Dr. Rainer Podeswa
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Der vorliegende Staatsvertrag hat sich zum Ziel gesetzt, zur Stärkung der Barrierefreiheit in den Medien entsprechende Vorgaben aus EU-Richtlinien umzusetzen, um den Interessen von Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen, und ist von dieser Zielsetzung her zunächst zu begrüßen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass, wie bereits vorher ausgeführt, der vorgelegte Staatsvertrag Kritik sogar vonseiten der Sozialverbände gefunden hat. Der Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz formulierte am 26. Januar, dass trotz des Versprechens, Fernsehen werde barrierefrei, der Teufel hier einmal mehr im Detail stecke und die Bemühungen offensichtlich unzureichend seien. Er hat aus diesem Grund einen offenen Brief des Deutschen Behindertenrats unterstützt, in dem dieser beanstandet hat, dass die Regelungen des Vertrags hinter bundesweiten Standards zurückblieben und insoweit begründete Zweifel bestünden, ob der vorliegende Staatsvertrag überhaupt als europarechtskonform bewertet werden könne. Besonders hervorgehoben wurde auch die Kritik an den Regelungen des neuen § 99a des Medienstaatsvertrags; mein Vorredner hat das schon ausgeführt. Gerade dass die Anbieter die Nutzung nur barrierefrei gestalten können, sofern sie dies nach Maßgabe des Anhangs VI der betreffenden EU-Richtlinie nicht unverhältnismäßig belastet, lässt natürlich einen großen Interpretationsspielraum: Was bedeutet in diesem Zusammenhang „unverhältnismäßig“? Aus der täglichen politischen Auseinandersetzung wissen wir alle doch zur Genüge, inwieweit die Frage der Verhältnismäßigkeit regelmäßig im Mittelpunkt der Diskussion steht und unterschiedliche Bewertungen erfährt. Auch die Frage, ob die europäischen Zielvorgaben ohne ausreichende finanzielle Ressourcen wirklich umgesetzt werden können, steht weiter im Raum. In dem vorliegenden Gesetzentwurf teilt uns die Landesregierung zwar mit, dass mit we- (Dr. Rainer Podeswa) sentlichen Mehrkosten für die öffentliche Hand nicht zu rechnen sei. Aber was sind „wesentliche Mehrkosten“? In Anbetracht eines jahrelangen Streits um die Gebührenerhöhung bei ARD, ZDF und Deutschlandradio werden Sie nachvollziehen können, dass wir, die AfD, hier besonders kritisch sind. Auch wenn die Barrierefreiheit von Rundfunkangeboten für die gesellschaftliche Teilhabe aller Menschen von elementarer Bedeutung ist, bleibt eine umfassende Strukturreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in grundsätzlicher Hinsicht ebenso aktuell. Hier hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 20. Juli des vergangenen Jahres zur Festsetzung des zukünftigen Rundfunkbeitrags den mehr als notwendigen Reformbestrebungen einen Bärendienst erwiesen. Erstmals führte das Gericht nämlich aus, dass eine Abweichung von einem Vorschlag der Sachverständigenkommission KEF zur Neuregelung der Rundfunkgebühren nur durch alle Länder gemeinsam möglich ist. Hierzu bemühte das Bundesverfassungsgericht eine völlige Neukonstruktion, nämlich die einer sogenannten föderalen Verantwortungsgemeinschaft der Länder für die Finanzierung des Rundfunks, und hat damit die Festlegung der Rundfunkgebühren quasi in die Hände einer Expertenkommission gelegt und – wenn nicht theoretisch, so doch dann praktisch – der Verantwortung der Landesparlamente entzogen. Dieser Beschluss erfolgte letztlich in voller Kenntnis der Problematik, dass dadurch die Entscheidungsfreiheit der Landesparlamente bei der Beitragsfestsetzung zumindest weiter dramatisch eingeschränkt wird. Wir sind jedoch der Auffassung, dass auch durch diese Gerichtsentscheidung die Strukturreform des Rundfunks nicht auf Dauer verhindert werden kann. Nein, sie bleibt nach unserer Einschätzung vielmehr weiterhin vorrangig. Des Weiteren warten wir die Beratung im Ständigen Ausschuss ab und sind auf die Stellungnahme zu den Kritikpunkten der Sozialverbände sehr gespannt. Vielen Dank. (Beifall bei der AfD)
