprogramm „Wohnraum für Geflüchtete“ gestartet, um die Gemeinden im Land gezielt bei der Anschlussunterbringung von Geflüchteten zu unterstützen. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . H a n s D i e t e r S c h e e r e r F D P / D V P – V e r - t r i e b s w e g e 3 6 5 - € - J u g e n d t i c k e t u n d (Mündliche Anfrage des Abg. Hans Dieter Scheerer) A u s w i r k u n g e n a u f V e r k a u f s s t e l l e n v o r O r t a) Trifft es zu, dass durch die Abolösung für das 365-€-Jugendticket Verkaufsstellen vor Ort für den Verkauf von Monatskarten nicht mehr benötigt werden und somit diese Geschäftstätigkeit entfällt? b) Von welchem Umfang von landesweitem Personalabbau geht die Landesregierung in diesem Zusammenhang bei den Verkaufsstellen vor Ort aus, hilfsweise durch Angabe des landesweiten Vergütungsvolumens für den Verkauf von Zeitkarten in örtlichen Verkaufsstellen? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Verkehr: Vorbemerkung: Der Vertrieb eines Verbundtarifs liegt im Zuständigkeitsbereich der Verbundgesellschaft. Sie entscheidet, in welcher Form, auf welchen Wegen und an welchen Stellen die verschiedenen Tarifangebote verkauft werden. Die Vertriebsinfrastruktur wird dabei in der Regel von den Verkehrsunternehmen bereitgestellt und betrieben. Personenbediente Verkaufsstellen sind die Kundenzentren und Kundenbüros der Verbünde, die von den Verkehrsunternehmen selbst betrieben werden. In diesen Kundenzentren und Kundenbüros werden auch die Bestellungen für die Abos angenommen und die Abos ausgegeben. Daneben gibt es in einigen Verbünden auch noch private Verkaufsagenturen, die im Auftrag der Verbundgesellschaft und der Verkehrsunternehmen Fahrausweise verkaufen – übrigens nicht nur Monatskarten, sondern auch die anderen Fahrausweise des Bartarifs wie Einzel- und Tagestickets. Dieses Agenturgeschäft ist in den allermeisten Fällen in bestehenden Geschäften des Einzelhandels – wie beispielsweise Schreibwarenläden, Kiosken, Reisebüros – integriert und ist somit nicht das Kerngeschäft, sondern ein Zusatzgeschäft für diese Läden. Zu a: Das JugendticketBW wird als Jahresabo angeboten. Damit wird eine Entwicklung konsequent fortgesetzt, die in den Verbundtarifen schon vor Jahren angestoßen worden ist: die Nachfrage von den Monatskarten in Jahresabos zu verlagern. Dem Verkehrsministerium ist in Baden-Württemberg kein Verbund bekannt, der bei den Ausbildungstarifen keine Jahresabos oder kein dem Jahresabo ähnliches Produkt – wie z. B. das Schülerlistenverfahren – anbietet. Das JugendticketBW ersetzt nicht, sondern ergänzt die bestehenden Tarifangebote der Verbünde im Ausbildungstarif. Jugendliche, die sich nicht in einem Jahresabo ihres Verbunds oder im JugendticketBW binden wollen, haben weiterhin die Möglichkeit, sich für ihren Verbund eine Monatskarte zu kaufen. Insofern entfällt diese Geschäftstätigkeit wegen des JugendticketBW nicht. Es werden sicherlich weniger Monatskarten im Ausbildungstarif verkauft. Es gibt ja aber auch noch die Monatskarten für die Erwachsenen sowie die Tageskarten und Einzelfahrausweise, die von den Agenturen verkauft werden können. Zu b: Zum landesweiten Personalabbau liegen uns keinerlei Zahlen vor – auch nicht bezüglich der Umsatzanteile oder Verkaufsprovisionen. Das ist ureigenes Geschäft der Verbünde und deren Verkehrsunternehmen. Das Verkehrsministerium geht riode – 57. Sitzung – Donnerstag, 2. Februar 2023 aber davon aus, dass beispielsweise weder die RVL-Verkaufsstelle „Blumen-Flora-Shop“ in Inzlingen noch die DING-Verkaufsstelle „Tabak-Ecke Dürninger“ in Ehingen noch die naldo-Verkaufsstellen „Bäckerei Stauch“ in Oferdingen oder der „Südstadt-Kiosk Tintenfass“ in Tübingen wegen des JugendticketBW ihr Geschäft aufgeben müssen. Was jedoch durchaus tiefgreifende Auswirkungen auf die Verbundtarife und damit in der Folge auch auf die Verkaufsagenturen der Verbünde haben wird, ist die Einführung des Deutschlandtickets. Durch das Deutschlandticket sollen nicht nur möglichst viele Menschen in das Abo gebracht werden. Mit dem Deutschlandticket wird eine große Digitalisierungsoffensive beim Vertrieb von ÖPNV-Tickets insgesamt vorangetrieben. Der Bundesminister wird hier nur für einen kurzen Zeitraum bis zum Ende des Jahres 2023 Papiertickets zulassen, obwohl die Länder für einen längeren Übergangszeitraum votiert haben. Das Deutschlandticket wird daher das ergänzende Tarifangebot der Verbünde und den in diesem Angebot erzielten Umsatz sehr stark gegenüber heute reduzieren. Wie genau, wissen wir heute noch nicht. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . N i c o W e i n m a n n F D P / D V P – D u r c h s u c h u n - g e n b e i R a d i o D r e y e c k l a n d a) Wie beurteilt die Landesregierung die Durchsuchungen in den Redaktionsräumen des Radios Dreyeckland und bei zwei Mitarbeitern desselben, insbesondere im Hinblick auf die Pressefreiheit und das Redaktionsgeheimnis? b) Wie bewertet sie die ihr vorliegenden Erkenntnisse in diesem Zusammenhang? Schriftliche Antwort des Ministeriums der Justiz und für Migration: Am 17. Januar 2023 wurden in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen zwei Beschuldigte wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Vereinigungsverbot mehrere Durchsuchungsbeschlüsse vollstreckt. Neben Privatwohnungen waren von den Maßnahmen auch die Geschäftsräumlichkeiten des Rundfunksenders „Radio Dreyeckland“ betroffen. Den Maßnahmen lagen Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Karlsruhe zugrunde. Nach § 85 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 StGB macht sich u. a. strafbar, wer die weitere Betätigung eines Vereins, der unanfechtbar verboten ist, weil er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, unterstützt. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, sie hätten auf der Homepage des Rundfunksenders „Radio Dreyeckland“ einen Artikel veröffentlicht, der eine Verlinkung eines Archivs der Vereinigung „linksunten. indymedia“ enthält. Der Bundesminister des Innern hatte die Vereinigung „linksunten.indymedia“ mit Verfügung vom 14. August 2017 verboten und aufgelöst, weil der Zweck und die Tätigkeiten der Vereinigung den Strafgesetzen zuwiderliefen und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten. Die Staatsanwaltschaft war sich bei der Beantragung und dem Vollzug der Durchsuchungsbeschlüsse der Bedeutung der Presse- und Rundfunkfreiheit selbstverständlich bewusst. So erfolgte nach dem Betreten der Betriebsräume für eine mit Zu- (Schriftliche Antwort des Ministeriums der Justiz und für Migration) stimmung der beschuldigten Person durchgeführte Inaugenscheinnahme von Beweismitteln keine weiter gehende Durchsuchung der Betriebsräume. Das Betreten der Betriebsräume des Rundfunksenders fand in Anwesenheit eines Staatsanwalts statt. Eine Beschlagnahme von Datenträgern oder anderer Gegenstände in den Betriebsräumlichkeiten des Senders ist nicht erfolgt. Der Sendebetrieb des Radiosenders wurde durch die Ermittlungsmaßnahme nicht beeinträchtigt. Prüfungsmaßstab im Rahmen der Dienstaufsicht des Ministeriums der Justiz und für Migration ist in ständiger Selbstbindung grundsätzlich nur die rechtliche Vertretbarkeit des staatsanwaltschaftlichen Handelns im konkreten Einzelfall. Die Durchsuchungsmaßnahmen wurden aufgrund eines richterlichen Beschlusses durchgeführt. Vor diesem Hintergrund gibt es für das Ministerium der Justiz und für Migration keinen Anlass, die Vertretbarkeit der Maßnahmen in Zweifel zu ziehen. Die den Durchsuchungsmaßnahmen zugrunde liegenden Beschlüsse des Amtsgerichts Karlsruhe kommentiert das Ministerium der Justiz und für Migration vor dem Hintergrund des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit nicht. Seien Sie versichert, dass die Staatsanwaltschaft Karlsruhe bei den Ermittlungen auch weiterhin die Presse- und Rundfunkfreiheit als wesentliches Element unserer Demokratie beachten wird. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . R u b e n R u p p A f D – D e l e g i t i m i e r u n g d e s S t a a t e s a) Fällt der derzeit praktizierte Umgang mit demokratisch gewählten Abgeordneten oder ganzen Fraktionen als Teil der Legislative und damit des Staates durch andere Angehörige oder Fraktionen des Landtags – wie z. B. die Unterteilung in demokratische Fraktionen und undemokratische Fraktionen – unter den Extremismusbereich „verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“? b) Fällt die Bezeichnung der gesamten AfD-Fraktion als Teil der Legislative seitens des Ministerpräsidenten als „Putins Schoßhunde“ ebenfalls unter diesen Tatbestand? Schriftliche Antwort des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen: Die Fragen werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Äußerungen werden vom Verfassungsschutz dann dem Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ zugerechnet, wenn durch diese das Vertrauen in das staatliche System insgesamt erschüttert werden kann und dabei die Gefahr besteht, dass dessen Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird. Voraussetzung ist demnach eine derart schwerwiegende und verunglimpfende Verächtlichmachung staatlicher Repräsentanten und ihrer demokratisch legitimierten Entscheidungen, dass damit eine verfassungsschutzrelevante Demokratiefeindlichkeit einhergeht. Hierzu nehmen Akteure im Phänomenbereich der „Verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates“ oftmals Bezug auf staatsfeindliche und zumeist antisemitische Verschwörungsideologien. ode – 57. Sitzung – Donnerstag, 2. Februar 2023 Die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit und somit auch die Möglichkeit zur Kritik an Haltungen der parlamentarischen Opposition auf Landes- und auf Bundesebene wird durch die Einrichtung des Phänomenbereichs „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ nicht berührt. Vor diesem Hintergrund sind beide Fragen mit Nein zu beantworten. Im Übrigen verweise ich in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme des Innenministeriums vom 16. Dezember 2022 zur Landtagsdrucksache 17/3592. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e r A b g . G a b r i - e l e R o l l a n d S P D – P e r s o n a l r a t s v e r - t r e t u n g a m S t a n d o r t B a d K r o z i n g e n d e r U n i k l i n i k F r e i b u r g a) Ist die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst willens, im Sinne einer angemessenen Personalratsvertretung am Standort Bad Krozingen der Uniklinik Freiburg für die rechtzeitige Einrichtung einer eigenen Personalratsdienststelle dort vor den nächsten Personalratswahlen 2024 Sorge zu tragen? b) Welche Vorschläge für die Einrichtung einer eigenen Personalratsvertretung am Standort Bad Krozingen sind ihr bekannt, und welche davon möchte sie verfolgen? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst: Eine angemessene Personalvertretung aller Beschäftigten ist mir ein wichtiges Anliegen. Dies gilt auch für die Beschäftigten des Uniklinikums Freiburg. Mein Haus ist bereits seit den ersten Überlegungen einer strukturellen Veränderung des UHZ im Frühjahr 2019 im Dialog mit den Beschäftigtenvertretungen über eine angemessene Personalvertretung. Hierzu haben eine Vielzahl von Gesprächen und ein Austausch von Argumenten stattgefunden. Bereits meine Vorgängerin hat die Bedeutung einer guten Personalvertretung für die Beschäftigten zum Ausdruck gebracht. Sie hat anerkannt, dass mit einer höheren Anzahl von Beschäftigten zusätzliche Arbeit anfällt und dadurch ein größerer Bedarf an Personalratsmitgliedern besteht. Sie hat daher zugesagt, die Zahl der Personalratsmitglieder zu erhöhen. Diese Zusage wollen wir unter Einbindung des Innenministeriums bis zur nächsten Personalratswahl im Jahr 2024 umsetzen und eine entsprechende Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) einbringen. Für die Zukunftsfähigkeit des Herz-Bereichs ist es von zentraler Bedeutung, die beiden Standorte des UHZ in Bad Krozingen und Freiburg im Sinne einer medizinischen und wirtschaftlichen Einheit zusammenzuführen. Dies ist in den letzten beiden Jahren bereits sehr gut gelungen. Ein eigener Personalrat in Bad Krozingen würde die Personalvertretung innerhalb des bisherigen UHZ-Bereichs zerteilen. Dies widerspricht aus meiner Sicht dem Ziel der Zusammenführung als medizinische und wirtschaftliche Einheit. Das letzte Gespräch war Mitte Januar 2023. Die vorgetragenen Begründungen werden derzeit von meinem Haus bewer- (Schriftliche Antwort des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung tet. Es ist klar, dass wir eine Änderung des Landespersonal- vertretungsgesetzes (LPVG) einbringen werden, um die Personalvertretung insgesamt zu stärken. Die Erhöhung der Zahl der Personalratsmitglieder ist dabei aus meiner Sicht der zentrale Aspekt. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e r A b g . D r . D o - r o t h e a K l i c h e - B e h n k e S P D – H ö h e d e r A u s g l e i c h s a b g a b e f ü r u n b e s e t z - t e P f l i c h t a r b e i t s p l ä t z e f ü r s c h w e r - b e h i n d e r t e M e n s c h e n g e m ä ß § 1 6 0 S G B I X a) Wie hoch war in den Jahren 2020, 2021 und 2022 die Ausgleichsabgabe, die die Landesregierung für unbesetzte Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen gemäß § 160 SGB IX an das Integrationsamt zu zahlen hatte? b) Welche Schwerbehindertenquote lag dieser Ausgleichsabgabe in den Jahren 2020, 2021 und 2022 jeweils zugrunde? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration: Die Fragen zur Ausgleichsabgabe (a) und zur Schwerbehindertenquote (b) werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs zusammen beantwortet: Für das Jahr 2020: Das Land hat im Jahr 2020 als Arbeitgeber die gesetzliche Beschäftigungsquote von 5 % erneut nicht erfüllt. Es musste deshalb eine Ausgleichsabgabe in Höhe von rund 2,61 Millionen € an das Integrationsamt entrichten. Die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung lag im Berichtsjahr 2020 bei 4,24 %. Der Bericht der Landesregierung zur Beschäftigungsquote 2020 war Gegenstand der Beratungen im Sozialausschuss am 1. Juni 2022. Für das Jahr 2021: Der jährliche Bericht, mit dem die Landesregierung laut Beschluss vom 6. November 2008 (Plenarprotokoll 14/54, Tagesordnungspunkt 15, Seite 3850) an den Landtag berichtet, befindet sich für das Jahr 2021 aktuell in Vorbereitung. Der Bericht geht dem Landtag innerhalb des ersten Halbjahrs 2023 zu. Für das Jahr 2022: Für das Jahr 2022 sind die Zahlen zur Beschäftigungsquote derzeit bei den Ressorts angefordert und werden von diesen an die Agentur für Arbeit gemeldet. Diese leitet die Zahlen dann an das Integrationsamt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales weiter zur Überprüfung und zur Berechnung der Beschäftigungsquote und gegebenenfalls der Ausgleichsabgabe. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . D r . E r i k S c h w e i c k e r t F D P / D V P – S t e i l - l a g e n w e i n b a u i m E n z k r e i s a) Inwiefern setzt sich das zuständige Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz insbesonriode – 57. Sitzung – Donnerstag, 2. Februar 2023 und Kunst) dere auch im Hinblick auf die Ergebnisse der in der Presse angekündigten Gespräche bezüglich der von der Naturschutzbehörde bei Eigentümerwechseln in Anspruch genommenen Vorkaufsrechte für den Erhalt des Steillagenweinbaus an der Mühlhausener Enzschleife im Enzkreis ein? b) Mit welchen konkreten Mitteln aus welchen Fördertöpfen fördert das Land, auch unter Betrachtung der vergangenen fünf Jahre sowie der künftig geplanten Entwicklung, den Steillagenweinbau im Enzkreis? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz: Zu a: Im Steillagenweinbau muss die Bewirtschaftung sichergestellt werden – nicht nur, um einen wichtigen Teil unserer Kulturlandschaft zu erhalten, sondern auch, um in entsprechend ausgewiesenen Schutzgebieten durch die besondere Art der Bewirtschaftung den Erhalt des Lebensraums sicherzustellen, der gerade für viele seltene wärmeliebende Tiere und Pflanzen von großer Bedeutung ist. Dies war auch der Hauptgrund für die Ausweisung des Gebiets „Mühlhausener Enzschleife“ als Naturschutzgebiet. Im Rahmen des Biodiversitätsstärkungsgesetzes wurden Ausnahmen für die Bewirtschaftung im sonst geltenden Pflanzenschutzmittelanwendungsverbot ermöglicht. Denn ohne die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der Weinbau und damit der Erhalt des besonderen Lebensraums – wie auch des Gebiets „Mühlhausener Enzschleife“ – nicht möglich. Durch das Vorkaufsrecht, das im Übrigen seit Jahrzehnten im Bundesnaturschutzgesetz enthalten ist, wird das Land in die Lage versetzt, naturschutzfachlich wertvolle Flächen zu kaufen und über eine Verpachtung oder selbst durchgeführte oder beauftragte Maßnahmen die erforderlichen naturschutzfachlichen Ziele zu erreichen. Das Vorkaufsrecht wird durch den Landesbetrieb Vermögen und Bau im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde ausgeübt, die die rechtlichen Voraussetzungen fachlich prüft. Das Vorkaufsrecht führt nicht zwingend zur Aufgabe der Bewirtschaftung. Interessierte Betriebe haben grundsätzlich die Möglichkeit, entsprechende Flächen mit den naturschutzfachlich erforderlichen Bewirtschaftungsauflagen vom Land zu pachten. Die Gespräche mit dem an einer künftigen Bewirtschaftung interessierten Betrieb sind hierbei aktuell noch nicht abgeschlossen. Insbesondere die Frage, ob zusätzliche – dann durch das Land über die Landschaftspflegerichtlinie geförderte – ökologische Maßnahmen möglich und sinnvoll sind und welche Flächenanteile gegebenenfalls genutzt werden, um höherwertige Maßnahmen umzusetzen und so die Schutzgüter der NSG-Verordnung – insbesondere die geschützten Tierund Pflanzenarten – zu stärken, ist noch in Klärung. Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ist bestrebt, soweit in seiner Zuständigkeit möglich, die weinbauliche Nutzung in diesem Gebiet zu erhalten. Ziel des Landes ist die Sicherstellung der Bewirtschaftung des Steillagenweinbaus im Naturschutzgebiet „Felsengärten Mühlhausen“. Zu b: Mit Stand vom 31. Juli 2021 sind die Rebflächen im Enzkreis nach Belegenheit in den Weinbaugemeinden wie folgt: im Enzkreis insgesamt 326 ha (weiße Rebsorten 101 ha, (Schriftliche Antwort des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Rau rote 225 ha). In den Gemeinden: Birkenfeld 0 ha, Eisingen 7 ha (weiße Rebsorten 4 ha, rote 3 ha), Illingen 52 ha (weiße Rebsorten 14 ha, rote 38 ha), Keltern 38 ha (weiße Rebsorten 14 ha, rote 25 ha), Knittlingen 89 ha (weiße Rebsorten 26 ha, rote 63 ha), Maulbronn 24 ha (weiße Rebsorten 13 ha, rote 11 ha), Mönsheim 0 ha, Mühlacker 29 ha (weiße Rebsorten 5 ha, rote 24 ha), Ölbronn-Dürrn 15 ha (weiße Rebsorten 4 ha, rote 12 ha), Ötisheim 7 ha (weiße Rebsorten 2 ha, rote 4 ha), Sternenfels 63 ha (weiße Rebsorten 19 ha, rote 45 ha). Bezüglich der Förderdaten kann ich Ihnen die zentralen Fördermaßnahmen für den Steillagenweinbau im Zuständigkeitsbereich des MLR im Enzkreis der Jahre 2017 bis 2021 darlegen. Für 2022 liegen noch keine Auszahlungen vor. Im Jahr 2017 waren es im Enzkreis sieben Anträge nach FAKT „C2 Weinbausteillagen“ (1 775 €), zehn Anträge Pheromonweinbau (14 877 €), kein Antrag zum Handarbeitsweinbau und 21 Anträge zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (56 617 € – keine Angaben für Steillage). Im Jahr 2018 waren es im Enzkreis sechs Anträge nach FAKT „C2 Weinbausteillagen“ (1 280 €), zehn Anträge Pheromonweinbau (15 110 €), 18 Anträge zum Handarbeitsweinbau (18 579 €) und 18 Anträge zur Umstrukturierung und Umstel- lung von Rebflächen (47 607 € – keine Angaben für Steillage). Im Jahr 2019 waren es im Enzkreis sechs Anträge nach FAKT „C2 Weinbausteillagen“ (1 279 €), zehn Anträge Pheromonweinbau (14 298 €), 20 Anträge zum Handarbeitsweinbau (18 400 €) und 16 Anträge zur Umstrukturierung und Umstel- lung von Rebflächen (31 662 € – 0 € für Steillage). Im Jahr 2020 waren es im Enzkreis sechs Anträge nach FAKT „C2 Weinbausteillagen“ (1 362 €), neun Anträge Pheromonweinbau (14 475 €), 20 Anträge zum Handarbeitsweinbau (17 369 €) und 14 Anträge zur Umstrukturierung und Umstel- lung von Rebflächen (54 083 € – 5 946 € für Steillage). Im Jahr 2021 waren es im Enzkreis fünf Anträge nach FAKT „C2 Weinbausteillagen“ (1 332 €), neun Anträge Pheromonweinbau (14 441 €), 20 Anträge zum Handarbeitsweinbau (16 785 €) und 23 Anträge zur Umstrukturierung und Umstel- lung von Rebflächen (54 718 € – 2 072 € für Steillage). Durch die Maßnahme im FAKT „C2 Weinbausteillagen“ werden ca. 1,5 ha pro Jahr gefördert. Im Rahmen der Förderung PHW werden ca. 145 ha pro Jahr abgedeckt, Steillagen inbegriffen. Das Programm zur Förderung des HWB unterstützt ca. 6 ha pro Jahr. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . D r . E r i k S c h w e i c k e r t F D P / D V P – A u s - b l e i b e n e i n e r g e p l a n t e n S a n i e r u n g e i n e r U f e r m a u e r a n d e r E n z a n d e r W i l d b a d e r S t r a ß e i n N e u e n b ü r g d u r c h d a s R e g i e r u n g s p r ä s i d i u m K a r l s r u h e a) Aus welchen verschiedenen Gründen bzw. aufgrund welcher fehlenden Voraussetzungen wurde die durch das Regierungspräsidium Karlsruhe ursprünglich für das Jahr 2019 angekündigte Sanierung der Ufermauer an der Enz an der Wildbader Straße in Neuenbürg noch nicht durchode – 57. Sitzung – Donnerstag, 2. Februar 2023 um und Verbraucherschutz) geführt, obwohl die Enz in den vergangenen Jahren mehrfach und über erhebliche Zeiträume Niedrigwasser geführt hat? b) Wann rechnet das Regierungspräsidium Karlsruhe mit einer Aufnahme der Bauarbeiten an der Ufermauer der Enz in Neuenbürg im Bereich der Wildbader Straße? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft: Zu a: Der Landesbetrieb Gewässer beim RP Karlsruhe plant die Wiederherstellung einer standsicheren Hochwasserschutzmauer an der Enz an der Wildbader Straße in Neuenbürg. Zusätzlich zur baulichen Sanierung soll die Mauer erhöht und auf das HQ -Schutzziel mit Klimazuschlag ausgelegt werden. Hierfür wurde im Jahr 2019 das Büro Björnsen Beratende Ingenieure mit der Planung beauftragt. Zu Beginn der Sanierungsplanung war davon auszugehen, dass eine einfache Oberflächensanierung der Mauer ausreichend ist. Da für die Mauer aber nur wenige Bestandsunterlagen vorhanden waren, welche Auskunft über den Zustand dieser Mauer gaben, wurden im November 2019 zusätzliche Untersuchungen durchgeführt. Im Ergebnis zeigte sich, dass die zunächst angedachte einfache Sanierungsmethode nicht ausreichend ist. Aus diesem Grund wurde im Herbst 2021 eine umfangreiche Baugrunderkundung beauftragt und durchgeführt. Auf der Grundlage dieser geotechnischen Untersuchung wurde im Jahr 2022 im Rahmen der Entwurfsplanung für die Sanierung der HWS-Mauer eine rückverankerte Vorsatzschale inklusive Mauererhöhung ausgearbeitet. Zu b: Im Dezember 2022 wurden die Entwurfsplanung abgeschlossen und die weiteren Leistungsphasen ausgeschrieben. Mit dem LRA Enzkreis wurde abgestimmt, dass für die ausgewählte Variante keine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Der Bau muss möglichst in einer lang anhaltenden Niedrigwasserphase stattfinden und ist noch für dieses Jahr geplant. Aufgrund der derzeit hohen Auslastung von Ingenieurbüros und Baufirmen kann sich die Fertigstellung der Baumaßnahme allerdings bis in das Jahr 2024 verschieben. *

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