Arnulf Freiherr von Eyb
Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und geehrte Kollegen! Das ist ein spannendes Thema, um das es heute geht, (Abg. Emil Sänze AfD: Das sehe ich an der Anwe- senheit in Ihrer Fraktion! „Spannendes Thema“!) auch wenn es nicht unbedingt geeignet ist, Bierzelte zu Begeisterungsstürmen zu bringen, wenn man über dieses Thema spricht. Aber es ist notwendig. Als Strafvollzugsbeauftragter meiner Fraktion liegt mir der Justizvollzug natürlich besonders am Herzen. Zu meinen Aufgaben gehört es auch – das ist die Aufgabe aller Strafvollzugsbeauftragten –, in die Anstalten hineinzugehen, um mich dort schlauzumachen: Wo klemmt es? Wo gibt es Probleme? Wo kann man möglicherweise Abhilfe schaffen? Wie kann man das in den politischen Prozess einbringen? Dabei wird mir immer wieder mitgeteilt, wie problematisch es ist, rechtlich haltbare Unterbringungen der Gefangenen zu gewährleisten. Aber auch das fehlende Personal und die enorm gestiegene Zahl psychischer Auffälligkeiten stellen die Haftanstalten vor ganz große Herausforderungen. (Abg. Anton Baron AfD: Sehr richtig, ja!) Eine Gesetzesänderung, die die vollzugliche Praxis in den Blick nimmt und Änderungen diesbezüglich ermöglicht, kann daher grundsätzlich nur begrüßt werden. Lassen Sie mich auf zwei Punkte im Einzelfall etwas näher eingehen. Neben einer Reihe redaktioneller Änderungen und notwendiger Anpassungen – die Ministerin hat ausführlich darüber berichtet – gibt es zwei Aspekte. Zum einen ist das eine Neuregelung, die die Möglichkeit schafft, Taschengeldansprüche für Bedürftige in der U-Haft zu haben. Das nimmt sich im ersten Augenblick vielleicht merkwürdig aus, aber auf den zweiten Blick ist es sehr sinnvoll. Es soll dafür gesorgt werden, dass Menschen, die keine Familie haben, die bedürftig sind und möglicherweise eben auch Grundbedürfnisse haben, die sie befriedigen müssen, (Arnulf Freiherr von Eyb) nicht gleich von Anfang an in irgendwelche subkulturellen Verflechtungen eingebunden werden, aus denen sie nicht wieder herauskommen. In anderen Ländern oder Bundesländern – in Berlin, in Sachsen – wurde das schon mit großem Erfolg praktiziert. Aber auch die Gesetzesänderung in Bezug auf die großzügigere Unterbringung von Gefangenen in Mehrbettzimmern ist jetzt geregelt. Das muss man sich etwas genauer anschauen. Wie eingangs bereits erwähnt, stellen räumliche Engpässe viele Justizvollzugsanstalten vor große Herausforderungen, zumal alte Anlagen zusätzlich oft dem Denkmalschutz unterliegen. Ein einfacher An- oder Umbau ist also nicht ohne Weiteres möglich. Durch die beschriebene Problematik ist daher teilweise eine gemeinschaftliche Unterbringung von Gefangenen der einzig gangbare Weg. Selbstverständlich hat dies aber Grenzen – Grenzen, die unsere Verfassungen vorgeben. Nur noch einmal zur Klarstellung: Auch Gefangene haben natürlich Grundrechte. Wir hatten kürzlich den Universitätsprofessor Jörg Kinzig bei uns zu Gast; er hat ausführlich über dieses Thema referiert. Es gibt natürlich gewisse Einschränkungen, das ist klar. Aber vom Grundsatz her ist klar, dass sich auch Gefangene auf die Rechte des Grundgesetzes berufen können. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mehrmals mit dieser Frage beschäftigt. Zur Feststellung, ob die Unterbringung der Gefangenen in menschenwürdiger Weise geschieht, hat das Bundesverfassungsgericht einige Faktoren herausgearbeitet. Zum einen spielt die dem Gefangenen zugeordnete Bodenfläche eine Rolle, zum anderen die Situation der Sanitäranlagen, aber auch die Dauer des täglichen Einschlusses, die gegebenenfalls Mängel bei den ersten beiden Punkten relativeren kann. Speziell zur Mehrfachbelegung, die mithin grundsätzlich verfassungsrechtlich denkbar ist, urteilt das Bundesverfassungsgericht, dass eine räumlich abgetrennte Toilette vorhanden sein muss und dass jeder Gefangene eine Bodenfläche von 4,5 bis 5 m2 haben muss. Legt man diese Voraussetzungen der Prüfung des Gesetzentwurfs zugrunde, stehen diesem keine Bedenken entgegen. Vielmehr schafft die Neuregelung ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Wahrung der Grundrechte und auch der Vollzugsinteressen des Landes. Die gemeinsame Unterbringung bleibt die Ausnahme und ist nur möglich, wenn sie in der vollzuglichen Praxis unumgänglich ist. Durch die zeitliche Höchstgrenze von sechs Monaten ist zudem die Verhältnismäßigkeit gewahrt. Es wird auch haushalterisch mit Hochdruck an der Schaffung neuer Haftplätze gearbeitet – die Ministerin hat darauf hingewiesen, die Kollegin Evers ebenfalls. Die Mehrfachunterbringung sollte in der Zukunft nur dort möglich sein, wo es anders unter keinen Umständen geht. Aus diesem Grund kann ich meiner Fraktion nur empfehlen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Herzlichen Dank. (Beifall bei der CDU und Abgeordneten der Grünen) riode – 40. Sitzung – Mittwoch, 22. Juni 2022
