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Dr. Wolfgang Reinhart

03.02.2022 Sitzungen 17/28

Wir sind am Ende der Fragestunde. (Beifall bei Abgeordneten der CDU) Wir haben schon überzogen. Insoweit bitte ich den Kollegen Miller, gegebenenfalls bilateral weitere Fragen auszutauschen. Ich plädiere dafür, dass wir aus der Drucksache 17/1344 die Mündlichen Anfragen von Ziffer 5 bis Ziffer 10 – mit Ausnahme der Ziffer 6, die zwischenzeitlich zurückgezogen wurde –, die wir aus Zeitgründen heute nicht mehr beantworten können, schriftlich beantworten lassen und diese Antworten auch in das Sitzungsprotokoll aufnehmen lassen. – Ich gehe davon aus, dass die Fragesteller damit einverstanden sind. Die Fragestunde ist damit abgeschlossen. * M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . R u b e n R u p p A f D – C o r o n a s t r a t e g i e u n d P a n d e m i e p o l i t i k d e r L a n d e s r e g i e - r u n g a) Wieso hat sich die Landesregierung in den Jahren 2020 und 2021 auf eine Strategie der Kontaktbeschränkungen und des Lockdowns festgelegt, statt sich auf die Erhöhung der Intensivkapazitäten und die damit verbundene Erhöhung der monetären und arbeitsrechtlichen Anreize zu fokussieren, wenn die Intensivkapazitäten innerhalb dieser zwei Jahre 2020 und 2021 hätten erhöht werden können? b) Glaubt die Landesregierung weiterhin, dass durch das pauschale Durchimpfen aller Bürger, unabhängig von Altersgruppe und Risikogefährdung, die Coronapandemie gestoppt werden kann, obwohl in anderen Staaten wie Portugal trotz hoher Impfquote (fast 90 %) im Dezember 2021 erneut einschränkende Coronamaßnahmen getroffen werden mussten? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration: Zu a: Die Landesregierung ist rechtlich dazu ermächtigt, zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Gefahren, die mit der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einhergehen, müssen aufgrund der Schutzpflichten gegenüber der Gesamtbevölkerung entschärft werden. Von den 2020/2021 eingelieferten Covid-19-Patientinnen und -Patienten starb nach den Ergebnissen verschiedener Studien etwa jeder bzw. jede Fünfte. Nach Einschätzung des deutschen Intensivmediziners S. K. liegt die Sterblichkeit bei Covid-19-Patientinnen und -Patienten, die intensivmedizinisch behandelt werden müssen, bei 30 bis 50 %. Von den Schwerkranken, die an eine künstliche Lunge angeschlossen werden müssen, überlebe mehr als jeder bzw. jede Zweite nicht. Diese Einschätzung wird ebenfalls gestützt durch verschiedene (Schriftliche Antwort des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Studien. Selbst bei sehr hohen Intensivkapazitäten sind daher infektionsschützende Maßnahmen weiterhin erforderlich. Darüber hinaus unterstützt die Landesregierung bereits den Ausbau der Intensivkapazitäten in Baden-Württemberg. So wurden den Universitätskliniken im Land im Dezember 2021 weitere Finanzhilfen, auch für Investitionen zum Ausbau der Intensivkapazitäten, zugesagt. Zu b: Zunächst liegt das Ziel einer möglichst hohen Covid-19-Impfquote darin, die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe und damit auch die Belastung des Gesundheitssystems zu reduzieren. Nach neuesten Daten des RKI sind von schweren Krankheitsverläufen weiterhin am stärksten ungeimpfte Menschen betroffen. Da bekannt ist, dass auch Geimpfte, wenn auch im Vergleich zu Ungeimpften mit reduzierter Wahrscheinlichkeit, das Virus weiter übertragen können, ist die Aufhebung jeglicher infektionsschützender Maßnahmen nicht das primäre Ziel der Covid-19-Impfungen. Sofern sich durch die Verhinderung schwerer Verläufe durch die Covid-19-Impfung jedoch das Gesundheitssystem so entlasten ließe, dass sichergestellt werde, dass alle an Covid schwer erkrankten Menschen eine gute Behandlung erhalten könnten, könnte in einem zweiten Schritt auch eine Aufhebung der Maßnahmen in Erwägung gezogen werden. Impfen macht weiter den Unterschied. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . N i k o l a i R e i t h F D P / D V P – N o v e l l i e r u n g d e s K i n d e r - u n d J u g e n d h i l f e g e s e t z e s B a - d e n - W ü r t t e m b e r g a n g e s i c h t s d e r R e - f o r m d e s S G B V I I I a) Wie ist der aktuelle Sachstand zur Novellierung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Baden-Württemberg, die angesichts der Reform des SGB VIII auf Bundesebene notwendig wird? b) Wird die Novellierung die Gleichbehandlung privatgewerblicher Träger durch die Aufnahme in den Landesjugendhilfeausschuss beinhalten? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration: Zu a: In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass das Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) an der einen oder anderen Stelle der Weiterentwick- lung bedarf. Akteure der Kinder- und Jugendhilfe im Land haben angesichts ihrer Erfahrungen in der Praxis immer wieder darauf aufmerksam gemacht. Mit der Reform des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – auf Bundesebene gilt es darüber hinaus zu erörtern, welche Anpassungen oder Ergänzungen mit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) für die landesgesetzlichen Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund plant das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration, eine Arbeitsgruppe zur Novellierung des LKJHG einzuberufen. In dieser Arbeitsgruppe soll der Weiterentwicklungsbedarf mit Vertreterinnen und Vertretern aus verschiedenen Bereichen der Kinder- und Jugendhilriode – 28. Sitzung – Donnerstag, 3. Februar 2022 Integration) fe im Land diskutiert werden. Ziel ist die im gemeinsamen Dialog erarbeitete Weiterentwicklung des LKJHG. Zu b: Immer wieder gab es in der Vergangenheit Bitten und Anfragen, weitere Mitglieder in den Landesjugendhilfeausschuss aufzunehmen. Vor allem der VPK – Landesverband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe e. V. – hat schon mehrmals darauf hingewiesen, dass das Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) keine Beteiligung privatgewerblicher Träger im Landesjugendhilfeausschuss vorsehen würde. Die Anfragen wurden bislang mit Verweis auf die SGB-VIII-Reform auf Bundesebene und die dadurch ohnehin erforderlichen LKJHG-Änderungen zurückgestellt. Für die Aufnahme privater Träger in den Landesjugendhilfeausschuss ist eine Änderung des LKJHG erforderlich. Änderungen im LKJHG sind mit einem umfangreichen Anhörungs- und Beteiligungsprozess verbunden. Im Rahmen der erforderlichen Novellierung des LKJHG wird auch das Anliegen, private Träger in den Landesjugendhilfeausschuss aufzunehmen, aufgegriffen und geprüft werden. Auch weitere Akteure der Kinder- und Jugendhilfe wollen als beratende Mitglieder in den Landesjugendhilfeausschuss aufgenommen werden. So wird beispielweise auch die Bitte des Landesfamilienrats um Aufnahme in den Landesjugendhilfeausschuss seit Jahren mit Verweis auf die SGB-VIII-Reform zurückgestellt. Aktuell bat ferner der Deutsche Kitaverband – Bundesverband freier unabhängiger Träger von Kindertagesstätten e. V. – Landesverband Baden-Württemberg um Aufnahme in den Landesjugendhilfeausschuss. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . G e r n o t G r u b e r S P D – S t r a ß e n z u s t a n d i m R e m s - M u r r - K r e i s a) Wann werden die Ergebnisse der mehrfach verschobenen Straßenzustandserfassung 2020 für Landesstraßen vorgelegt? b) Ist gewährleistet, dass in der 15. und 16. Wahlperiode versprochene Sanierungsmaßnahmen in dieser Wahlperiode im Rems-Murr-Kreis durchgeführt werden? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Verkehr: Zu a: Die letzte Zustandserfassung und -bewertung (ZEB) der Landesstraßen in Baden-Württemberg wurde 2020 durchgeführt. Auf der Grundlage der Ergebnisse der ZEB 2020 erfolgt aktuell die Fortschreibung des Erhaltungsmanagements Landesstraßen 2022–2025 und umfasst insbesondere die Ermittlung der sanierungsbedürftigsten Abschnitte – Erhaltungsabschnitte – im Landesstraßennetz. Aktuell wird davon ausgegangen, dass die Veröffentlichung des Erhaltungsmanagements Landesstraßen 2022–2025 durch das Ministerium für Verkehr Anfang 2022 erfolgen kann. Zu b: Aus dem Erhaltungsmanagement Landesstraßen 2017– 2020, das bis Ende 2021 verlängert wurde, werden nach aktuellem Stand im Rems-Murr-Kreis insgesamt 18 von 26 Erhaltungsabschnitten mit einer Gesamtlänge von rund 14 km als Erhaltungsmaßnahmen umgesetzt bzw. sind noch im Bau. (Schriftliche Antwort des Ministeriums für Verkehr) Insbesondere aufgrund von Verkehrssicherheitsdefiziten, Umwelteinflüssen, z. B. Rutschungen, oder Gemeinschaftsmaßnahmen mit Kommunen war es in diesem Zeitraum zudem aber immer wieder erforderlich, auch Erhaltungsmaßnahmen außerhalb des Erhaltungsmanagements durchzuführen. Weitere rund 17 km Landesstraßen wurden somit außerhalb des Erhaltungsmanagements im Zeitraum von 2017 bis 2021 saniert. Die Durchführung dieser Erhaltungsmaßnahmen außerhalb des Erhaltungsmanagements hat zur Folge, dass dadurch teilweise die Umsetzung von Erhaltungsabschnitten aus dem Erhaltungsmanagement zurückgestellt werden musste und diese bis zum Ende der Laufzeit des Erhaltungsmanagements nicht als Erhaltungsmaßnahmen umgesetzt werden konnten. Hiervon betroffen sind acht Erhaltungsabschnitte mit einer Gesamtlänge von rund 5 km. Die Gesamtlänge der im Zeitraum von 2017 bis 2021 umgesetzten Erhaltungsmaßnahmen an Fahrbahnen der Landesstraßen beträgt im Rems-Murr-Kreis demnach mehr als 30 km. Im Vergleich zur vorgesehenen Gesamtlänge der Erhaltungsabschnitte wurden in diesem Zeitraum somit deutlich mehr Kilometer saniert. Für zwei weitere Erhaltungsabschnitte aus dem Erhaltungsmanagement Landesstraßen 2017–2020 ist nach aktuellem Stand die Umsetzung von Erhaltungsmaßnahmen für 2022 vorgesehen: L 1080 bei Alfdorf und L 1120 bei Althütte. Im Rahmen des neuen Erhaltungsmanagements Landesstraßen 2022–2025 erfolgt grundsätzlich eine neue Priorisierung der Erhaltungsabschnitte auf der Grundlage der Ergebnisse der neuen ZEB 2020, die mit Blick auf die Sanierungsbedürftigkeit den aktuellsten Stand darstellen. Bisher nicht umgesetzte Erhaltungsabschnitte aus dem vorherigen Erhaltungsmanagement 2017–2020 werden hierbei automatisch in die neue Bewertung einbezogen. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e r A b g . K a t r i n S t e i n h ü l b - J o o s S P D – L ä n g e r f r i s t i - g e u n d k o n t i n u i e r l i c h e B e r e i t s t e l - l u n g v o n F a c h k r ä f t e n a n d e n S c h u - l e n a) Warum werden derzeit bei der unbefristeten Neuanstellung pädagogischer Assistentinnen und Assistenten – außerhalb des Programms „Rückenwind“ – Lehrkräfte im gleichen Umfang von der betreffenden Schule abgezogen und dadurch faktisch Neueinstellungen der Assistentinnen und Assistenten, die für Unterstützung sorgen würden, verhindert? b) Sieht das Ministerium eine Entkopplung bei der Ausschreibung und Einstellung von pädagogischen Assistentinnen und Assistenten vom Deputat der Schulen als kurzfristiges Mittel zur Abfederung des Lehrkräftemangels? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport: Zu a: Bei der Verstetigung des zunächst von 2007 bis 2011 befristeten Programms „Pädagogische Assistenten“ im Jahr 2011 wurden für die bis dahin mittelfinanzierten Assistentinnen und Assistenten in entsprechender Zahl Lehrkräftestellen ode – 28. Sitzung – Donnerstag, 3. Februar 2022 gesperrt. Die Rahmenbedingungen für die pädagogischen Assistenten sehen also vor, dass Schulen, die eine pädagogische Assistentin oder einen pädagogischen Assistenten neu einstellen oder bei Ausscheiden einer pädagogischen Assistentin oder eines pädagogischen Assistenten nachbesetzen wollen, im entsprechenden Umfang auf Stunden von Lehrkräften verzichten müssen. Nicht nachbesetzte Stellenanteile werden entsprechend entsperrt und stehen dann wieder zur Besetzung durch Lehrkräfte zur Verfügung. Die Schulen können also entscheiden, ob sie die Unterrichtsversorgung mit Lehrerstunden verstärken oder auf mehr Unterstützungsarbeit durch Assistenz setzen wollen. Zu b: Der Aufgabenschwerpunkt von pädagogischen Assistenten liegt auf der Unterstützung und Entlastung von Lehrkräften. Sie fördern nach Anweisung und unter Aufsicht der Lehrkraft Schülerinnen und Schüler und unterstützen z. B. bei der Durchführung kooperativer Arbeitsformen. Sie unterrichten aber nicht eigenständig. Deshalb ist es auch nicht möglich, dass über eine gegebenenfalls vermehrte Einstellung von pädagogischen Assistentinnen und Assistenten der große Bedarf an Lehrkräften abgedeckt werden kann. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e r A b g . D r . D o - r o t h e a K l i c h e - B e h n k e S P D – L a n d e s - z u s c h u s s K i n d e r w u n s c h b e h a n d l u n g a) Wie rechtfertigt es die Landesregierung, dass ungewollt kinderlose Paare in Baden-Württemberg nicht die Möglichkeit haben, einen Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung zu bekommen, weil sich Baden-Württemberg, im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern, bisher nicht an der Kofinanzierung der Bundesinitiative „Hilfe und Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit“ beteiligt? b) Beabsichtigt sie in absehbarer Zeit, wie zwölf andere Bundesländer, der Bundesinitiative beizutreten und damit nicht mehr an ihrer Stellungnahme zu Ziffer 6 der Landtagsdrucksache 16/6787 festzuhalten, wonach eine Länderbeteiligung zur Verringerung des Elternanteils ihrer Ansicht nach weder systemgerecht noch erforderlich sei? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration: Die beiden Fragen werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Nach § 27 a Absatz 1 SGB V umfassen die Leistungen der Krankenbehandlung medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich und erfolgversprechend sind. Eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist. Ferner müssen die Personen, welche die Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet und im gesetzlich vorgegebenen Alter sein – 25 bis 40 Jahre bei Frauen, 25 bis 50 Jahre bei Männern. Zudem dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehepartner verwendet werden, das sogenannte homologe System. Weitere Voraussetzung ist, dass sich die Ehegatten vor der Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Be- (Schriftliche Antwort des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und handlung nicht selbst vornimmt, über eine solche Therapie unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und dass der Arzt sie an einen der Ärzte oder an eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121 a SGB V erteilt worden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, übernimmt die Krankenkasse 50 % der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten derjenigen Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden. Inzwischen bieten zahlreiche auch in Baden-Württemberg tätige gesetzliche Krankenkassen im Rahmen von freiwilligen Satzungsleistungen höhere, das heißt, über den gesetzlichen Anspruch von 50 % hinausgehende Kostenübernahmen an. Das Bundesprogramm sieht vor, dass der Bund den Eigenanteil der Eltern – ohne erhöhte Kassenförderung von 50 % – um 12,5 % reduziert, wenn sich das Land in gleicher Höhe beteiligt. In Baden-Württemberg sind Landeszuschüsse zur Unterstützung von Kinderwunschbehandlungen für alle Personengruppen nicht vorgesehen. Es steht außer Frage, dass Paaren geholfen werden sollte, die ungewollt kinderlos sind. Paare, die sich eine Familie wünschen, benötigen und verdienen Unterstützung. Die Erfüllung eines Kinderwunsches sollte nicht von der Vermögens- und Einkommenssituation der Betroffenen abhängen. Der grundsätzliche Wunsch nach einer Verringerung des Elternanteils wird daher unterstützt. Eine Länderbeteiligung zur Verringerung des Elternanteils ist weder systemgerecht noch erforderlich, denn es handelt sich letztlich um einen Ersatz von Mitteln, die durch die gesetzliche Kürzung der Kassenzuschüsse durch den Bund im Jahr 2004 weggefallen sind. Stattdessen wäre es zu begrüßen, wenn der Bund verbleibende Eigenanteile über eine weitere Erhöhung der Bundes- oder Kassenanteile reduziert. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration fordert deshalb mit anderen Ländern, dass es einen im Sozialgesetzbuch V verankerten verbesserten Rechtsanspruch auf Kostenerstattung der Kinderwunschbehandlung geben muss. Die Behandlungskosten sollten möglichst vollständig von den Krankenkassen übernommen werden, und der Bund sollte im Gegenzug seinen jährlichen Bundeszuschuss an die Kassen entsprechend anpassen. Im Ampelkoalitionsvertrag des Bundes sind entsprechende Ankündigungen nunmehr endlich aufgeführt. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration wird die Entwicklungen auf Bundesebene daher weiterhin beobachten und entsprechende Initiativen im oben genannten Sinn hinsichtlich einer Erweiterung der Förderhöhe unterstützen. *

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