Elke Zimmer
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, lieber Kollege Reith! Die Lärmschutzwand an der B 27 bei Hüfingen: Lassen Sie mich einen Blick zurückwerfen, um was für eine Lärmschutzwand es sich überhaupt handelt. Es geht um den Ausbau der B 27 – Sie haben es gerade schon gesagt – und die aktiven Lärmschutzmaßnahmen, die insbesondere die Einwohnerinnen und Einwohner von Hüfingen betreffen, die an der B 27 und ziemlich direkt in deren Nähe wohnen. Eigentlich war nach der 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung dort ein Lärmschutzwall mit einer Höhe von 9 m vorgesehen. Die Gemeinde Hüfingen wollte aber mehr Lärmschutz für ihre Bürgerinnen und Bürger und hat strengere Vorschriften nach der DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau – angelegt, und dann hat man gerechnet. Nach dieser DIN braucht es eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 12,5 m, also 3,5 m höher, als gesetzlich eigentlich vorgeschrieben wäre. Die Gemeinde hat aber gesagt, sie wolle das unbedingt haben und trage auch die Mehrkosten in Höhe von etwa 20 %. Dadurch, dass die Bebauung dort relativ nah heranreicht, war klar, dass die Vereinbarung auch beinhaltet, dass diese Lärmschutzwand möglichst platzsparend und möglichst naturnah sein solle. Dann hat man erst über eine Steilwallkonstruktion nachgedacht und hat das auch beim Bund beantragt, aber der Bund hat dafür keine Genehmigung erteilt. Damit die Lärmschutzwand trotzdem wenigstens platzsparend und auch optisch einigermaßen ansprechend ist, hat man dann auf einer Länge von 336 m eine parabolisch gekrümmte Lärmschutzwand entworfen, wie man sie ja heute auch sieht. Die geht sozusagen nach oben dann einfach ein Stück vor. Wegen dieser Krümmung und dadurch, dass der Schall durch diese Krümmung anders eingefangen wird, hat diese Lärmschutzwand eine Höhe von nur 7,3 m. Noch einmal zum Vergleich: 12,5 m wären es eigentlich gewesen. So viel zur Historie, warum es überhaupt zu dieser – ich sage es jetzt einmal so – eigenartig gekrümmten Lärmschutzwand kam. Nach der Fertigstellung im Jahr 2020 wurden Risse in den Betonfertigteilen festgestellt, die über die Grenze dessen, was man üblicherweise tolerieren würde, hinausgingen. Man hat sich dann auf die Suche nach den Ursachen gemacht, warum das Bauwerk schon Risse hat, und hat festgestellt, dass die Bewehrung zum Teil an den falschen Stellen ist und die Dicke des Betons über den Bewehrungsstücken zum Teil zu gering ist. Das ist ein erheblicher Ausführungsmangel. Diese Bogenelemente wurden in einem Betonfertigteilewerk hergestellt – eigentlich eine Konstruktion, die qualitativ deutlich bessere Ergebnisse bringt, als wenn direkt auf der Baustelle betoniert wird, weil man einfach eine kontrolliertere Umgebung hat, da (Staatssekretärin Elke Zimmer) Witterungseinflüsse wegfallen. Aber es ist, wie es ist: Die Mängel sind da. Die Ausführung entspricht vor allem nicht den statischen Vorgaben. Die auftragnehmende Firma, also die beauftragte Baufirma, hätte eigentlich vor dem Einbau der Betonelemente eine Qualitätssicherung machen müssen, also entsprechende Kontrollen, ob denn tatsächlich ordnungsgemäß bewehrt wurde und der Beton in ordnungsgemäßer Dicke aufgetragen ist. Nach wie vor ist nicht geklärt, warum diese Qualitätssicherung im Betonteilewerk nicht funktioniert hat. Der Auftraggeber, in diesem Fall das Regierungspräsidium Freiburg im Auftrag des Bundes als Bauherr, hat aber bauvertraglich auch das Recht auf eine mängelfreie Ausführung. Bei Mängeln hat der Auftragnehmer, sprich die Baufirma, diese zu beseitigen. Im ersten Schritt wird dazu die Vorlage eines Mängelbeseitigungskonzepts angefordert. Diesem muss dann der Auftraggeber, hier also das Regierungspräsidium, zustimmen. Dieses Konzept hat das Regierungspräsidium mehrmals eingefordert, aber es liegt nach wie vor nicht vollständig vor. Deshalb kann ich auf Ihre zweite Frage leider noch keine abschließende Antwort geben. Denn die Dauer und der Umfang von Sanierungsmaßnahmen können erst dann realistisch abgeschätzt werden, wenn dieses abgestimmte Mängelbeseitigungskonzept vorliegt. Aktuell prüfen Ingenieure nach wie vor statische Fragen. Denn es geht auch um Sicherheit; es geht beispielsweise um Sicherheit, wenn Schnee liegt, um die Frage, ob die Schneemenge in Zentimetern Schneehöhe, die sicher getragen werden können muss, tatsächlich getragen werden kann. Im Moment wird auch geprüft, bei wie vielen dieser Elemente jetzt wirklich Mängel in einem Umfang vorliegen, bei dem die statische Sicherheit nicht gewährleistet werden kann. Ende Juli wird es dazu ein abschließendes Gespräch geben, und dann haben wir hoffentlich bald das erste Ergebnis dieser Abklärung. Dann kann im zweiten Schritt geklärt werden, wie die Sanierung stattfinden kann, bzw. im äußersten Fall muss dann geklärt werden, ob eine Sanierung überhaupt stattfinden kann oder ob es – das ist wirklich der alleräußerste Fall – tatsächlich einen Ersatzneubau bräuchte. Ein solcher Ersatzneubau wäre aber mit erheblichen Kosten für den Auftragnehmer – sprich für die Baufirma – verbunden. Vor allem würde es für die Bürgerinnen und Bürger in Hüfingen noch einmal eine Baustelle bedeuten und noch einmal eine Zeit, in der sie gar keinen Lärmschutz hätten. Daher ist das oberste Ziel, zügig ein Konzept für die Sanierung zu entwickeln und dieses dann auch zügig umzusetzen, sodass wir dann eine statisch, aber auch optisch einwandfreie Lärmschutzwand haben; denn beides hat in diesem Fall eine Rolle gespielt. Das Ziel ist, dann eine mängelfreie Ausführung zu haben. Es darf nicht sein, dass der Bund Nachteile hat und wir, wenn wir dies nur ein Stück weit machen, dann in wenigen Jahren noch mal über eine Sanierung der Sanierung nachdenken müssen. Vielmehr brauchen wir jetzt dieses anerkannte Mängelbeseitigungskonzept. Hier ist der Auftragnehmer gefordert, sprich das Betonteilewerk. Ein Ersatzneubau hätte immense Kosten zur Folge. Dariode – 44. Sitzung – Donnerstag, 21. Juli 2022 her ist das hoffentlich Ansporn genug, dass hier jetzt über eine vernünftige Sanierung nachgedacht wird, damit es im Zweifel eben nicht zu diesem Ersatzneubau kommt.
