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Siegfried Lorek

10.11.2022 Sitzungen 17/50

Sehr geehrte Frau Abgeordnete, besten Dank für die Frage. Diese kann ich leider nicht ganz so knapp beantworten wie die Frage gerade eben. Um die Fragestellung richtig einordnen und zielführend beantworten zu können, muss zunächst gemäß den entsprechenden Vorgaben des Durchführungsbeschlusses des Europäischen Rats zur Massenzustromrichtlinie vom 4. März 2022 sowie den Hinweisen im dritten Länderschreiben des BMI vom 20. September nach Fallgruppen differenziert werden. Wir haben ukrainische Staatsangehörige sowie nicht ukrainische Drittstaatsangehörige mit einem unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitel. Diese unterfallen Artikel 2 Absatz 1 bzw. Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses. Diese Personen erhalten bei einer Antragstellung eine Fiktionsbescheinigung mit dem Zusatz „Erwerbstätigkeit gestattet“. Dem gegenüber stehen nicht ukrainische Drittstaatsangehörige mit befristetem ukrainischen Aufenthaltstitel gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses. Sie können nur dann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erhalten, wenn sie nachweisen können, dass sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Sie erhalten entsprechend unseren Hinweisen an die unteren Ausländerbehörden vom 28. September deshalb eine Fiktionsbescheinigung ohne den Zusatz „Erwerbstätigkeit gestattet“. Zum Vergleich: Nicht ukrainische Drittstaatsangehörige mit unbefristetem ukrainischen Aufenthaltstitel müssen diesen Nachweis nicht erbringen. Bei diesen Personen wird gemäß den Hinweisen im Länderschreiben des BMI aufgrund der Verwurzelung in der Ukraine von Anfang an vermutet, dass sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Für ukrainische Staatsangehörige besteht die Voraussetzung nicht, da diese kein Herkunftsland haben, in das sie derzeit sicher zurückkehren können. Bei den beiden Personengruppen können wir deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass eine Aufent- (Staatssekretär Siegfried Lorek) haltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wird. Da die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes später die Erwerbstätigkeit ermöglicht sowie vor dem Hintergrund des Rechtskreiswechsels ist es aus ausländerrechtlicher Sicht sinnvoll, diesen Personen bereits im Antragsverfahren, das heißt mit Ausstellung der Fiktionsbescheinigung, die Erwerbstätigkeit zu gestatten. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht allerdings nicht. Jetzt wieder zu der anderen Fallgruppe: Bei nicht ukrainischen Drittstaatsangehörigen mit befristetem ukrainischen Aufenthaltstitel liegt es dagegen anders. Der Nachweis der nicht sicheren und dauerhaften Rückkehrmöglichkeit stellt eine nicht unerhebliche Hürde für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dar, sodass bei diesen Personen von einer geringeren Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden muss, dass am Ende eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird. Mangels einer konkret absehbaren Bleiberechtsperspektive ist es bei diesen Personen gerade nicht angezeigt, die Erwerbstätigkeit bereits während des laufenden Antragsverfahrens zu erlauben. Schließlich wollen wir keine Anreize für die Verfestigung eines Aufenthalts setzen, für den es am Ende des Asylverfahrens keine rechtliche Grundlage gibt. Zu Ihrer zweiten Frage: Der in der zweiten Frage aufgeführte Kostenbeschluss des VGH Baden-Württemberg trifft zu der von Ihnen nun aufgeworfenen spezifischen Frage gerade keine Aussage. Denn in inhaltsgleichen Kostenentscheidungen handelt der VGH lediglich kurz ab, unter welchen Voraussetzungen eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes auszustellen ist. Der VGH verhält sich in diesen Beschlüssen aber gerade nicht dazu, ob darüber hinaus ein Anspruch darauf besteht, dass die Fiktionsbescheinigung mit dem Zusatz „Erwerbstätigkeit gestattet“ versehen wird. Im Gegenteil: Es gibt eine aktuelle Entscheidung vom 26. Oktober 2022. In dieser verneint der VGH Baden-Württemberg im Fall eines nicht ukrainischen Drittstaatsangehörigen mit befristetem Aufenthaltstitel das Bestehen eines solchen Anspruchs und hat damit die durchgeführte differenzierte Vorgehensweise bestätigt.

Alle Reden von Siegfried Lorek Protokoll ↗