Daniel Born
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. – Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen. Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir kommen daher in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 17/3409. Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Ständigen Ausschusses, Drucksache 17/3438. Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Ich rufe auf Artikel 1 Änderung des Landesmediengesetzes mit den Nummern 1 bis 31. Zu Nummer 12 liegt der Änderungsantrag der Fraktion GRÜ-NE, der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD und der Fraktion der FDP/DVP, Drucksache 17/3536, vor. Wer stimmt diesem Änderungsantrag zu? – Vielen Dank. Gegenprobe! – Enthaltungen? – Dem Änderungsantrag ist einstimmig zugestimmt. (Stellv. Präsident Daniel Born) Nun schlage ich Ihnen vor, dass ich Artikel 1 mit der soeben beschlossenen Änderung insgesamt zur Abstimmung stelle. – Sie sind damit einverstanden. Wer Artikel 1 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke schön. Gegenprobe! – Enthaltungen? – Artikel 1 ist einstimmig zugestimmt. Ich rufe auf Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung rundfunkrechtlicher Staatsverträge mit den Nummern 1 und 2. Ich stelle Artikel 2 insgesamt zur Abstimmung. – Sie sind auch damit einverstanden. Wer stimmt Artikel 2 zu? – Vielen Dank. Gegenprobe! – Enthaltungen? – Artikel 2 ist einstimmig zugestimmt. Ich rufe auf Artikel 3 Änderung des Landesdatenschutzgesetzes mit den Nummern 1 und 2. Auch Artikel 3 stelle ich insgesamt zur Abstimmung. – Sie sind auch damit einverstanden. Wer stimmt Artikel 3 zu? – Vielen Dank. Gegenprobe! – Enthaltungen? – Damit ist auch Artikel 3 einstimmig zugestimmt. Ich rufe auf Artikel 4 Änderung der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten mit den Nummern 1 und 2. Artikel 4 stelle ich ebenfalls insgesamt zur Abstimmung. – Sie sind auch damit einverstanden. Wer Artikel 4 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenprobe! – Enthaltungen? – Artikel 4 ist einstimmig zugestimmt. Ich rufe auf Artikel 5 Inkrafttreten Wer stimmt Artikel 5 zu? – Danke schön. Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Artikel 5 ist einstimmig zugestimmt. Die Einleitung lautet: „Der Landtag hat am 9. November 2022 das folgende Gesetz beschlossen:“. Die Überschrift lautet: „Gesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes und weiterer Gesetze“. – Sie stimmen der Überschrift zu. Wir kommen zur S c h l u s s a b s t i m m u n g Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. – Vielen Dank. Gegenprobe! – Enthaltungen? – Damit ist dem Gesetz einstimmig zugestimmt. Punkt 10 der Tagesordnung ist damit erledigt. iode – 49. Sitzung – Mittwoch, 9. November 2022 Ich rufe Tagesordnungspunkt 11 auf: Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes und anderer Gesetze – Drucksache 17/3352 Zunächst erhält die Landesregierung das Wort. Das Wort zur Begründung erteile ich Frau Ministerin Olschowski. Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst Petra Olschowski: Ganz herzlichen Dank. – Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ein weiterer Gesetzentwurf, der im Titel ein bisschen spröde daherkommt – aber nicht erst in Zeiten der Pandemie haben wir ja gesehen, wie wichtig es ist, dass die Rahmenbedingungen stimmen, damit die Kliniken bei uns im Land gut arbeiten können. Der Druck, der auf ihnen liegt, ist hoch. Heute geht es um die Uniklinika. Wir haben es in den letzten Jahren ganz besonders gesehen: Hochschulmedizin ist Hochleistungsmedizin. Ihr Gelingen hängt wesentlich von dem Zusammenwirken der medizinischen Fakultäten in Freiburg, Tübingen, Ulm, Heidelberg sowie Mannheim mit den jeweiligen Universitätsklinika in Forschung, Lehre und Krankenversorgung ab. Das ist das Wesen des erfolgreichen Kooperationsmodells in Baden-Württemberg. Dieses muss aufgrund der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU jetzt überarbeitet werden. Im Kooperationsmodell sind die medizinischen Fakultäten der Universität einerseits und das Universitätsklinikum als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts andererseits organisatorisch voneinander getrennt. Zugleich sind sie miteinander verbunden, untereinander verflochten und aufeinander verpflichtet. Die Hochschulmedizin wird an jedem Standort in der Außensicht in der Regel als Einheit wahrgenommen; die dort beschäftigten Menschen bewirken in den Räumlichkeiten des Klinikums und der Fakultät gemeinsam Forschung, Lehre und Krankenversorgung. Das bedeutet, Fakultät und Klinikum erbringen sich gegenseitig Leistungen und rechnen diese zum Teil auch ab. Auf eine Einnahmeerzielungsabsicht oder gar eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es dabei nicht an. Gleichwohl betrachtet die Steuerverwaltung diese entgeltlichen Leistungsbeziehungen als grundsätzlich umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig, insbesondere mit den strengeren Maßstäben, die ab dem 1. Januar 2023 gelten. Denn die organisatorische Trennung bewirkt, dass die beiden Einrichtungen, also medizinische Fakultät der Universität einerseits und Universitätsklinikum andererseits, für sich als jeweils selbstständig tätig betrachtet werden. Diese Betrachtung ist steuerrechtlich scharf, obwohl die eine ohne die andere Einrichtung nicht das wäre, was sie sein soll, nämlich e i n e Einrichtung der Hochschulmedizin. Das heißt aber auch, nähme man die Regel der Umsatzsteuerpflicht im Verhältnis zwischen der Fakultät der Universität und dem Universitätsklinikum hin, würden die Leistungen um den jeweiligen Umsatzsteuersatz teurer. Die ab 1. Januar 2023 geltenden, auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU von 2006 zurückgehenden strengeren Maßstäbe sorgen dafür, dass das Land im Fall entgeltlicher Leistungsbeziehung in der Regel wie ein Unternehmer, eine Unternehmerin behandelt wird und Umsatzsteuer veranlagen und abführen muss. (Ministerin Petra Olschowski) Meine Damen und Herren, Markt und Wettbewerb sind die Argumentationsstützen der nahezu unbedingten Umsatzsteuerpflicht. Im Bereich wissenschaftlicher Kooperationen und in der Hochschulmedizin können sich Markt und Wettbewerb aber negativ auswirken. Nur eine Ausnahmevorschrift – darum geht es hier – lässt die öffentliche Hand ausnahmsweise nicht als Unternehmer, Unternehmerin gelten, nämlich § 2b des Umsatzsteuergesetzes. Das bedeutet, dass die Kooperation und das Miteinander gesetzlich verpflichtend festgeschrieben werden müssen. Diese Regelung im Bereich der Hochschulmedizin in Anspruch zu nehmen ist das Anliegen des Entwurfs zur Änderung des UKG. Das Thema beschäftigt uns schon seit geraumer Zeit, mit Enddatum 31. Dezember 2022, bis zu dem noch die alte Rechtslage gilt. Der Landtag hat bereits im Dezember 2020 das Vierte Hochschulrechtsänderungsgesetz beschlossen. Dieses schärfte das Landeshochschulgesetz nach, sodass noch deutlicher wurde, wie wichtig diese Kooperationen sind. Im Universitätsklinika-Gesetz wurde schon damals geregelt, was im Kooperationsmodell zwingend ist. Ich zähle es noch mal auf: Die Universität muss dem Universitätsklinikum das der klinischen Medizin zugeordnete wissenschaftliche Personal zur Verfügung stellen. Das Personal ist verpflichtet, in der Krankenversorgung mitzuwirken, und das Universitätsklinikum muss dieses Personal einsetzen. Zudem müssen die Einrichtungen einander die zentralen Einrichtungen und Betriebseinrichtungen zur Verfügung stellen. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn einer der Partner nicht in der Lage ist, dies zu leisten. Diese Punkte müssen jetzt noch einmal verschärft werden. Das bedeutet: Erstens: Das nicht wissenschaftliche Personal wird in die Kooperation gesetzlich einbezogen – so, wie es in der Tat schon einbezogen wird –, mit dem Ziel, die Aufgaben der Hochschulmedizin zu erfüllen. Das nicht wissenschaftliche Personal ist schon jetzt an der Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre beteiligt. Die Ergänzungen dienen dazu, gesetzlich die Voraussetzungen zu erfüllen, die § 2b aufstellt. Denn es reicht nicht aus, wenn sich die Einrichtungen der Hochschulmedizin vertraglich verständigen. Es bedarf dieser gesetzlichen Regelung, um die es hier jetzt geht. Zweitens: Für die zentralen und Betriebseinrichtungen wird eine Verordnungsermächtigung vorgesehen, um in Abstimmung mit den Universitäten sicherzustellen, dass ein materielles Gesetz bestimmt, welche Infrastrukturen wechselseitig zur Verfügung zu stellen sind. Drittens: Die Klausel, dass die Leistungspflicht entfällt, wenn ein Partner nicht in der Lage ist, zu erbringen, wird strenger formuliert. Es handelt sich jetzt um eine echte Notfallklausel. Meine Damen und Herren, Sie haben es gemerkt: Die Regelungen sind eilbedürftig, weil alle bisherigen Privilegierungen des Umsatzsteuergesetzes für die öffentliche Hand am 1. Januar 2023 wegfallen. Die Abstimmungsprozesse mit dem Bund und der EU haben einige Zeit in Anspruch genommen. Wir wollen nun den Schlusspunkt setzen, um alles dem Land Mögliche getan zu haben, den Neuregelungen zu begegnen. Gleichzeitig sollen parallel einige wenige Änderungen in anderen Gesetzen vorgenommen werden. Ich nenne beispielhaft ode – 49. Sitzung – Mittwoch, 9. November 2022 das KIT-Gesetz. Hier soll die Möglichkeit der Regelungen zum Bauverfahren flexibilisiert werden. Angehörige des KIT sollen dem Aufsichtsrat angehören dürfen, so wie es bei anderen Hochschulräten auch der Fall ist. Das KIT-Weiterentwicklungsgesetz soll dem Umstand Rechnung tragen, dass auch Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren als leitende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler tätig sind. Meine Damen und Herren, im Anhörungsverfahren, insbesondere zur Frage der Uniklinika, wurden wichtige Punkte angesprochen, die die Zusammenarbeit der Einrichtungen der Hochschulmedizin betreffen. Dabei handelt es sich jedoch zum einen um personalvertretungsrechtliche Fragen, deren Regelung nicht dem UKG, sondern dem Landespersonalvertretungsgesetz vorbehalten ist. Die Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes wird im Moment geprüft. (Unruhe)
