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Wilfried Klenk

10.03.2022 Sitzungen 17/32

Herr Präsident, lieber Kollege Weinmann! Jetzt bin ich möglicherweise der falsche Ansprechpartner. Wir haben gedacht, Sie unterstellen unserer Polizei, verbotenerweise Tests durchzuführen, (Heiterkeit des Abg. Dr. Erik Schweickert FDP/DVP) was wir aber gar nicht tun. Die Antwort lautet ganz einfach: Stand heute führt die Polizei vor der Überführung einer festgenommenen Person in eine JVA keinen Coronatest durch. Vielmehr wird – jetzt kommt das Entscheidende – innerhalb der Justizvollzugsanstalten durch entsprechende Quarantäneregelungen, die es in einer JVA gibt, oder durch Testungen verhindert, dass eine Covid-19-Infektion unerkannt bleibt und dass sich das Virus innerhalb der Anstalt entsprechend ausbreiten könnte. So, wie wir das einschätzen, ist das auch der richtige Ansatz. Einerseits führt auch eine Infektion mit dem Coronavirus nicht automatisch dazu, dass eine Person die Haft nicht antreten kann bzw. muss. Die Entscheidung über einen etwaigen Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit obliegt – das wissen Sie selbst besser als ich – nach § 455 der Strafprozessordnung der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde bzw. dem Jugendrichter als Vollstreckungsleiter. Jetzt sage ich Ihnen dazu: Freilich teilen es die Polizistinnen und Polizisten gegenüber den Mitarbeitenden der Justizvollzugsanstalt mit, sollte bei einer Person auch nur der Verdacht auf eine Infektion vorliegen bzw. die Person schon irgendwelche Symptome aufzeigen. Diese haben dann die notwendigen Schritte zur Abklärung einzuleiten. Wie gesagt: in der JVA. Andererseits kommen Personen auf völlig unterschiedlichen Wegen in die Justizvollzugsanstalt. So treten z. B. Verurteilte auch eigenständig – das wissen Sie auch – die Haft an. Oder: Bereits in Haft befindliche Personen werden durch die Justiz von einer Justizvollzugsanstalt zu einer anderen weiterverlegt. Ein Haftantritt setzt somit nicht automatisch die Einlieferung bzw. die Überstellung durch den Polizeivollzugsdienst voraus. Klar ist – da sind wir uns alle einig –: Der Infektionsschutz muss in allen Fällen gewährleistet sein. Dies funktioniert am effektivsten – diese Auffassung teilen beide, sowohl Justiz als auch wir – durch geeignete Vorkehrungen innerhalb der Justizvollzugsanstalten. Damit ist und bleibt Baden-Württemberg, was den Infektionsschutz angeht, auch innerhalb der Vollzugsanstalten auf einem – wie ich sagen möchte – hohen Niveau. Sie haben nach einer Rechtsgrundlage gefragt. Ich darf ergänzend darauf hinweisen, dass, Stand heute, keine infektionsschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen bestehen und auch ansonsten im Moment keine rechtlichen Regelungen ersichtlich sind, die es dem Polizeivollzugsdienst ermöglichen, eine Person grundsätzlich vor deren Überstellung an eine Justizvollzugsanstalt zu testen. Dabei wollen wir es eigentlich auch belassen. Wenn vonseiten der Justiz irgendwann die Erkenntnis eriode – 32. Sitzung – Donnerstag, 10. März 2022 reifen sollte, dass es besser wäre, weil doch der eine oder andere möglicherweise Infizierte eingeliefert wird, dann muss sie die entsprechenden Grundlagen schaffen. Aufgrund der, Stand heute, fehlenden Grundlagen darf der Polizeivollzugsdienst keine Testungen vornehmen.

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