Dr. Gisela Splett
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Die Coronapandemie hat noch einmal deutlich gemacht, wie wichtig ein leistungsfähiger öffentlicher Dienst mit engagierten Beschäftigten ist. Seit mittlerweile zwei Jahren arbeiten die Angestellten und die Beamtinnen und Beamten in unseren Ämtern und öffentlichen Einrichtungen unter erschwerten Pandemiebedingungen. Sie haben in dieser Zeit eine große Gemeinschaftsleistung erbracht. Diese wichtige Arbeit gilt es zu würdigen. Mit dem vorliegenden Gesetz wollen wir die bei der Tarifeinigung vom 29. November 2021 vereinbarte Coronasonderzahlung auf die Beamtinnen und Beamten in Baden-Württemberg übertragen. Alle aktiven Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter erhalten damit Anspruch auf eine einmalige Coronasonderzahlung in Höhe von 1 300 € und Auszubildende in Höhe von 650 €. Auch Menschen, die in Teilzeit arbeiten, erhalten entsprechend ihrer Teilzeitquote einen Anspruch auf die Sonderzahlung. Diese Zahlung ist grundsätzlich steuerfrei. Voraussetzung hierfür war allerdings u. a., dass die Auszahlung bis zum 31. März erfolgt. Daher hat die Landesregierung direkt nach der Tarifeinigung veranlasst, dass die technischen Voraussetzungen für eine rechtzeitige Auszahlung geschaffen werden. Mit der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen ist es uns auch gelungen, Ende Februar im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung auszuzahlen. Mein Dank gilt an dieser Stelle den Abgeordneten. Die Coronasonderzahlung wurde im Tarifabschluss zur Abmilderung der zusätzlichen beruflichen Belastungen durch die Coronapandemie vereinbart. Eine solche Sonderzahlung kann entsprechend ihrem Ursprungsgedanken nur den aktiven Beschäftigten gewährt werden. Sie ist folglich in keinem Bundesland auch für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger vorgesehen. Übrigens bekommen auch die Rentnerinnen und Rentner aus dem öffentlichen Dienst keine Coronasonderzahlung. Gleichwohl möchte ich an dieser Stelle neben der Sonderzahlung auf die tariflich vereinbarte Entgeltsteigerung um 2,8 % hinweisen. Diese wollen wir entsprechend der langjährigen Praxis in Baden-Württemberg zeit- und wirkungsgleich zum 1. Dezember 2022 auch auf die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger übertragen. Hierfür ist ein besonderes Gesetzgebungsverfahren vorgesehen. periode – 36. Sitzung – Mittwoch, 4. Mai 2022 Der vorliegende Gesetzentwurf wurde am 7. April in den Landtag eingebracht und am 28. April im Ausschuss für Finanzen behandelt. Ich habe mich gefreut, dass der Ausschuss für Finanzen dem Landtag einstimmig empfohlen hat – dem haben also alle zugestimmt –, diesem Gesetzentwurf zuzustimmen. Durch die Gewährung der Coronasonderzahlung entstehen einmalige Mehrausgaben von rund 240 Millionen €. Davon entfallen rund 210 Millionen € auf das Land, rund 30 Millionen € auf den kommunalen Bereich. Im Rahmen einer vorausschauenden und verantwortungsbewussten Haushaltsplanung wurde für anstehende Tarif- und Besoldungserhöhungen Vorsorge getroffen. Damit ist gewährleistet, dass die Kosten für die Gewährung der einmaligen Coronasonderzahlung, die auf den Landeshaushalt entfallen, vollumfänglich finanziert werden können. (Beifall bei den Grünen und des Abg. Tobias Wald CDU – Abg. Tobias Wald CDU: Das ist vorausschau- ende Finanzpolitik!) Ich schließe mit einem Dank an die Beschäftigten in unseren Behörden, an die Beamtinnen und Beamten, aber natürlich auch an die vielen Angestellten. Ich freue mich jetzt über die sich abzeichnende Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf. Vielen Dank. (Beifall bei den Grünen – Vereinzelt Beifall bei der CDU)
