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Dr. Gisela Splett

22.12.2021 Sitzungen 17/25

Vielen Dank. – Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Innovativ, ökologisch, transparent, verfassungsfest und gerecht – diese Attribute zeichnen unser Landesgrundsteuergesetz aus. Auch ein Jahr nach der Verabschiedung des Gesetzes hat sich daran nichts geändert. Trotzdem gilt es, weiter am Ball zu bleiben, die Zeit zu nutzen, um das Gesetz nun noch besser zu machen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzes zur Mobilisierung von Bauland wollen wir diesen wichtigen Punkten, die das Landesgrundsteuergesetz schon jetzt erfüllt, noch einen weiteren Baustein hinzufügen. Neben einigen Verbesserungen im Detail nehmen wir ganz besonders das Thema Bürgerfreundlichkeit in den Blick; denn wir wollen, dass es die Bürgerinnen und Bürger, aber auch die Unternehmerinnen und Unternehmer im kommenden Jahr möglichst einfach haben, die Feststellungserklärung auszufüllen. Zunächst zur Grundsteuer A und damit zu den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft. Hier haben wir in enger Abstimmung mit den anderen Ländern und dem Bund insbesondere im Bereich der Bewertungseinheiten Verbesserungen vorgesehen, sodass es nicht zu einer Aufspaltung bisheriger Einheiten kommt und den Bürgerinnen und Bürgern folglich ein höherer bürokratischer Aufwand erspart bleibt. Darüber hinaus wurden im Bereich der Grundsteuer A die Bewertungsfaktoren in den Gesetzesanlagen aktualisiert, da die bisherigen Werte überholt sind. Dies erfolgt entsprechend der bundesgesetzlichen Novellierung, an die unser Gesetz im Bereich der Grundsteuer A angelehnt ist. Nun zur Grundsteuer B: Die Grundsteuer B betrifft mit Abstand den größten Teil der insgesamt 5,6 Millionen wirtschaftlichen Einheiten, die zum Stichtag 1. Januar 2022 im Rahmen der Hauptfeststellung neu bewertet werden müssen. Mit der Einführung der eingeschränkten Möglichkeit, einen geringeren tatsächlichen Wert nachzuweisen, schaffen wir es, dass bereits auf der Ebene der Bewertung gewisse Besonderheiten berücksichtigt werden können, die von den Bodenrichtwertzonen ansonsten nicht hinreichend erfasst würden. Damit müssen die Bürgerinnen und Bürger nicht erst bis zum Bescheid ihrer Kommune warten, um dann in diesem Verfahren ihren Sonderfall geltend zu machen. Aufgrund des reformbedingt langen Zeitraums zwischen der Bewertung durch die Finanzämter und dem tatsächlichen Grundsteuerbescheid der Kommune ist dies eine wichtige Erleichterung für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger. Sie sehen, das Thema Bürgerfreundlichkeit zieht sich als roter Faden durch dieses Änderungsgesetz. (Zuruf: Als grüner Faden!) (Staatssekretärin Dr. Gisela Splett) Dies wird in besonderem Maß durch die Regelung für die Schaffung eines Bürgerportals deutlich. Zum 1. Januar 2022 findet die sogenannte Hauptfeststellung statt. Das ist der Zeitpunkt, auf den sich die Wertverhältnisse für die Grundsteuer beziehen. Die Bürgerinnen und Bürger werden im Frühjahr aufgefordert werden, ab dem dritten Quartal ihre Erklärung zum Grundbesitz abzugeben. Eine solche Erklärung werden nur die wenigsten schon einmal gemacht haben, da die letzte Bewertung für die bekanntermaßen inzwischen verfassungswidrigen Einheitswerte mehr als 50 Jahre zurückliegt. Nicht jede oder jeder wird die genauen Daten zu seinem Grundstück deshalb sofort bei der Hand haben. Genau dabei soll das Bürgerportal, für das wir mit diesem Gesetz eine rechtliche Grundlage schaffen, einen wichtigen Beitrag leisten. Mithilfe des Bürgerportals soll es den Bürgerinnen und Bürgern im kommenden Jahr einfach gemacht werden, diese Daten zusammenzutragen. Damit versetzen wir alle Erklärungspflichtigen beim Grundvermögen in die Lage, schnell und elektronisch die Erklärung abzugeben, ohne hierfür Unterstützung zu benötigen. Genau so soll eine moderne Verwaltung aussehen: einfach, transparent, bürgernah. Die Grundsteuer C – sie wurde auch schon von meinen Vorrednern angesprochen – ist ein weiteres Herzstück dieses Gesetzentwurfs. Die Grundsteuer C greift natürlich wie das ganze Gesetz ab dem Jahr 2025. Mit der Grundsteuer C wollen wir den Kommunen ein weiteres Werkzeug an die Hand geben, um ihre städtebaulichen Ziele zu verfolgen. Sie ist damit eine sinnvolle Ergänzung zu Zwecken der kommunalen Innenentwicklung, etwa für die Nachverdichtung und damit eben auch für die Reduzierung des Flächenverbrauchs. Bereits bei der Ersten Beratung des Gesetzentwurfs bin ich auf den Zweck der Grundsteuer C eingegangen. Das will ich nicht wiederholen, aber ich will noch einmal darauf hinweisen, dass sie als Lenkungssteuer konzipiert ist und ihre Begründung in städtebaulichen Gründen findet. Ob diese Gründe vorliegen, entscheidet die jeweilige Kommune. Schon vom Charakter her ist es eben nicht so, dass man die Grundsteuer C, wie die SPD es in ihrem Antrag vorschlägt, als Pflicht für alle Kommunen ausgestalten könnte. Auch die Begründung des SPD-Antrags ist rechtlich nicht tragfähig. (Beifall bei den Grünen und Abgeordneten der CDU) Das Schöne an der Grundsteuer C ist ja, dass die Kommunen individuell vor Ort über die Einführung eines gesonderten Hebesatzes für unbebaute, baureife Grundstücke entscheiden können – ein nützliches Werkzeug, das verwendet werden kann, aber eben nicht muss. Insgesamt, meine sehr geehrten Damen und Herren, haben wir einen gut durchdachten Gesetzentwurf vorgelegt, der nicht einfach nur redaktionelle oder klarstellende Anpassungen enthält, sondern das Landesgrundsteuergesetz an wichtigen Stellen sinnvoll ergänzt. Dabei stehen Bürgerfreundlichkeit und Digitalisierung im Vordergrund. Zudem ist dieses Änderungsgesetz auch aufgrund der grundgesetzlichen Besonderheit bei der Grundsteuer notwendig, damit das zwischenzeitlich bereits mehrfach geänderte Bundesrecht nicht unser Landesgesetz punktuell überschreibt. Wir stellen also sicher, dass das Landesgrundsteuergesetz wieder in vollem Umfang Vorrang vor den bundesrechtlichen Regeiode – 25. Sitzung – Mittwoch, 22. Dezember 2021 lungen haben wird. Ich bitte deshalb um Ihre Zustimmung zu diesem Gesetz. Auch ich wünsche Ihnen allen schöne, friedliche Feiertage und einen guten Start in ein gutes, glückliches und gesundes Jahr 2022. Vielen Dank. (Beifall bei den Grünen und Abgeordneten der CDU)

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