Elke Zimmer
Herr Präsident! Lieber Herr Schweickert, herzlichen Dank für diese Frage. Ich weiß auch selbst aus meinem Wahlkreis: Bei Baustellen ruckelt es halt immer mal wieder. Denn eine Baustelle ist natürlich eine Belastung für die Menschen und die Unternehmen, die als Anlieger davon betroffen sind. Ganz prinzipiell ist es aber so, dass die Straßenbauverwaltung vor einer Straßenbaumaßnahme die zuständigen Straßenbaulastträger und die Gebietskörperschaften anhört. Sie stimmt sich da vor allem mit den Gemeinden ab, die dann in ihren Amtsblättern über die Baumaßnahme informieren. Da wird auch die Umleitung abgestimmt. Denn die Gemeindeverwaltungen wissen im Regelfall am besten zum einen, wer betroffen ist, zum anderen, wie man am besten die Umleitung macht, und kennen einfach die örtlichen Gegebenheiten am allerbesten. In der Regel – Ausnahmen mag es immer mal geben, aber das ist die Regel – werden unmittelbar von der Sperrung betroffene Betriebe direkt angesprochen und sonstige Anlieger beispielsweise über Wurfzettel informiert: zur Dauer der Sperrung, zur Art der Maßnahme. Dazu, wie das jetzt konkret stattfindet, gibt es kein festgelegtes Schema, sondern das wird immer im Einzelfall entschieden. Ganz oft gibt es z. B. direkte Gespräche; Tankstellenbesitzer, Inhaber von großen Supermärkten, also gerade Betriebe, die auf viel Publikumsverkehr angewiesen sind, der motorisiert kommt, werden meist direkt angesprochen, damit im gemeinsamen Gespräch eine Lösung gesucht werden kann. Manchmal kann es auch öffentliche Informationsveranstaltungen geben; gerade dann, wenn viele Anlieger betroffen sind, gibt es da einfach eine öffentliche Veranstaltung, in der Informationen bekannt gemacht werden. Wenn der Baulastträger das Land ist, übernimmt das die Straßenbauverwaltung, wenn der Baulastträger die Kommune ist, übernimmt das im Regelfall die Kommune. Die Anlieger erhalten so die relevanten Informationen über Dauer, Zeit und Umfang der Maßnahme, iode – 32. Sitzung – Donnerstag, 10. März 2022 damit sie sich auf die Sperrung einrichten können. Das ist der erste Schritt. Der zweite Schritt, wenn es dann läuft und wenn die Sperrung einfach lange dauert, ist die Frage der Entschädigung, die Sie angesprochen haben. Die Rechtsprechung sagt, dass Baumaßnahmen von den unmittelbar und den mittelbar betroffenen Anliegern und auch den Betrieben grundsätzlich hinzunehmen sind. Die Erklärung dafür lautet: Die profitieren auch von der Straße; denn wenn es diese Straße nicht gäbe, käme ja niemand zu ihnen hin. Das gilt tatsächlich nicht nur für ein Hinnehmen, sondern auch für Einschränkungen, die entstehen, auch für Einschränkungen, die vermögensrechtlicher Art sind, beispielsweise indem weniger Umsatz gemacht wird. Die Frage ist natürlich: Was ist jetzt zumutbar, und wann kann da eine Entschädigung infrage kommen? Die Entschädigung kommt nach dem Straßenrecht – Straßengesetz und Fernstraßengesetz sind hier die Rechtsgrundlagen – nur bei vorübergehenden Straßensperrungen von längerer Dauer infrage. Es gibt vier Voraussetzungen, wann eine Entschädigung infrage kommen kann: Erstens: Zufahrten und Zugänge müssen durch die Straßenbauarbeiten unterbrochen oder erschwert werden. Zweitens: das Ganze für längere Zeit. Drittens dürfen Behelfsmaßnahmen keine wesentliche Entlastung bringen, und viertens muss die wirtschaftliche Existenz des anliegenden Betriebs gefährdet sein. Wenn es nur eine kurze Unterbrechung ist, muss das entschädigungslos hingenommen werden. Dann gibt es noch die Unterscheidung, ob es sich um einen eher kleineren oder einen größeren Betrieb handelt. Bei kleineren Betrieben kann es sein, dass man schon nach wenigen Wochen sagt: Das wird jetzt allmählich unzumutbar. Ein Beispiel ist eine kleine Bäckerei, die nur ein, zwei Angestellte hat. Bei größeren Betrieben kann die Unterbrechung durchaus auch mehrere Monate dauern, bis man dann irgendwann sagt: Jetzt ist es aber allmählich unzumutbar. Die Entschädigung kommt nur dann infrage, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet ist, das heißt, wenn längerfristig keine volle Kostendeckung erzielt wird. Die Entschädigung geht dann auf die Existenzsicherung; es ist kein vollständiger Ausgleich des wirtschaftlichen Verlusts. Ob eine Entschädigung tatsächlich in Anspruch genommen werden kann, ist immer eine Einzelfallprüfung. Es gibt also keine Art Raster, bei dem ich sozusagen einen Haken machen und sagen kann: Das ist jetzt genau mein Fall. Es handelt sich vielmehr immer um eine Einzelfallprüfung. Deshalb muss jeder Einzelfall angezeigt und dann überprüft werden. Bei kommunalen Straßen sind es die Kommunen, die das überprüfen, und bei Landes- oder Bundesstraßen wäre das Regierungspräsidium die passende Adresse, wenn es dann eben um solche Fragen geht. Da wird dann einfach die entsprechende Einzelfallprüfung stattfinden.
