Dr. Gisela Splett
Vielen Dank, Herr Abg. Fink, für die Fragen. – Ich habe so nüchtern und mit Fristen geantwortet, weil die Frage des Abg. Rösler (Abg. Dr. Markus Rösler GRÜNE: Nüchtern war!) in diese Richtung zielte. Ich kann aber natürlich auch sehr viel emotionaler über unsere Landesgrundsteuer reden; denn wir sind davon überzeugt, dass wir ein Modell gewählt haben, das mutig, ökologisch, innovativ, transparent, verfassungsfest und gerecht ist. (Beifall bei Abgeordneten der Grünen – Abg. Dr. Markus Rösler GRÜNE: Bravo! – Oh-Rufe – Zuru- fe: Wow!) Aufgrund Ihrer Fragestellung will ich darauf natürlich auch etwas detaillierter eingehen. Mit der Frage der Verfassungskonformität haben wir uns zu Beginn des Gesetzgebungsprozesses hier auf Landesebene intensiv auseinandergesetzt. Und wir haben uns damit auseinandergesetzt, auf welche Belastungsgründe sich unser Bodenwertmodell stützt. Es sind zwei Gründe: Das eine ist das sogenannte Äquivalenzprinzip, also Gleichwertigkeitsprinzip. Leistung und Gegenleistung sollen in einem guten Verhältnis zueinander stehen. Die Leistungen der Kommunen, die in gewisser Weise in diesen Grundstücken (Staatssekretärin Dr. Gisela Splett) stecken, aber nicht durch direkte Abgaben oder Gebühren gedeckt werden, fließen in den Bodenwert ein. Insoweit ist es logisch und auch gerecht, dass man für Grundstücke in guter Lage eine höhere Grundsteuer zahlen muss als für Grundstücke in schlechter Lage. Das hat mit dem Äquivalenzprinzip und mit der bereitgestellten Infrastruktur und den eingesetzten Ressourcen der Kommunen zu tun. Daneben kann die Bodenwertsteuer aber auch auf das Leistungsfähigkeitsprinzip gestützt werden, da durch die Berücksichtigung der Bodenrichtwerte eine Anlehnung an die Verkehrswerte der reinen Grundstücke erfolgt. Der Wert gibt also die realen Wertverhältnisse und damit abstrakt auch die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen wieder. Wir haben dazu auch Gutachten eingeholt und hochrangige Verfassungsrechtlerinnen und -rechtler angehört, die uns die Verfassungskonformität bestätigt haben. Jetzt haben Sie gefragt: Ist es gerecht? Das ist noch mal eine andere Frage. Auch da werden von Kritikerinnen und Kritikern immer die üblichen Beispiele genannt; Sie haben auch in diese Richtung argumentiert: auf dem einen Grundstück das kleine Häuschen und auf dem anderen Grundstück die Villa oder gar ein Hochhaus. Da stellt sich schon die Frage: Wie realistisch ist so etwas? Es gibt die Unterscheidung in Bodenrichtwertzonen. Üblicherweise steht ein Hochhaus auf einem anderen Grundstück mit einem anderen Bodenrichtwert als das kleine Häuschen. Was die Villa betrifft, mag es diesen Umstand in gewissem Umfang geben, dass ein großes, neues, werthaltiges Haus auf einem Grundstück steht, und auf einem Nachbargrundstück steht ein altes, kleines Haus. Aber da stellt sich die Frage: Wie würden Sie das denn mit anderen Modellen in den Griff bekommen? Die anderen Modelle sind diesbezüglich auch schwierig, weil ich bei einer Gebäudebewertung in einem Massenverfahren immer mit Typisierungen arbeiten muss. Insoweit sind die Modelle, die mit den Gebäudewerten arbeiten, zum einen nicht sonderlich transparent, zum anderen verursachen sie den Bürgerinnen und Bürgern und der Finanzverwaltung mehr Aufwand. (Abg. Dr. Markus Rösler GRÜNE: Viel mehr Auf- wand!) Und sie sind streitanfällig; denn so ganz einfach ist es nicht: Die Gebäude werden in den anderen Verfahren, im Bundesmodell, nicht einzeln bewertet. Insoweit sind wir überzeugt, dass wir mit unserem Modell erstens verfassungskonform, zweitens transparent und drittens gerecht sind, weil wir auf den klar ermittelbaren Wert des Grundstücks abstellen. (Beifall bei Abgeordneten der Grünen – Abg. Dr. Markus Rösler GRÜNE: Sehr gut!)
