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Dr. Wolfgang Reinhart

22.06.2022 Sitzungen 17/40

Nun erteile ich zur ersten Beantwortung der Wirtschaftsministerin das Wort. Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut: Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Lieber Herr Dr. Erik Schweickert, ich glaube, wir müssen hier mit einigen Missverständnissen aufräumen, die meinem Gefühl nach und auch der Art der Fragestellung zufolge in den letzten Wochen entstanden sind. (Ministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut) Anfang Februar dieses Jahres habe ich hier an dieser Stelle erklärt – wie Sie es auch zitiert haben –, dass wir eine intensive Prüfung – es war der erklärte Wille, diese Flexibilisierung zu ermöglichen – durchführen. Ich kann Ihnen jetzt gern erläutern, was in dieser Zeit im Wirtschaftsministerium passiert ist. Denn – ich kann Ihnen sagen, wir haben wirklich keinen Stein auf dem anderen gelassen – wir haben mit aller Kraft geprüft, ob und, wenn ja, wie der vom Bund erst eine Woche vorher für uns eröffnete Spielraum im Rahmen der Soforthilfe in Baden-Württemberg genutzt werden kann. Herr Dr. Schweickert, Sie haben die anderen Bundesländer angesprochen: Hier gibt es ein ganz unterschiedliches Bild. Einige Bundesländer haben es getan; wir wissen nicht, auf welcher Grundlage. Andere haben sich, genau wie Baden-Württemberg, rechtstreu an die Verwaltungsvereinbarung gehalten, die wir mit dem Bund unterzeichnet haben. Diese Prüfung haben wir durchgeführt. Ich habe getan, was ich gesagt habe. In Abstimmung mit der L-Bank, dem Landesfinanzministerium und dem Bundeswirtschaftsministerium habe ich nach einem Weg gesucht, der einerseits den Ansprüchen unserer Wirtschaft genügt, aber andererseits – dazu bin ich als Regierungsmitglied auch verpflichtet – ebenfalls die Ansprüche an einen funktionsfähigen und vor allem rechtmäßig handelnden Staat erfüllt. Lassen Sie mich die Gesamtsituation noch einmal rekapitulieren: Bei der Soforthilfe handelt es sich um ein Bundesprogramm, das wir, das Land, umgesetzt und ergänzt haben. In der Verwaltungsvereinbarung des Bundes wurden die Förderbedingungen festgelegt, auch die zum Betrachtungszeitraum. Daran sind wir, das Land, vertraglich gebunden. Wir haben erst im Januar dieses Jahres, also knapp zwei Jahre – das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen – nach Beendigung des Programms, vom Bund eine abweichende Einschätzung bekommen. Es steht nun im Ermessen der Länder, eine zusätzliche Wahlmöglichkeit beim Betrachtungszeitraum zu gewähren. Sie wissen: Nach der Soforthilfe kamen die Überbrückungshilfen. Die Soforthilfe war ja dann auch abgeschlossen. Keinesfalls war es so, dass der Bund den Ländern damit eine Möglichkeit eröffnet hat, die einfach hätte ergriffen werden können. Ganz im Gegenteil: Vom Bund wurden ganz enge Grenzen gezogen. Der Bund hat klargestellt, dass der Spielraum nur zur Verringerung etwaiger Rückzahlungsbedarfe genutzt werden darf und für den Beginn des Betrachtungszeitraums auch lediglich auf den Ersten des Monats der Antragstellung abgestellt werden kann. Vor allem steht die Nutzung des Spielraums in der Verantwortung der Länder insbesondere unter dem Vorbehalt, dass diese nachträgliche Anpassung der Verwaltungspraxis rechtlich zulässig ist. In diesem Zusammenhang stand insbesondere infrage – und musste deshalb von uns geprüft werden –, ob die vorgesehene nachträgliche Gewährung des Wahlrechts in den vom Bund eng gesteckten Grenzen mit dem im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist. riode – 40. Sitzung – Mittwoch, 22. Juni 2022 Es hat sich jetzt herausgestellt, dass dies leider nicht der Fall ist. Denn es würde – so das vorliegende Rechtsgutachten, das wir eingeholt haben – zu einer Ungleichbehandlung der Unternehmen mit Rückzahlungsbedarf und der Unternehmen ohne Rückzahlungsbedarf kommen. Einen hinreichenden Sachgrund für diese Ungleichbehandlung gibt es nicht. Jetzt liegt es natürlich nahe, zu sagen: „Dann gewähren Sie doch – die Refinanzierung durch den Bund hin oder her – allen Unternehmen ein entsprechendes Wahlrecht, und wer dadurch nachträglich Anspruch auf eine höhere oder überhaupt auf eine Soforthilfe hat, erhält eine Nachzahlung.“ Auch das habe ich selbstverständlich prüfen lassen. Die Kanzlei kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass dieser Weg aus zuwendungsund haushaltsrechtlichen Gründen ausscheidet, also rechtswidrig ist. Denn der Zweck, für den die Mittel bereitgestellt wurden – der Ausgleich von coronabedingten Liquiditätsengpässen und die Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage im Frühjahr 2020, als die Soforthilfe ja auch in Anspruch genommen werden konnte –, kann im Jahr 2022 nicht mehr erreicht werden. Das eindeutige Ergebnis der Prüfung ist also: Die nachträgliche Flexibilisierung des Betrachtungszeitraums ist aus rechtlichen Gründen leider nicht möglich. Sofern Sie nun darauf abzielen, lieber Herr Dr. Schweickert – – Sie haben ja die Frage gestellt: Warum hat der Prüfprozess so lange gedauert? Eben deswegen – das möchte ich einfach noch mal betonen –, weil es uns ein großes Anliegen war, diese Wahlmöglichkeit für die Unternehmen in Baden-Württemberg – zusätzlich zu den vielen Programmen, die wir, das Land, gestemmt haben – – Denn in der Summe haben wir die Unternehmen in unserem Land mit mehr Landesgeld unterstützt, als das jedes andere Bundesland in der Bundesrepublik Deutschland für seine Unternehmen getan hat. Wir haben deshalb alle Möglichkeiten überprüft, um diese Flexibilisierung mit aller Kraft zu erreichen. Deshalb ist in Anbetracht der Situation und der Dimension der Zeitaufwand von weniger als vier Monaten meiner Ansicht nach als eher gering einzuschätzen – und nicht als zu lang, wie Sie es hier ja auch angebracht haben. Es war ein angemessenes Zeitfenster. Ich möchte Ihnen noch mal deutlich machen, was alles passiert ist: verwaltungsinterne Prüfung, dann die vergaberechtskonforme Beauftragung des Rechtsgutachtens unter Beachtung der erforderlichen Fristen. Dann musste das Gutachten erstellt werden, das von der Komplexität und den verfassungsrechtlichen Fragestellungen geprägt war. Insgesamt war es aufgrund des Umfangs und der enormen Komplexität auch des Prüfauftrags somit nicht möglich, den Zeitaufwand für die Prüfung noch weiter zu verringern. Bitte lassen Sie mich abschließend noch mal betonen, wie ich es auch vor gut vier Monaten an dieser Stelle getan habe: In den letzten beinahe zweieinhalb Jahren hat die Landesregierung wirklich alles, was möglich ist, getan, um die Unternehmen und die Selbstständigen bei uns im Land in der Pandemie bestmöglich zu unterstützen. Wir hatten auch keine Insolvenzwelle im Land Baden-Württemberg. Wir haben mit dem fiktiven Unternehmerlohn, den in dieser Form kein anderes Bundesland geleistet hat, die Unternehmen (Ministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut) in unserem Land unterstützt. Wir haben einen bestimmten Bereich der Personalkosten – da beziehe ich mich jetzt nur auf die Soforthilfe – finanziert, den fiktiven Unternehmerlohn dann auch in den Überbrückungshilfen – – Wir haben die Soforthilfe auch für größere Unternehmen erweitert. Wir haben ein eigenes Landesprogramm für die Hotellerie und die Gastronomie mit Landesgeld finanziert. Wir haben ein Programm für die Schausteller und die technischen Dienstleister der Veranstaltungsbranche mit Landesgeld finanziert. Auch in anderen Bereichen – Vereine, ÖPNV und, und, und – sind wir aktiv geworden. Deshalb meine ich: Unter dem Strich haben wir viel für die Unternehmen in unserem Land getan. Das ist auch die Botschaft, die ich nach außen geben werde. Und wir werden natürlich auch jetzt in der Abwicklung alles tun, dass kein Unternehmen in seiner Existenz gefährdet wird. Wir werden hier die Abwicklung entsprechend großzügig handhaben. Das habe ich aber auch schon mehrfach zugesichert. Denn es darf nicht sein, dass ein Unternehmen aufgrund von Rückzahlungen von Hilfen in existenzielle Nöte kommt.

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