landtag-bw.de ↗

Dr. Wolfgang Reinhart

10.03.2022 Sitzungen 17/32

Bitte sehr, Frau Ministerin. Sie haben das Redepult zur Beantwortung dieser Mündlichen Anfrage für sich. Ministerin für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Thekla Walker: Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Lieber Herr Schweickert, über das Thema haben wir heute auch schon in der Aktuellen Debatte gesprochen. Da ging es auch ganz zentral um die Frage der Versorgungssicherheit. Die wesentlichen Punkte dazu, was im Moment alles passiert, um die Versorgung sicherzustellen, habe ich schon genannt: LNG-Einkäufe und vieles mehr. Dennoch stellt sich die Frage: Was passiert eigentlich, wenn das jetzt alles nicht mehr tragen sollte oder wenn z. B. von russischer Seite – selbst wenn die Bundesregierung es nicht will – plötzlich der Entschluss käme, die Versorgung einzustellen? Deswegen ist jetzt die Frage für viele relevant und wird auch von vielen gestellt: Was mache ich dann, oder was passiert dann eigentlich? Deswegen danke ich Ihnen für die Frage. Ich brauche bestimmt keine 20 Minuten, um sie zu beantworten. Doch wer weiß, was sich daraus noch ergibt. Zunächst würden in so einem Fall die Fernleitungsnetzbetreiber, die für Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgungssysteme zuständig sind, § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes konsultieren. Sie müssen dann auf der Basis der gesetz- (Ministerin Thekla Walker) lichen Grundlagen, die dafür geschaffen worden sind, abgestuft vorgehen. Die erste Stufe wäre dann, sogenannte netzbezogene Maßnahmen durchzuführen, also Schaltungen. Das sind noch keine marktbezogenen Maßnahmen. Wenn die nicht ausreichen, folgen marktbezogene Maßnahmen. Hier würden quasi Unternehmen mit sogenannten abschaltbaren Verträgen von der Gaslieferung getrennt. Wer den Begriff „abschaltbare Verträge“ noch nicht gehört hat – aber das wissen die Gaskunden –, dem sage ich: Das sind besondere Verträge, nach denen auch weniger Gebühren, Netzentgelte verlangt werden, weil diese Verträge eben auf dieser Basis abgeschlossen werden. Solche Verträge müssen abgeschlossen werden, weil die Netzbetreiber von Fernleitungen im Zweifel zusichern müssen, dass eine bestimmte Versorgung immer sichergestellt ist. Dazu gibt es eine gesetzliche Verpflichtung. Die kann natürlich nur erfüllt werden, wenn das Portfolio so aufgestellt ist. Wenn die dann nicht ausreichen – das wäre dann die zweite Stufe –, kommen die übrigen Kunden in Betracht. Dazu gibt es im Bundesrecht weitere Regelungen, die sich an die Gasversorgungsunternehmen wenden. Dann würde aber auch die Bundesregierung nach einer Rechtsverordnung den Krisenfall ausrufen und damit insbesondere der Bundesnetzagentur – das ist dann der wichtigste Player in einem solchen Notfall – die Aufgabe des Krisenmanagements übertragen. Die müsste dann sozusagen im Benehmen mit den Fernleitungsnetzbetreibern, mit den Gasversorgern das Management übernehmen. Vorrangiges Ziel ist dabei die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Gas. Jetzt komme ich gleich dazu, was das im Einzelnen bedeutet, und zwar insoweit konkret zum Buchstaben a der Fragestellung. Das betrifft § 53a des Energiewirtschaftsgesetzes, der „geschützte Kunden“ definiert. Danach hatten Sie ja gefragt. Diese müssten so lange mit Gas beliefert werden, wie es wirtschaftlich zumutbar ist. „Geschützte Kunden“ sind danach Letztverbraucherinnen und -verbraucher mit sogenannten Standardlastprofilen. Das sind eher Abnehmer von geringeren Mengen, Haushaltskundinnen und -kunden, soziale Dienste – z. B. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen –, Teile der öffentlichen Verwaltung, Polizei, Feuerwehr, Fernwärmeanlagen, die Fernwärme an Haushaltskundinnen und -kunden liefern. Dazu gehören auch kleinere Handwerks- und Handelsbetriebe, wenn sie eben Erdgas nach diesem Standardlastprofil beziehen. Also ja, die gehören sozusagen zu dieser letzten Schutzkategorie genauso dazu wie entsprechende Unternehmen des Lebensmittelhandwerks und des Lebensmitteleinzelhandels. Danach hatten Sie ja auch explizit gefragt. Daraus ergibt sich – das betrifft den Buchstaben b der Frage –, dass laut § 53a des Energiewirtschaftsgesetzes zugleich andere Gasverbraucher vorrangig abzuschalten sind. Wir hatten ja heute Morgen schon die Debatte, was unter Umständen ein Embargo oder ein Stopp der Lieferungen für unsere Industrie bedeutet. Die wäre dann nämlich genau davon betroffen. Die würde im Prinzip als Erste abgeschaltet werden – mit allen Konsequenzen. iode – 32. Sitzung – Donnerstag, 10. März 2022 Das ist natürlich keine triviale Angelegenheit, sage ich jetzt einmal. Das gilt insbesondere für industrielle Gasverbraucher, für große, aber auch für sonstige Gewerbekunden, die nicht über ein standardisiertes Lastprofil verfügen. Darüber hinaus gibt es noch Sonderregelungen für systemrelevante Gaskraftwerke. Deren Versorgung steht quasi unter dieser letzten Schutzschale, wenn man so will, soweit sie Betreiber des Gasfernleitungsnetzes beliefern müssen. Da sollte es ebenfalls nicht zu Einschränkungen kommen. Das ist jetzt einmal grob das, was der Gesetzgeber für diesen Notfall vorgesehen hat. Selbstverständlich müssen da auch die Länder dann, wenn es zu diesem Krisenstab kommt, wenn es zu solchen Lenkungsgruppen kommt, einbezogen werden. Das trifft besonders auf stark betroffene Bundesländer zu. Ich kann Ihnen sagen, dass da jetzt schon Konsultationen stattfinden und erste Gespräche und Treffen dazu bereits terminiert sind. Wir sind natürlich noch nicht in einer Notfalllage, aber wir müssen jetzt ganz zentral diese Szenarien vorbereiten.

Alle Reden von Dr. Wolfgang Reinhart Protokoll ↗