Daniel Born
Vielen Dank, Herr Abgeordneter. – Als Nächster erhält Herr Minister Lucha für die Landesregierung das Wort. Minister für Soziales, Gesundheit und Integration Manfred Lucha: Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Warum schließt sich ein Entschädigungsanspruch für Ungeimpfte aus? Die Antwort lautet so klar und so einfach: weil es im Gesetz steht. (Abg. Carola Wolle AfD: Ja, und wer macht das Ge- setz?) ode – 28. Sitzung – Donnerstag, 3. Februar 2022 § 56 Absatz 1 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes sagt klar und eindeutig – ich zitiere –: Eine Entschädigung ... erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung ..., die ... öffentlich empfohlen wurde, ... eine Absonderung hätte vermeiden können. (Zuruf von der AfD: Wie wird das bewiesen?) Und für Baden-Württemberg liegt unstreitig die Empfehlung der Schutzimpfung gegen Covid-19 durch die oberste Gesundheitsbehörde auf der Basis der entsprechenden Empfehlungen des Robert Koch-Instituts vor. Warum schließen wir also einen Entschädigungsanspruch für Ungeimpfte zum Stichtag ab dem 15. September 2021 aus? Wir haben den Bürgerinnen und Bürgern eine Karenzzeit gewährt, damit sie sich impfen lassen können. Ab Mitte Juli waren ausreichend Impfstoffe für jede impfwillige erwachsene Person in Baden-Württemberg verfügbar. Wir haben für die Durchführung von Erst- und Zweitimpfung einschließlich der notwendigen Wartezeiten noch acht Wochen dazugerechnet. Deshalb haben wir erst ab dem 15. September die Ausschlussvorschrift angewandt. Wenn die Anwendung des Gesetzes dazu beiträgt, dass sich Bürgerinnen und Bürger zur Impfung entschließen, sehen wir darin nichts Negatives, sondern – ganz im Gegenteil – einen positiven Anreiz. Kollege Wahl und auch die anderen Kolleginnen und Kollegen des demokratischen Spektrums haben gesagt: Die Bürgerinnen und Bürger schützen mit der Impfung sich, ihre Angehörigen und auch alle anderen. Warum sollte also die Solidargemeinschaft Kosten für Impfverweigerer übernehmen, die das kostenlose Impfangebot nicht annehmen und mit ihrem Verhalten sich und andere gefährden? (Zuruf von der AfD) Wer sich entscheidet, sich nicht impfen zu lassen, muss damit rechnen, den Entgeltausfall im Falle einer Absonderung selbst tragen zu müssen. Das ist eine freie Entscheidung – eine falsche, aber sie ist eine. Mit Impfzwang – das wurde von Ihnen auch schon ausgeführt – hat das nichts zu tun. (Lachen bei Abgeordneten der AfD – Zuruf der Abg. Carola Wolle AfD) Selbstverständlich – der Kollege hat darauf hingewiesen – wird die Entschädigung weiterhin Personen gewährt, für die eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der Coronaimpfung durch ärztliches Attest bestätigt wird, und selbstverständlich erhält jemand im Krankheitsfall – unabhängig von seinem Status – Lohnfortzahlung. Das ist nicht miteinander in einen Topf zu rühren. Was sind nun die aktuellen Zahlen bei den Entschädigungsverfahren? Für das von Ihnen erfragte Jahr 2021 kann ich Ihnen neben den Antworten vom 24. November folgende aktualisierte Zahlen auf Ihre Fragen mitteilen: Im Gesamtjahr 2021 wurden in Baden-Württemberg 148 285 Entschädigungsanträge nach § 56 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes bewilligt. Der Stand war Ende der Kalenderwoche 52. Der Auszahlungsbetrag für Anträge nach § 56 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes betrug bis zur Kalenderwoche 52 (Minister Manfred Lucha) 131 497 600 €. Mittlerweile sind vom Jahr 2020 an bis nun zu Beginn des Jahres 2022 insgesamt rund 260 000 Anträge eingegangen. Dies ist der Stand vom letzten Freitag. Die Bearbeitungsquote liegt bei knapp 80 %. Die Antragsbearbeitung konnte erheblich beschleunigt werden – tatkräftig unterstützt von Personal aus der Finanzverwaltung. Herzlichen Dank dafür. Insgesamt wurden von 2020 bis letzte Woche über 166 Millionen € an Entschädigungen ausgezahlt. Sie hatten auch danach gefragt, in wie vielen Fällen bisher Entschädigungsansprüche gemäß § 56 Absatz 1 auf der Grundlage von § 56 Absatz 1 Satz 4 abgelehnt wurden und welches Kostenvolumen diese Fälle umfassen. Wir haben die Regierungspräsidien gebeten, diese Zahlen zu erfassen, und zwar bei der Bearbeitung von Anträgen aus Entschädigungszeiträumen ab dem 15. September 2021. Ich kann Ihnen heute folgende Zahlen mitteilen: Seit dem 15. September 2021, dem Beginn der Anwendung der Ausschlussregel, sind insgesamt rund 42 163 Anträge gemäß § 56 Absatz 1 IfSG eingegangen. Hiervon wurden 452 Anträge wegen nicht vollständiger Impfung abgelehnt. Das sind nur rund 1 % der eingegangenen Anträge. Allerdings sind noch nicht alle Anträge mit Entschädigungszeiträumen nach dem 15. September bearbeitet. Die Gesamtsumme des beantragten Kostenvolumens der Fälle, die aufgrund der fehlenden Schutzimpfung abgelehnt wurden, beträgt rund 442 573 €. Natürlich ist dieser Betrag bedingt aussagefähig, weil – wie gesagt – manchmal in der Antragssumme auch zu hoch gegriffen wurde. Abschließend darf ich noch mal betonen: Es ging zu keinem Zeitpunkt um Einsparbemühungen als Motiv für den Ausschluss von Entschädigungen für Ungeimpfte, sondern um die eindeutige Nominierung im Gesetzestext und die auch von Ihnen erwähnte Eigenverantwortung für den eigenen gesundheitlichen Schutz und den Schutz unbeteiligter und gefährdeter Dritter. In diesem Sinn herzlichen Dank. Ich bitte Sie, diesen Antrag abzulehnen. (Beifall bei den Grünen und Abgeordneten der CDU)
