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Siegfried Lorek

09.03.2022 Sitzungen 17/31

Die Menschen, die mit Ausweispapieren kommen – – Man kann grob sagen: Ukrainerinnen und Ukrainer haben biometrische Pässe. Etwa ein Drittel bis die Hälfte kommen mit biometrischen Pässen. Es wird gerade geklärt: Jemand, der sich vor dem 24. Februar rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten hat, hat auch hier den entsprechenden Aufenthaltsschutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes. Was eine Herausforderung sein wird, was auch noch kommt – aber das geht dann ins normale Asylverfahren –, ist, wenn beispielsweise Staatsangehörige aus Russland kommen, die beispielsweise nicht zum Wehrdienst möchten. Das sind Fälle, die nicht unter die Massenzustromrichtlinie – § 24 des Aufenthaltsgesetzes – fallen, sondern, Stand jetzt, ins ganz „normale“ Asylverfahren gehen.

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