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Elke Zimmer

21.10.2021 Sitzungen 17/16

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Lieber Kollege Dr. Schweickert, herzlichen Dank für diese Frage, mit der wir noch einmal einen Blick auf diese ja durchaus etwas knifflige Baumaßnahme werfen. In diesem Fall schauen wir ein bisschen in die Historie, um die Fragen zu beantworten. Was war denn eigentlich gewesen – damals im Jahr 2009 –, als diese Baumaßnahme, dieser vierstreifige Ausbau der B 10 zwischen Eutingen und Niefern, Bestandteil einer Gesamtmaßnahme des Bundes war? Die A 8 und die B 10 waren sozusagen in ein Gesamtpaket gepackt worden. Bis zum Jahr 2009 war es so. (Staatssekretärin Elke Zimmer) Im Jahr 2009 gab es dann nach einer Intervention des Bundesrechnungshofs die Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr, dass der Ausbau der B 10 als einzeln zu veranschlagende Maßnahme in den Bedarfsplan aufgenommen werden muss und nicht in dieser Paketlösung bleiben darf. Das heißt, es kam zu einer Trennung dieser beiden Baumaßnahmen durch den Bund. Das Planfeststellungsverfahren zur A 8, nämlich zur Enztalquerung, wurde fortgeführt. Denn diese Maßnahme war weiterhin im Vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrswegeplans enthalten. Das Planfeststellungsverfahren zur B 10 hingegen wurde ruhend gestellt. Denn der Ausbau der B 10 war zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr im Bedarfsplan des Bundes enthalten. Der Ausbau der B 10 wurde erst Ende 2016 im Rahmen der Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplans wieder in den Bedarfsplan aufgenommen, jetzt aber eben als Einzelmaßnahme und nicht mehr als gekoppelte Maßnahme, wie es vor 2009 noch der Fall war. Daraufhin wurden direkt danach – Anfang 2017 – die unmittelbaren Planungen wieder aufgenommen, die bis dahin ruhend gestellt waren. Die Planunterlagen stammten aber aus dem Jahr 2008, waren also fast neun Jahre alt und mussten an die aktuellen Richtlinien angepasst werden. Dann hat es bis 2021 gedauert – also knapp drei Jahre –, bis seitens des Bundesverkehrsministeriums der Gesehensvermerk auf den Vorentwurf erteilt wurde. Am 4. Februar 2021 – also kurz nachdem der Gesehensvermerk erteilt wurde – wurde dann das Planfeststellungsverfahren eingeleitet. Das ursprüngliche Planfeststellungsverfahren aus dem Jahr 2009 war nie beendet, sondern nur ruhend gestellt worden. Um aber dem neuen Planfeststellungsverfahren sozusagen zur Gültigkeit zu verhelfen, musste das alte beendet und am gleichen Tag das neue in Kraft gesetzt werden. Das erklärt, warum an einem Tag das alte beendet wurde, das nur ruhend gestellt war, und das neue in Kraft gesetzt wurde. Jetzt zu Ihrer zweiten Frage: Lärmschutz. Lärmschutz ist ein Schwerpunktthema der Landesregierung und ist auch mir persönlich ein wichtiges Anliegen. Bei einer Straßenplanung auf Kosten der Betroffenen am Lärmschutz zu sparen ist weit entfernt von meiner Auffassung von Verkehrsplanung und auch weit entfernt von der Auffassung des Landes von Verkehrsplanung. Alle von einer Straßenbaumaßnahme Betroffenen haben das Anrecht auf den Umfang an Lärmschutz, der ihnen per Gesetz zusteht. Daran rütteln wir auch gar nicht. Der Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau der B 10 wurde vor dem 1. März 2021 gestellt. Daher gilt die Festlegung des BMVI, dass bis zu diesem Stichtag die alte Regelung – RLS-90 – anzuwenden ist. Erst für Verfahren, die nach dem 1. März 2021 beantragt werden, ist der aktuelle Lärmerlass RLS-19 anzuwenden. Dieser Stichtag ist aber für die konkrete Entscheidung und für die konkrete Situation vor Ort eigentlich nicht entscheidend. Denn hier gilt: Wer schon vorher Anspruch auf Lärmschutz hatte, hat den natürlich auch weiterhin. Das gilt jetzt in diesem Fall für das Hotel. Das hatte schon vorher Anspruch auf Lärmschutz, und es hat natürlich auch weiterhin Anspruch auf Lärmschutz. de – 16. Sitzung – Donnerstag, 21. Oktober 2021 Bei der überwiegenden Zahl der anderen Gebäude liegen die Lärmbelästigungen nach der alten RLS-90 zwischen 5 und 10 dB(A) unter diesen Grenzwerten. Wenn man die alte mit der neuen Richtlinie vergleicht, stellt man fest – das sind jetzt Zahlen, die vom BMVI kommen –, dass man davon ausgeht, dass die Lärmbelästigung nach der neuen RLS ungefähr 1 bis 2 dB(A) niedriger sein wird; denn danach wird anders gerechnet, und es werden andere Parameter mit einbezogen. Wir, das Land, gehen davon aus, dass es sogar etwa 3 dB(A) leiser wird. Das bedeutet in dem Worst-Case-Szenario mit den 3 dB(A), dass es noch um zwei Häuser geht, bei denen wir, wenn wir die neue Lärmschutzrichtlinie anwenden würden, über dem entsprechenden Grenzwert liegen würden. Für diese wäre erstmalig ein Anspruch auf Lärmschutz denkbar. Aktiver Lärmschutz – wie Lärmschutzwände – würde aber weder nach alter noch nach neuer Lärmschutzregel infrage kommen, weil das einfach nicht im Verhältnis zum Gesamtaufwand der Maßnahme stehen würde. Das heißt, es ergibt sich letztlich keine Änderung in der Planung. Die einzige Konsequenz, wenn damals auf die neue RLS gewartet worden wäre, wäre gewesen, dass man die Werte hätte neu berechnen müssen. Das hätte einen Zeitverzug von etwa einem Dreivierteljahr bis zu einem Jahr – mindestens – bedeutet. Das wäre letztendlich auch nicht im Sinne der Bürgerinnen und Bürger – dafür, dass es qualitativ keine Veränderung gegeben hätte. Zusammenfassend ist letztlich zu sagen: Es gibt keinen Nachteil für die Betroffenen. Im Rahmen der Planfeststellung werden für die beiden Häuser, um die es jetzt geht, Lösungen gefunden, um auch hier tatsächlich einen optimalen Lärmschutz zu verwirklichen. (Beifall bei Abgeordneten der Grünen)

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