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Dr. Gisela Splett

12.10.2022 Sitzungen 17/46

Vielen Dank auch für diese Fragen. – Die Gutachterausschüsse sind nach dem Baugesetzbuch zur Ermittlung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten verpflichtet. Das ist im Übrigen eine alte Regelung, die zunächst nichts mit der aktuellen Grundsteuerreform zu tun hat. Die Pflicht zur Feststellung der Bodenrichtwerte durch die Gutachterausschüsse besteht seit Jahrzehnten als deren originäre gesetzliche Aufgabe. Die Gutachterausschüsse sind von der Finanzverwaltung unabhängige, ortskundige Sachverständigengremien, die die Gegebenheiten vor Ort, die Gegebenheiten der Grundstücke, die städtebaulichen Vorgaben und die Marktsituation kennen. Gerade weil die Finanzverwaltung selbst die Bodenrichtwerte bei der Besteuerung zugrunde legt, steht es ihr auch nicht zu, die Arbeit der Gutachterausschüsse zu bewerten oder auf diese einzuwirken. Auch deshalb werden die Bodenrichtwerte als Bewertungsmaßstab allgemein anerkannt. Bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte müssen die Gutachterausschüsse die Bestimmungen des Baugesetzbuchs und der Immobilienwertermittlungsverordnung einhalten. Dabei sind sie auch angehalten, die Bodenrichtwertzonen möglichst homogen zuzuschneiden und auf Besonderheiten oder auch Einschränkungen, was das Maß der baulichen Nutzung angeht, Rücksicht zu nehmen. Lagebedingte Wertunterschiede innerhalb einer Bodenrichtwertzone dürfen grundsätzlich nicht mehr als 30 % betragen. Aufgrund des gesetzlichen Auftrags der Gutachterausschüsse und der gesetzlichen Vorgaben gibt es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Verwendung der Bodenrichtwerte im Besteuerungsverfahren keine Zweifel, dass diese grundsätzlich einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Im Vorfeld der Grundsteuerreform hat die Finanzverwaltung in Zusammenarbeit mit dem für die Gutachterausschüsse zuständigen Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen die Gutachterausschüsse noch mal hinsichtlich der Bedeutung der Bodenrichtwerte im neuen Bewertungssystem sensibilisiert. Es wurden die Gutachterausschüsse angeschrieben, die Kommunen regelmäßig mit Informationen versorgt. Es wurden die Anforderungen an die Bodenrichtwerte für die anstehende Hauptfeststellung zusammengefasst und diesen Ausschüssen zur Verfügung gestellt. Es liegen jetzt fast überall Bodenrichtwerte vor, sodass die Bürgerinnen und Bürger ihre Erklärungen auch abgeben kön- (Staatssekretärin Dr. Gisela Splett) nen. Leider müssen derzeit vereinzelt noch auf den Seiten der jeweiligen Gutachterausschüsse die Daten abgerufen werden. Wir gehen aber davon aus, dass auch diese Richtwerte bald komfortabel im System abrufbar sein werden. An dieser Stelle möchte ich all denen danken, die dazu beigetragen haben, dass wir jetzt so weit sind, was die Bodenrichtwerte und ihre digitale Verfügbarkeit angeht. Wenn es aber im Übrigen trotzdem Fragen zu einzelnen Bodenrichtwerten gibt, dann kann man sich natürlich an die kommunalen Gremien wenden. Es hilft weniger, wenn man mit solchen Fragen an das Finanzamt herantritt, sondern sinnvollerweise wendet man sich an die Gremien vor Ort. Wenn dann die Bürgerinnen und Bürger mit dem ermittelten Wert nicht einverstanden sind und die Auffassung vertreten, dass der tatsächliche Wert ihres Grundstücks erheblich davon abweicht, dann gibt es die Möglichkeit, dies mittels eines Gutachtens nachzuweisen. Dann wird anstatt des typisierten Wertes dieser gutachterlich ermittelte Wert der Grundsteuer zugrunde gelegt. Diese Möglichkeit gibt es übrigens nur in Baden-Württemberg, obwohl die Bodenrichtwerte in fast allen Bundesländern für die Grundsteuer eine wichtige Rolle spielen.

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