Dr. Gisela Splett
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Von der Bildungspolitik kommen wir nun zum Steuerrecht; aber auch das Steuerrecht ist ein spannendes Thema. Wir haben in Baden-Württemberg als erstem Land im vergangenen Jahr ein eigenes Grundsteuergesetz hier verabschiedet. Die Landesregierung und der Landtag als Gesetzgeber haben damit ganz bewusst einen anderen Weg gewählt, als der Bundesgesetzgeber vorgeschlagen hat. So wird ab 2025 die Grundsteuer für Betriebe und Privatpersonen bei uns im Land auf der Basis eines transparenten und bürokratiearmen Landesgesetzes erhoben. Es wird viel über einfache und verständliche Steuergesetze philosophiert. Ich glaube, mit unserem modifizierten Bodenwertmodell haben wir dafür im Land ein Musterbeispiel geliefert. (Beifall bei den Grünen) Und das Beste daran ist, dass wir trotz der Einfachheit ein Grundsteuermodell mit einer Lenkungswirkung entwickelt haben. Mit dem Gesetzesbeschluss im vergangenen Jahr war die Arbeit aber nicht vorbei. Sie ist in bestimmten Bereichen sogar erst richtig losgegangen. So laufen in der Steuerverwaltung unter Hochdruck die Umsetzungs- und Vorbereitungsarbeiten. Es gilt, die Hauptfeststellung zum 1. Januar 2022 und die nachfolgende Veranlagung vorzubereiten. Zum anderen – deswegen stehe ich heute hier – nehmen wir das Gesetz nun noch einmal in die Hand. Ein Punkt, an dem wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nacharbeiten, ist die Bürgerfreundlichkeit. Die Bürgerinnen und Bürger sollen möglichst einfach an die benötigten Daten kommen. Dies wollen wir mithilfe eines Bürgerportals erreichen, für das mit diesem Gesetzentwurf die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden. Das ist ein wichtiger Schritt zu mehr Digitalisierung und Bürgerfreundlichkeit bei der Grundsteuer. Mit dem Gesetzentwurf sollen auch notwendige Anpassungen bei der Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft umgesetzt werden. Die erforderlichen Änderungen in diesem Bereich folgen Gesetzesänderungen auf Bundesebene. Da sich unser Landesgesetz bei der Grundsteuer A an die Bundesregelungen anlehnt, gibt es hier Anpassungsbedarf. So müssen einige Bewertungsfaktoren in den Gesetzesanlagen aktualisiert werden, weil die bisherigen Werte überholt sind. Mit dem Änderungsgesetz verhindern wir zudem, dass die Bundesregelung unser abweichendes Landesrecht überschreibt. Denn im Grundgesetz wird nicht nur bestimmt, dass die Länder vom Bundesgesetz abweichen dürfen, sondern dort ist auch festgelegt, dass im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vorgeht. Faktisch bedeutet dies, dass eine spätere inhaltliche Regelung des Bundes Anwendungsvorrang genießt. Daher muss auf Änderungen des Bundesgesetzes durch den Landesgesetzgeber reagiert werden. Nur damit wird gewährleistet, dass das Landesgrundsteuergesetz weiterhin vollumfänglich Anwendung findet. ode – 19. Sitzung – Donnerstag, 11. November 2021 Darüber hinaus gibt es einen weiteren Bereich, den wir mit dem geplanten Gesetz neu regeln wollen. Dieser hat damit zu tun, dass die Nachfrage nach Grundstücken in vielen Städten und Gemeinden das Angebot übersteigt. Gleichzeitig gibt es in vielen Kommunen Baulücken, also baureife Grundstücke, die bebaut werden könnten, aber nicht bebaut werden. Das können sogenannte Enkelgrundstücke sein, die für eine erhoffte spätere Bebauung durch Kinder oder Enkel vorgehalten werden. Es kann aber auch ganz viele andere Gründe dafür geben, warum ein Grundstück ungenutzt daliegt. Die derzeit noch gültige Grundsteuer gibt jedenfalls keinen Anreiz, solche Flächen besser zu nutzen. Das ist ein Ärgernis für diejenigen, die ein Grundstück suchen. (Unruhe – Glocke des Präsidenten) Wenn solche ungenutzten Grundstücke vor allem im Innenbereich gehäuft vorkommen, erschweren sie der Kommune die Innenentwicklung. Die Innenentwicklung ist ganz entscheidend für attraktive Ortsmitten, und sie ist auch wichtig im Hinblick auf unser Ziel eines sparsamen Flächenverbrauchs. (Anhaltende Unruhe)
