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Dr. Gisela Splett

06.04.2022 Sitzungen 17/34

In der Tat war es von Anfang an Zielsetzung, diese Reform aufkommensneutral umzusetzen. Wir haben auch schon im Gesetzgebungsverfahren deutlich gemacht, dass dies das Ziel ist. Wir haben aber auch damals schon darauf hingewiesen, dass es letztendlich nicht das Land ist, das die Hebesätze festlegt, sondern dass die Festlegung des Hebesatzes eine kommunale Aufgabe ist. Das Hebesatzrecht ist in Artikel 106 Absatz 6 Satz 2 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich garantiert. Im Rahmen ihrer Finanzhoheit und -planung obliegt es den Kommunen, ihren Finanzierungsbedarf zu prüfen und zu beurteilen, was sie brauchen. Dazu gehört u. a., dass sie die Höhe des Grundsteuerhebesatzes festlegen können. Aus unserer Sicht, aus der Sicht der Landesregierung ist die kommunale Selbstbestimmung ein hohes Gut. Gleichwohl haben wir, die Landesregierung, an die Gemeinden appelliert, die aus der Neubewertung des Grundbesitzes gegebenenfalls resultierenden Abweichungen des Grundsteuermessbetragsvolumens dadurch zu korrigieren – bzw. darauf zu reagieren –, dass der Hebesatz angepasst wird. Dafür werden wir uns auch weiterhin einsetzen. Um es noch einmal zu erläutern: Die Grundsteuer wird in drei Stufen berechnet. Es gibt den Grundsteuerwert, er wird multipliziert mit der Steuermesszahl und dann eben noch mit dem Hebesatz der Kommune. Wir gehen nach wie vor davon aus, dass die Kommunen entsprechend reagieren werden. Die Kommunen haben dafür genügend Zeit. Wir starten, wie gesagt, im zweiten Halbjahr mit der Bearbeitung der Feststellungserklärungen. Wenn diese bearbeitet sind, geht das an die Kommunen. Wenn eine Kommune genügend entsprechende Steuermessbescheide hat, dann hat sie die Möglichkeit, zu berechnen, wie sie den Hebesatz anpassen müsste, um die Aufkommensneutralität auf ihrem Gemeindegebiet zu realisieren. Da die fertigen Grundsteuerbescheide erst ab Mitte 2024 versendet werden sollen, ist genügend zeitlicher Spielraum für diesen Vorgang vorgesehen.

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