Dr. Gisela Splett
Vielen Dank. – Das Problem, das ich angesprochen habe, wird von vielen Kommunen seit vielen Jahren beklagt. Jüngst war im „Schwarzwälder Boten“ ein Artikel, der die Problematik in Burladingen-Killer beleuchtete. Viele Kommunen fordern deshalb seit Jahren ein Instrument, das es ihnen ermöglicht, ungenutzte baureife Flächen einer Nutzung zuzuführen. Mit der Grundsteuer C wollen wir nun unseren Städten und Gemeinden zusätzlich zur Lenkungswirkung, die unser Landesgrundsteuergesetz hat, ein weiteres Instrument an die Hand geben, um die Nachverdichtung im Innenbereich voranzutreiben. (Abg. Thomas Hentschel GRÜNE: Sehr gut!) Die Entscheidung darüber überlassen wir aber bewusst unseren Kommunen. Sie wissen am besten, ob bei ihnen Grundstücke zurückgehalten und nicht bebaut werden. Wenn eine Gemeinde städtebauliche Gründe für die Anwendung eines gesonderten Hebesatzes für unbebaute Grundstücke geltend macht, wird sie das sicher gut abwägen. Apropos gut abwägen: Das haben wir, die Landesregierung, bei der Entscheidung über die Einführung der Grundsteuer C ebenfalls gemacht und sind zu einem klaren Ergebnis gekommen: Das Bodenwertmodell trägt dem mit der Grundsteuer verfolgten Äquivalenzprinzip in zulässiger Weise Rechnung. (Staatssekretärin Dr. Gisela Splett) Es bedeutet keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Eigentümerinnen und Eigentümern unbebauter Grundstücke gegenüber solchen bebauter Grundstücke. Die Grundsteuer C steht auch nicht im Widerspruch zur Bodenwertsteuer. Das Gestaltungsmittel Grundsteuer C kann die Wohnraumförderung zusätzlich flankieren.
