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Daniel Born

09.11.2022 Sitzungen 17/49

Liebe Kolleginnen und Kollegen, mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit ist die Aussprache beendet. Ich schlage Ihnen vor, den Gesetzentwurf Drucksache 17/3352 zur weiteren Beratung an den Wissenschaftsausschuss zu überweisen. – Es erhebt sich kein Widerspruch. Damit ist es so beschlossen. Punkt 11 der Tagesordnung ist damit erledigt. Ich rufe Tagesordnungspunkt 12 auf: Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes – Drucksache 17/3462 Das Wort zur Begründung erteile ich Herrn Minister Lucha. Minister für Soziales, Gesundheit und Integration Manfred Lucha: Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Gesetze des Bundes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts treten zum 1. Januar 2023 in Kraft. Das Änderungsgesetz, das wir Ihnen jetzt vorlegen, passt das landesrechtliche Ausführungsgesetz an die Bundesreform an. Dieses muss dann ebenfalls am 1. Januar in Kraft treten. Neu ist die bundesrechtliche Einführung einer erweiterten Unterstützung. Die Behörde soll Unterstützungsbedürftige bei der Suche nach der richtigen Hilfe an die Hand nehmen. Damit sollen rechtliche Betreuungen möglichst vermieden werden. Es ist im Prinzip eine Korrektur eines Anlagefehlers der Reform von vor über 20 Jahren. Es ist – ich kann das auch aus meiner fachlich-beruflichen Sicht sagen – wirklich ein großer Fortschritt. Weitere Ziele der bundesgesetzlichen Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts sind, eine bundesweit einheitliche Qualität der beruflichen Betreuung sicherzustellen und – allem voran und auch immer wieder zu beachten – das Selbstbestimmungsrecht Betroffener zu stärken. Für die bessere Qualität rechtlicher Betreuung wurde bundesrechtlich ein Registrierungsverfahren für Berufsbetreuerinnen und -betreuer eingeführt. Um hier einheitliche Qualitätsstandards sicherzustellen, wurde ein einheitliches Verfahren zur Anerkennung von Lehrgängen für diese Betreuerinnen und Betreuer eingerichtet. Entscheidend – das wissen Sie aus Ihrer Praxis vor Ort – für die Qualität rechtlicher Betreuungen ist insbesondere die Arbeit der Betreuungsvereine, die in hohem Maß ehrenamtlich mitgetragen sind. Das neue Betreuungsorganisationsgesetz – BtOG – sieht einen Anspruch der Betreuungsvereine auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung vor. Wir werden daher die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration über die Förderung von Betreuungsvereinen zü- (Minister Manfred Lucha) gig anpassen; denn wir wollen eine auskömmliche Finanzierung sicherstellen. Ein weiteres wichtiges Ziel der erweiterten Unterstützung ist, wie schon erwähnt, das Selbstbestimmungsrecht der Menschen zu bewahren und zu stärken. Daher werden wir Modellprojekte im Land einrichten, die die erweiterte Unterstützung im Gerichtsverfahren erproben. Die Rechtsgrundlage dafür bietet das nun überarbeitete Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes. Die Modellprojekte sollen zum einen die Wirksamkeit der erweiterten Unterstützung erproben, und zum anderen sollen sie Schnittstellen zu den jeweils anderen Sozialleistungen finden und Lücken schließen. Damit soll und muss verhindert werden, dass einzelne Menschen mit Unterstützungsbedarf an solchen Schnittstellen „durchs Raster fallen“ oder aber – was in der Vergangenheit sehr häufig ein Reflex war – vorschnell rechtliche Betreuungen angeordnet werden. Liebe Kolleginnen und Kollegen, es ist wichtig, dass die bundesrechtlichen Vorgaben, die zum 1. Januar in Kraft treten, im Land unmittelbar umgesetzt werden. Wichtig ist auch, dass die Modellprojekte zum Januar starten. Wir haben jetzt genügend engagierte Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Das Änderungsgesetz muss spätestens zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten. Deswegen bitte ich Sie um Unterstützung dieses Entwurfs. Herzlichen Dank. (Beifall bei den Grünen und Abgeordneten der CDU)

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