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Daniel Born

21.07.2022 Sitzungen 17/44

Wer sich bei der Mündlichen Anfrage unter Ziffer 7 gefragt hat, was der Entenpfuhl ist, kann die Kollegen Sturm, Dr. Baumann oder Born fragen – oder uns einfach im Sommer im schönen Schwetzingen besuchen. (Heiterkeit des Abg. Thomas Hentschel GRÜNE) Ich rufe Tagesordnungspunkt 5 auf: Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes – Drucksache 17/2777 Das Wort zur Begründung erteile ich Frau Ministerin Gentges. (Ministerin Marion Gentges fährt das Redepult her- unter.) Ministerin der Justiz und für Migration Marion Gentges: Ich schaffe erst mal Sicht. Verehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf sieht eine Anpassung der in § 5 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes geregelten rechtlichen Grundlagen für die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten vor. Anlass ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Die Rechtsprechung bestätigt die inhaltlichen Regelungen, die in Baden-Württemberg für die Beurteilungen von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gelten. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber neue Anforderungen an die formale Struktur dieser Regelungen entwickelt. Grundlegende Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen müssen danach in Rechtsnormen geregelt werden und dürfen nicht länger Verwaltungsvorschriften vorbehalten bleiben. Dabei hat der Gesetzgeber das Beurteilungssystem festzulegen, und der Gesetzgeber muss anordnen, dass am Ende der Beurteilung ein zusammenfassendes Gesamturteil gebildet wird. eriode – 44. Sitzung – Donnerstag, 21. Juli 2022 Alles Weitere – also die Einzelheiten – kann in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Bislang sind in § 5 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes zwar wesentliche Grundlagen des Beurteilungswesens festgelegt; die genaue Ausgestaltung erfolgt jedoch in einer Verwaltungsvorschrift. Das ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nur noch für eine Übergangszeit ausreichend, sodass wir das System anpassen müssen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf schaffen wir eine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung. Außerdem wird die Bildung eines Gesamturteils vorgegeben. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Die Einzelheiten des Beurteilungsrechts werden in der noch zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt werden. Insofern haben wir auch nicht vor, das bewährte System in Baden-Württemberg zu ändern. Wir stimmen uns aber eng mit den Betroffenen, den Gerichten und Staatsanwaltschaften ab, um den Bedürfnissen der Praxis so gut wie möglich gerecht zu werden. Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf reagieren wir auf eine Vorgabe der dritten Gewalt, damit unser Beurteilungssystem auch künftig rechtlich tragfähig ist, gerade mit Blick auf die große Bedeutung, die Beurteilungen bei der Sicherung des Prinzips der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes zukommt. Ich hoffe daher auf Ihre Unterstützung in den weiteren Beratungen und bedanke mich herzlich für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei der CDU und Abgeordneten der Grünen)

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