landtag-bw.de ↗

Dr. Wolfgang Reinhart

11.11.2021 Sitzungen 17/19

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Damit sind wir am Ende der Fragestunde angekommen. Die Mündlichen Anfragen unter den Ziffern 8 bis 13 können aus Zeitgründen heute hier nicht mehr von der Regierung beantwortet werden. Wenn die Fragesteller damit einverstanden sind, werden die Mündlichen Anfragen wie gewohnt und üblich schriftlich beantwortet und gemäß unseren Richtlinien für die Fragestunde mit dieser Antwort auch in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. Die Fragestunde ist damit beendet. * M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . F l o r i a n W a h l S P D – B o o s t e r i m p f u n g i n d e n P f l e g e h e i m e n a) Wie viele Bewohnerinnen und Bewohner der baden-württembergischen Pflegeheime haben inzwischen von den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten bzw. von den zentralen Impfteams eine Boosterimpfung erhalten? b) Bei wie vielen Pflegeheimen, die noch auf einen Impftermin warten und die sich dazu an die zentralen Impfteams gewandt haben, konnte ein Impftermin in den kommenden zwei bzw. vier Wochen zugesagt werden? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration: Zu a: Die Impfungen in Pflegeheimen werden schwerpunktmäßig durch die niedergelassene Ärzteschaft durchgeführt. Die Sicherstellung der Auffrischimpfungen in den Pflegeeinrichtungen hat angesichts der besonderen Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner besondere Priorität. Das Land unterstützt die niedergelassenen Ärzte weiterhin bei den Impfungen durch 80 mobile Impfteams (MITs) im Land. Die Finanzierung von weiteren 75 MITs wird aktuell vorbereitet, sodass bei Bedarf – sofern das Kabinett dem Vorhaben zustimmt – insgesamt 155 mobile Impfteams die niedergelassenen Ärzte unterstützen können. Die Heimaufsichtsbehörden in den Land- und Stadtkreisen wurden gebeten, bei den Pflegeeinrichtungen im Land abzufragen, wie hoch die Quote der Auffrischimpfungen bei den erst- und zweitgeimpften Bewohnerinnen und Bewohnern zum Stichtag 15. November 2021 ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Rückmeldung der Einrichtungen in Ermangelung einer Rechtsgrundlage, die die Einrichtungen zur Rückmeldung verpflichtet, nur freiwillig erfolgen wird. Mit Beschluss der 94. Gesundheitsministerkonferenz (GMK) vom 5. November 2021 wurde der Bund gebeten, eine Rechtsgrundlage dafür zu schaffen, dass die Pflegeeinrichtungen auch ohne Anlass und regelmäßig im Sinne eines Monitorings verpflichtet sind, den zuständigen Behörden Daten und Auskünfte zu den durchgeführten Testungen und zu den Impfquoten der Beschäftigten sowie der Bewohnerinnen und Bewohner zu übermitteln. Der Bund kommt dieser Bitte mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nun nach. Nun sollen die Einrichtungen die Daten und Auskünfte zweiwöchentlich übermitteln. Bei Bedarf wird das Land bei der Impfung in Heimen mit niedriger Impfquote die niedergelassene Ärzteschaft mit den mobilen Impfteams unterstützen. Durch die niedergelassene Ärzteschaft wurden (Stand 17. November 2021) ca. 300 000 Auffrischimpfungen bei den über 60-Jährigen durchgeführt. Dies beinhaltet die Impfungen in Pflegeheimen, jedoch auch alle anderen Impfungen an über 60-Jährigen. Nicht inkludiert in dieser Zahl sind die Heimbewohnerinnen und -bewohner, die noch nicht das 60. Lebensjahr überschritten haben. Insgesamt erhielten ca. 378 000 Personen aller Altersklassen durch die niedergelassene Ärzteschaft eine Auffrischimpfung. Laut Angaben der mobilen Impfteams haben ca. 35 000 Bewohnerinnen und Bewohner der baden-württembergischen Pflegeheime eine Auffrischimpfung erhalten (Stand 17. November 2021). Zu b: Für die Terminvergabe der mobilen Impfteams sind deren zwölf Standorte dezentral verantwortlich. Das Ministerium kann hierzu keine Aussage treffen. Mit dem Auftrag zur oben dargestellten Abfrage zur Quote der Auffrischungen wurden die Heimaufsichtsbehörden ebenfalls darum gebeten, bei Problemanzeigen vor Ort auf die Ane – 19. Sitzung – Donnerstag, 11. November 2021 sprechpersonen für die mobilen Impfteams zuzugehen, um zeitnah Impfangebote zu ermöglichen. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . D r . E r i k S c h w e i c k e r t F D P / D V P – F i n a n - z i e r u n g d e s H o c h w a s s e r s c h u t z e s i n k l e i n e n G e m e i n d e n i m E n z k r e i s a) Inwiefern erachtet die Landesregierung die Kriterien für Zuschüsse zu Hochwasserschutzmaßnahmen, insbesondere auch für den Bau teurer Regenrückhaltebecken, angesichts der beträchtlichen Kosten insbesondere für kleine Kommunen, wie Mönsheim im Enzkreis, im Falle von beispielsweise durch vergleichsweise geringe Betroffenenzahlen hervorgerufener Nichtzuschussfähigkeit und der gleichzeitig anzunehmenden zukünftig höheren Wahrscheinlichkeit von Starkregenereignissen noch als zeitgemäß? b) Wie möchte sie künftig sicherstellen, dass auch kleine Kommunen ihren Bürgerinnen und Bürgern den bestmöglichen Hochwasserschutz zur Verfügung stellen können und nicht mangelnde Finanzierbarkeit zum Argument für nicht in Angriff genommene Hochwasserschutzmaßnahmen wird? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft: Zu a: Die Landesregierung ist sich ihrer großen Verantwortung für den Hochwasserschutz bewusst. Hochwasserschutz war, ist und bleibt eine gewaltige und prioritäre Gemeinschaftsaufgabe. Zur Wahrheit gehört jedoch auch, dass wir uns leider nicht zu hundert Prozent vor jedem Hochwasserereignis schützen können. Aber wir können und müssen versuchen, mit einer Kombination von verschiedenen Maßnahmen das Hochwasserrisiko zu senken. Dass wir Kommunen bei der Verbesserung des technisch-infrastrukturellen Hochwasserschutzes finanziell unterstützen, ist für uns selbstverständlich und erklärtes landespolitisches Ziel, beispielsweise beim Bau von Hochwasserrückhaltebecken. Sowohl technische als auch ökologische Hochwasserschutzmaßnahmen sind in der Regel kostenintensiv und stellen für jede Kommune einen finanziellen Kraftakt dar. Die Verbesserung des Hochwasserschutzes an Gewässern, die in der Unterhaltungslast der Kommunen liegen, ist eine kommunale Pflichtaufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge. Dennoch unternimmt das Land auf freiwilliger Basis große Anstrengungen, um Städte und Gemeinden bei der Verbesserung des technisch-infrastrukturellen Hochwasserschutzes finanziell zu unterstützen. Bei der Förderung der Kommunen ist das Land an das Haushaltsrecht gebunden, an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit. Von diesem haushaltsrechtlichen Grundsatz kann nicht abgewichen werden. Daher kann eine Förderung nach den Förderrichtlinien Wasserwirtschaft 2015 nur erteilt werden, wenn die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme nachgewiesen ist. Für das komplexe Thema „Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge“ gibt es seit 2019 eine „Arbeitshilfe zur Bewertung von Hochwasserschutzmaßnahmen in Baden-Württemberg“. Diese Arbeitshilfe gibt vor, wie die notwendigen Wirtschaftlichkeitsnachweise in Form von Nutzen-Kosten-Untersuchungen zu erbringen sind. Das führt zu einer einheitliche- (Schriftliche Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energ ren Anwendungspraxis, und das führt zu einer besseren Ver- gleichbarkeit. Auf dieser Grundlage erfolgt dann die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens. Der Nutzen einer Hochwasserschutzmaßnahme bemisst sich grundsätzlich aus dem verhinderten Schaden. Seit 2019 wird erstmals auch der sozioökonomische Nutzen bewertet. Diese Vorgehensweise wird auch bei den Maßnahmen der Landesbetriebe Gewässer an den Landesgewässern praktiziert und ist mit dem Rechnungshof abgestimmt. Die Frage, inwieweit die Kriterien für Zuschüsse zu Hochwasserschutzmaßnahmen noch zeitgemäß sind, kann also klar mit Ja beantwortet werden. Für das geplante Hochwasserrückhaltebecken „Grenzbach“ in Mönsheim hatte eine Nutzen-Kosten-Untersuchung aus dem Jahr 2014 ergeben, dass die Maßnahme nicht wirtschaftlich ist. Aus diesem Grund konnte in der Vergangenheit keine Förderung erteilt werden. Die Gemeinde hat sich Ende Juli 2021 mit Schreiben an das Umweltministerium gewandt. Ihr wurde in Absprache mit der Bewilligungsstelle beim Regierungspräsidium Karlsruhe empfohlen, sich an die untere Wasserbehörde des Enzkreises und das Regierungspräsidium zu wenden, um gemeinsam die Nutzen-Kosten-Untersuchung zu überprüfen, zu aktualisieren und eine mögliche Förderfähigkeit des Hochwasserrückhaltebeckens „Grenzbach“ zu ermitteln. Denn es war beispielsweise unbekannt, inwieweit bei den bisherigen Untersuchungen und Konzepten die Vorgaben der neuen Arbeitshilfe aus dem Jahr 2019 zur Anwendung gekommen sind. Bislang hat die Gemeinde keinen Kontakt zum Regierungspräsidium aufgenommen. Zu b: Der technische und ökologische Hochwasserschutz, das heißt der Bau von technischen Bauwerken wie Hochwasserrückhaltebecken etc., ist ein wichtiger Baustein zum Schutz der Bevölkerung vor hochwasserbedingten Schäden. Aber es gibt auch andere wichtige Bausteine: Gemäß Hochwasserrisikomanagement gilt es, zusätzlich Maßnahmen anzugehen, die das Hochwasserrisiko vermindern. Dazu zählen z. B. die Flächenvorsorge – das Freihalten von Überschwemmungsflächen vor Bebauung –, die Alarm- und Einsatzplanung und die Informationsvorsorge von Bevölkerung und Wirtschaftsunternehmen durch die Kommunen. Diese Maßnahmen sind in der Regel einfacher und kostengünstiger umsetzbar und insbesondere mit Blick auf ein extremes Hochwasserereignis ebenfalls essenziell. Die Landesregierung unterstützt darum die Gemeinden auch bei nicht technischen Maßnahmen des kommunalen Hochwasserrisikomanagements, z. B. durch Fortbildungen und bewusstseinsbildende Maßnahmen. Das Land wird die Kommunen weiterhin im Rahmen des Förderprogramms „Wasserbau und Gewässerökologie“ finanziell unterstützen, sofern für die Maßnahmen die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen. Auch in Zukunft können sich die Kommunen auf die finanzielle Unterstützung verlassen. So hat das Land in den letzten Jahren die Fördermittel für die Kommunen zur Finanzierung von Maßnahmen zum Hochwasserschutz und zur Gewässerökologie weiter gesteigert: von rund 33 Millionen € im Jahr 2015 auf nunmehr knapp 51 Millionen € im Jahr 2021. Die Förderung erfolgt aus dem Kommunalen Investitionsfonds ode – 19. Sitzung – Donnerstag, 11. November 2021 giewirtschaft) (KIF). Der KIF wird aus dem Steueraufkommen vorab ent- nommen und ist damit gedeckelt. Würde man auch Hochwasserschutzmaßnahmen mit einem deutlich schlechteren Nutzen-Kosten-Verhältnis fördern, ginge dies automatisch zulasten anderer wichtiger Maßnahmen des KIF. Im Bereich des Wassers wären dies die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Eine weitere Maßnahme, die beispielsweise aus dem KIF gefördert wird, ist der Krankenhausbau. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . A n t o n B a r o n A f D – W e r t s t o f f e n t s o r g u n g d u r c h G e l b e S ä c k e u n d G e l b e T o n n e n i m D u a l e n S y s t e m a) Wie stellt sich die prozentuale Verteilung der Haushalte in Baden-Württemberg dar, die zur Wertstoffentsorgung die Gelbe Tonne einerseits oder den Gelben Sack andererseits nutzen? b) Wie ist es zu erklären, dass ein Teil der Haushalte in Baden-Württemberg Gelbe Tonnen zur Verfügung hat, andere dagegen Gelbe Säcke? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft: Zu a: Über die Frage „Sack oder Tonne?“ entscheiden in Baden-Württemberg die öffentlich-rechtlichen Entsorger (kurz örE genannt), sprich die Landkreise bzw. die kreisfreien Städte. Deshalb liegen dem Land keine detaillierten, auf die einzelnen Haushalte bezogene Daten vor. Nach den uns vorliegenden Angaben der örE ergibt sich auf die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner umgerechnet folgendes Bild: 68 % der Bürgerinnen und Bürger nutzen ein Sacksystem, 29 % ein Tonnensystem und 3 % andere Systeme wie Bringsysteme oder Sondersammelsysteme. Jedes Sammelsystem hat seine Vor- und Nachteile (vgl. die Antwort zu Abschnitt I Ziffer 4 der Landtagsdrucksache 16/4575). Die Landesregierung spricht sich weder für das eine noch das andere Sammel- und Transportmittel aus. Zu b: Ob Gelbe Säcke oder Gelbe Tonnen als Sammelsystem zur Verfügung stehen, wird in der sogenannten Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes geregelt. Diese Vereinbarung wird zwischen den örE und den dualen Systemen ausgehandelt und im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags fixiert. Verhandlungspartner sind also auf der einen Seite die örE, sprich die Kreistage, und auf der anderen Seite die privatrechtlichen dualen Systeme. Das Verpackungsgesetz – ein Bundesgesetz – sieht keine bundes- oder landeseinheitliche Lösung vor. Fraglich ist, ob ein Tonnen- oder Sacksystem in einer Rahmenvorgabe von den örE verbindlich in einer Rahmenvereinbarung festgestellt werden könnte. Eine solche Auslegung von § 22 Absatz 2 VerpackG ist rechtlich höchst umstritten und Gegenstand verschiedener, noch nicht höchstrichterlich entschiedener Gerichtsverfahren. Klar ist: Das Umweltministerium hat keine Möglichkeit, Vorgaben zu machen oder in den Abstimmungsprozess einzugrei- (Schriftliche Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energie fen. Aus diesen Gründen sind die Sammelstrukturen von Kreis zu Kreis unterschiedlich. Eine einheitliche Lösung wäre möglich, aber dafür müsste der Bundesgesetzgeber das Verpackungsgesetz ändern. Das Verpackungsgesetz ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten, und der Bundesgesetzgeber war nicht gewillt, hier einzugreifen. Somit bleibt der Status quo des Nebeneinanders unterschiedlicher Erfassungsstrukturen bestehen. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . M a r t i n R i v o i r S P D – M o b i l e I m p f t e a m s a) Wie viele mobile Impfteams sind für die Gebietskörperschaften Stadtkreis Ulm, Alb-Donau-Kreis, Landkreis Göppingen und Landkreis Heidenheim im Einsatz? b) Sind die personellen und materiellen Ressourcen für die Organisation und das Impfen nach Einschätzung der Landesregierung ausreichend? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration: Zu a: Aktuell sind für diese Region zehn mobile Impfteams am Standort Ulm verortet. Die letzte Zuteilung erfolgte am Freitag, 12. November, bei der zwei zusätzliche Teams für die genannte Region zugeteilt wurden. Nach der Rückmeldung des Standorts wird die Impfkapazität dieser Teams schnellstmöglich zum Einsatz gebracht. Zu b: Die niedergelassene Ärzteschaft erreicht derzeit nicht das notwendige Impftempo, sodass das Land mit den bereits 80 mobilen Impfteams die Impfkapazitäten im Land aufgestockt hat. Zusätzlich sollen weitere 75 Impfteams die Impfkapazität stärken. Dennoch wird die Leistung der mobilen Impfteams nur eine Unterstützung der niedergelassenen Ärzteschaft darstellen können, um Personen zu erreichen, die ansonsten schwer Zugang zur Regelversorgung bekommen würden. Einen Ersatz der Regelversorgung stellen die mobilen Impfteams nicht dar; die flächendeckende Versorgung muss durch die Ärzteschaft angeboten werden. Daher hat sich Herr Minister Lucha mit den Forderungen an den Bund gewandt, den Impfvorgang für die Ärzteschaft zu vereinfachen, sodass Formulare reduziert werden, der Impfstoff schneller bestellt werden kann und auch die Entlohnung je Impfung ansteigt, um dem Arbeitsaufwand insbesondere für die medizinischen Fachangestellten in den Arztpraxen gerecht zu werden. Bei beiden Letzteren ist der Bund den Forderungen bereits nachgekommen und hat Änderungen angekündigt. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e r A b g . K a t r i n S t e i n h ü l b - J o o s S P D – U n t e r s t ü t - z u n g s k r ä f t e P r o g r a m m „ R ü c k e n w i n d “ a) Wer vermittelt den Unterstützungskräften im Programm „Rückenwind“ das Material des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) im Bereich Inklusion? b) Wie viele Verträge sind bisher konkret für das Programm „Rückenwind“ abgeschlossen und unterschrieben worden? e – 19. Sitzung – Donnerstag, 11. November 2021 ewirtschaft) Schriftliche Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport: Zu a: Die Schulen werden durch das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) über die Möglichkeiten der Begleitung von Unterstützungskräften informiert. Sie erhalten im Bereich der Inklusion Hinweise zu spezifischen Materialien, zu der Gestaltung von Lernsituationen sowie zu den Besonderheiten im Bereich der Beziehungsgestaltung mit den Schülerinnen und Schülern. Darüber hinaus sind die Praxisbegleiterinnen und Praxisbegleiter Inklusion, die Fachteams Inklusion der Regionalstellen sowie die sonderpädagogischen Fachkräfte der SBBZ in die Unterstützung der Schulen eingebunden. In der Zusammenarbeit mit den Lehrkräften erhalten die Unterstützungskräfte so die notwendigen Informationen zur Ausgestaltung der Förderangebote. Zu b: Wir befinden uns in einer frühen Phase der Umsetzung des Programms. „Lernen mit Rückenwind“ ist so angelegt, dass das Programm sukzessive startet und als Prozess verstanden wird. Somit ist es möglich, dass sowohl Schulen als auch Unterstützungskräfte und außerschulische Kooperationspartner jederzeit in das Programm einsteigen können. Nach der Registrierung von externen Unterstützungskräften und außerschulischen Kooperationspartnern erfolgt derzeit das sogenannte Matching. Den konkreten Startpunkt des Programms legen die Schulen vor Ort selbst fest. Mit den Bestandslehrkräften kann bereits begonnen werden, sukzessive folgen dann die Kooperationspartner und die einzelnen externen Unterstützungskräfte. Erste Vereinbarungen zur Zusammenarbeit sind bereits getroffen, und Bildungsgutscheine können von den Schulen ausgegeben werden. Derzeit werden durch die Regierungspräsidien die Verträge mit den Unterstützungskräften gefertigt. Die ersten Verträge wurden bereits in der Woche nach den Herbstferien erstellt. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . D r . E r i k S c h w e i c k e r t F D P / D V P – R ü c k - z a h l u n g C o r o n a s o f o r t h i l f e n a) Wie bewertet die Landesregierung die Fristsetzung für die Rückmeldung des Liquiditätsengpasses für die Coronasoforthilfen? b) Ist die Rückmeldung für betroffene Unternehmen ohne Hilfe eines Steuerberaters etc. zu erstellen? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus: Zu a: Die Soforthilfe Corona unterliegt nach § 93 a der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 13 der Mitteilungsverordnung (MV) der Mitteilungspflicht an die Finanzbehörden. Die von den Bewilligungsstellen elektronisch zu übermittelnden Daten werden in das Steuerkonto der jeweils steuerpflichtigen Personen eingespeist und bei der Veranlagung berück- (Schriftliche Antwort des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tou sichtigt. Um die Daten eindeutig zuordnen zu können, wer- den seitens der Finanzverwaltung verschiedene Kriterien als Prüfungsmaßstab herangezogen, die aus § 93 c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d der AO resultieren. Um die vorliegende Mitteilungspflicht vorschriftsgemäß erfüllen zu können, werden von der L-Bank als auszahlender Stelle von allen unterstützten Unternehmen und Selbstständigen daher im genannten Rückmeldeverfahren die aktuelle Steuer-ID und/oder Steuernummer sowie deren Geburts- oder Gründungsdatum erhoben. Die Fristsetzung für die Rückmeldung über diese Daten auf den 19. Dezember 2021 ergibt sich dabei aus der zwingend, bundesgesetzlich festgelegten Frist der Finanzverwaltung in § 13 Absatz 3 MV, nach der bereits bereinigte Daten im vorgegebenen Format bis spätestens zum 28. Februar 2022 zu übergeben sind. Um diese von der Bundesfinanzverwaltung vorgegebene Frist einhalten zu können, müssen die Daten einige Zeit vorher bei der L-Bank für die Aufbereitung vorliegen. Im Anschluss hieran ist laut der mit dem Bund geschlossenen Verwaltungsvereinbarung außerdem bis zum 30. Juni 2022 die Endabwicklung und -abrechnung über die Soforthilfe mit dem Bund vorzunehmen und eine entsprechende Schlussberichterstattung zu leisten. Zudem wurde das nun aufgesetzte Verfahren auch dazu genutzt, die Soforthilfeempfängerinnen und -empfänger an ihre Mitteilungs- und möglicherweise auch Rückzahlungsverpflichtungen, die bereits seit der Antragstellung bestehen, zu erinnern. In diesem Zusammenhang sei auch auf die sich aus der Verwaltungsvorschrift ergebenden Selbstüberprüfungsverpflichtungen hinzuweisen. Demnach sind Abweichungen des realen Liquiditätsengpasses gegenüber dem im Antrag erklärten Liquiditätsengpass mitzuteilen. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus prüft derzeit zusammen mit der L-Bank, welche Möglichkeiten für eine Fristverlängerung bestehen. Ziel ist es, den Betroffenen mehr Zeit für die Rückmeldung einzuräumen. Zu b: Laut der Verwaltungsvorschrift zur Soforthilfe Corona sind Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe dazu verpflichtet, nachträgliche Änderungen, die auf die Soforthilfe oder ihre Höhe Einfluss haben könnten, der L-Bank als Bewilligungsstelle mitzuteilen. Ebenso sind Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe nach dieser Verwaltungsvorschrift dazu verpflichtet, im Bedarfsfall der Bewilligungsstelle erforderliche Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Insofern handelt es sich bei den vorliegenden Überprüfungs- und Mitteilungspflichten um Selbstauskunftspflichten, die durch die Empfängerin oder den Empfänger der Soforthilfe selbst zu erfüllen sind. Aus diesem Grund wurden ausführliche Informationen zum Verfahren selbst, eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für das Onlineportal, eine Berechnungshilfe für möglicherweise vorliegende Rückzahlungsbedarfe sowie allgemeine FAQs zur Soforthilfe zur Verfügung gestellt. Ebenso stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hotline der L-Bank für Rückfragen bereit. Trotzdem werden viele Unternehmerinnen und Unternehmer individuelle Fragestellungen vermutlich auch an ihre Steuerberatungen, an Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer oder Rechtsanwaltskanzleien herantragen, da im Zuge der späteren Überbrückungshilfen und der dortigen ode – 19. Sitzung – Donnerstag, 11. November 2021 urismus) zwingenden Antragstellung über „prüfende Dritte“ dieser Personenkreis von einer Vielzahl von Zuwendungsempfängerinnen und -empfängern inzwischen eng im Bereich der Coronahilfen eingebunden wurde. Deshalb ist die gewählte Vorgehensweise auch u. a. mit den Steuerberaterkammern des Landes abgestimmt. *

Alle Reden von Dr. Wolfgang Reinhart Protokoll ↗