Dr. Dorothea Kliche-Behnke
Frau Präsidentin! Meine Frage weist naturgemäß in eine ganz andere Richtung. Ich frage: a) Haben nach Ansicht der Landesregierung geflüchtete Menschen aus der Ukraine, die nicht die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen und einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) haben, Anspruch auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung im Sinne von § 81 Absatz 3 AufenthG mit dem Zusatz „Erwerbstätigkeit gestattet“? b) Hat sich bezüglich der Rechtsauffassung der Landesregierung etwas durch die (Kosten-)Entscheidungen bzw. die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. August 2022, der sich zu dieser Frage geäußert hat, geändert? Danke sehr.
